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Aus dem Bundesfinanzhof

Ausnahme des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO gilt nicht für Gehilfen

Der BFH hat entschieden, dass die Ausnahme des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO nur Täter einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei erfasst. Für Gehilfen greift die Vorschrift dagegen nicht.

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Veröffentlicht am 16.07.2026

ESV / ESV-Akademie

Steuern, Steuerrecht

BFH grenzt die Haftung von Tätern und Gehilfen ab

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, ob die Ausnahmevorschrift des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO ausschließlich Täter einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei erfasst oder auch Personen, die lediglich an einer solchen Tat beteiligt waren.

Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel

Die Klägerin war rechtskräftig wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel verurteilt worden. Die zugrunde liegenden Einfuhrabgaben waren gegenüber einer GmbH festgesetzt worden.

Anschließend nahm das Hauptzollamt die Klägerin nach § 71 AO persönlich für die verkürzten Einfuhrabgaben in Haftung.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftungsbescheide war die Steuerforderung gegenüber der GmbH nach Auffassung des Finanzgerichts bereits zahlungsverjährt. Daher stellte sich die Frage, ob die Ausnahmevorschrift des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO eingreift, wonach die Zahlungsverjährung der Primärschuld unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich bleibt.

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab und ließ die Revision zu.

Haftung dem Grunde nach gegeben

Der BFH stellte zunächst fest, dass eine Haftung der Klägerin dem Grunde nach gegeben war.

Gewerbsmäßiger Schmuggel stellt eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung im Sinne des § 373 AO dar. Wer an einer solchen Tat beteiligt ist, haftet grundsätzlich für die verkürzten Steuern. Zudem waren die Haftungsbescheide innerhalb der maßgeblichen zehnjährigen Festsetzungsfrist erlassen worden.

Entscheidend war jedoch, dass die ursprüngliche Steuerschuld der GmbH bereits zahlungsverjährt war (§ 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO).

Ausnahmevorschrift erfasst nur Täter

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Auslegung des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO. Danach bleibt die Zahlungsverjährung unberücksichtigt, wenn der Haftungsschuldner eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die Klägerin hatte die Steuerhinterziehung jedoch nicht selbst begangen, sondern lediglich Beihilfe geleistet. Deshalb war zu klären, ob die Ausnahmevorschrift nur Täter oder auch Teilnehmer einer solchen Tat, insbesondere Anstifter und Gehilfen, erfasst.

Nach Auffassung des BFH spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift gegen eine Einbeziehung von Teilnehmern. Die Norm nennt allein die Tatbegehung, ohne Teilnahmehandlungen ausdrücklich zu erfassen. Zudem handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist.

Auch die Systematik des Steuerhaftungsrechts spricht nach Ansicht des Gerichts gegen eine Gleichstellung von Tätern und Teilnehmern. Anders als im Strafrecht werden beide Gruppen im Steuerhaftungsrecht nur dann gleichbehandelt, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Eine entsprechende Regelung enthält § 191 Abs. 5 Satz 2 AO nicht.

Haftungsbescheide rechtswidrig

Da die Klägerin lediglich Gehilfin der Tat war, fand die Ausnahme des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO keine Anwendung.

Die bereits eingetretene Zahlungsverjährung der ursprünglichen Steuerschuld stand daher dem Erlass der Haftungsbescheide entgegen. Die Bescheide waren rechtswidrig und aufzuheben.

Bedeutung der Entscheidung

Mit seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass die Ausnahmevorschrift des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO ausschließlich Täter einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei erfasst. Gegen Anstifter oder Gehilfen kann nach Eintritt der Zahlungsverjährung der Primärschuld kein Haftungsbescheid mehr erlassen werden.


Fundstelle: BFH-Urteil vom 21. April 2026, Az. VII R 18/24, veröffentlicht am 16. Juli 2026.

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