Bundesarbeitsgericht
BAG konkretisiert den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers beim Annahmeverzugslohn
Das BAG hat klargestellt, welche Auskünfte Arbeitgeber bei Annahmeverzugslohn verlangen können. Ein Anspruch auf Bewerbungsunterlagen, Bewerbungsbemühungen oder deren Ergebnisse besteht danach nicht.
Arbeitgeber können nicht uneingeschränkt Auskunft über Bewerbungsbemühungen von Arbeitnehmern verlangen. (Bild: Adobe Stock / eyewave)
Veröffentlicht am 18.09.2026
ESV / ESV-Akademie
BAG präzisiert den Umfang des Auskunftsanspruchs bei Annahmeverzugslohn
Welche Auskünfte ein Arbeitgeber im Streit über Annahmeverzugslohn vom Arbeitnehmer verlangen kann, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 26.08.2026 näher bestimmt.
Die Entscheidung erging auf die Revision der beklagten Arbeitgeberpartei gegen ein Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.09.2024. Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit über Annahmeverzugslohn nach einer unwirksamen Kündigung zugrunde.
Die Arbeitgeberpartei berief sich auf die Einwendung des § 11 Nr. 2 KSchG und machte geltend, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Hierzu erhob sie eine bedingte Stufenwiderklage und verlangte umfassende Auskünfte über die Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers. Gegenstand des Auskunftsverlangens waren die von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote und deren Inhalt, die darauf bezogenen Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers sowie die Ergebnisse dieser Bemühungen. Darüber hinaus begehrte die Arbeitgeberpartei Auskünfte über eigene Bemühungen des Arbeitnehmers um eine anderweitige Beschäftigung sowie die Vorlage von Bewerbungsunterlagen.
Das Hessische LAG gab den geltend gemachten Auskunftsansprüchen mit Teilurteil lediglich in geringem Umfang statt.
Teilurteil aus prozessualen Gründen aufgehoben
Der Fünfte Senat des BAG hob das Teilurteil aus prozessualen Gründen auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Nach Auffassung des Gerichts durfte das Teilurteil nicht ergehen, weil die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung erhoben worden war. Für das weitere Verfahren machte das BAG zugleich konkrete materiell-rechtliche Vorgaben.
Darlegungslast bei böswillig unterlassenem Zwischenverdienst
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für die Einwendung des böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes. Hierfür muss er zunächst konkret zu geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten im Verzugszeitraum vortragen. Auf Grundlage von § 242 BGB steht dem Arbeitgeber insoweit ein Anspruch auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden sowie deren Inhalt zu.
Kein weitergehender Auskunftsanspruch
Ein weitergehender Auskunftsanspruch besteht nach der Entscheidung des BAG nicht. Der Arbeitgeber benötigt keine weitergehenden Informationen zu Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers, deren Ergebnissen oder Bewerbungsunterlagen, um die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG zu erheben. Auch Auskünfte über eigene Bemühungen des Arbeitnehmers um eine anderweitige Beschäftigung kann der Arbeitgeber insoweit nicht verlangen.
Bewerbungen und Ergebnisse als Gegenstand der sekundären Darlegungslast
Wie sich der Arbeitnehmer auf ihm unterbreitete Stellenangebote der Arbeitsvermittlung beworben hat und welches Ergebnis diese Bewerbungen hatten, ist nach den Vorgaben des BAG Gegenstand der sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers.
Quelle/Fundstelle
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 25.09.2024 – 18 SLa 467/24
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