Bundesarbeitsgericht
BAG-Rechtsprechung im September 2026
Bei den im September 2026 veröffentlichten BAG-Entscheidungen standen Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit, Eingruppierung, tarifliche Abfindungen, Kündigungsschutz, Betriebsratsrechte, Versetzungen, elektronische Gerichtspost und Verfahrensfristen im Fokus.
Veröffentlicht am 29.09.2026
ESV-Akademie
Aktuelles aus dem Bundesarbeitsgericht
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte, die Eingruppierung von Erziehern und Sportplatzwarten sowie die Berechnung tariflicher Abfindungen prägen diesen Monatsüberblick. Weitere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts betreffen den Kündigungsschutz vor Personalratswahlen, Kündigungen durch Aufsichtsratsmitglieder und Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen. Im Betriebsverfassungsrecht geht es außerdem um inländische Betriebsteile mit ausländischem Hauptbetrieb. Die Verfahrensentscheidungen behandeln elektronische Gerichtspost und die rechtzeitige Absetzung von Urteilen.
Teilzeit: Zuschlagsgrenze ist proportional herabzusetzen
Die einheitliche Schwelle von mehr als 40 Wochenstunden für Mehrarbeitszuschläge benachteiligt Teilzeitbeschäftigte nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Thüringen. Die Zuschlagsgrenze muss entsprechend dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur tariflichen Vollzeitarbeit vermindert werden. Bei der Klägerin mit 19,25 Wochenstunden entsteht der Anspruch deshalb nach Überschreiten ihrer Wochenarbeitszeit um 1,01 Stunden.
Das BAG verwies die Sache zur Feststellung der wöchentlichen Mehrarbeit zurück. Für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit bleiben die besonderen Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG maßgeblich, insbesondere der Vorrang des Freizeitausgleichs. Die Widerklage des Nebenintervenienten war unzulässig.
BAG, Urteil vom 28.04.2026 – 5 AZR 96/25, bereitgestellt am 09.09.2026
Erzieher: Erhöhter Förderbedarf verlangt deutlich mehr als den normalen Unterstützungsbedarf
Für das Tätigkeitsbeispiel der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA genügt es nicht, dass mindestens 15 Prozent der betreuten Kinder die Voraussetzungen einer landesrechtlichen Einrichtungsförderung erfüllen. Der berufstypische normale Unterstützungsbedarf hinsichtlich ihrer sozialen, emotionalen, körperlichen oder geistigen Entwicklung muss sehr deutlich überschritten sein. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist dafür nicht erforderlich.
Das BAG hob die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung dreier Arbeitnehmer auf und verwies die Sache zurück. Aufzuklären sind die übertragenen Tätigkeiten und der tatsächliche Förderbedarf. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit; eine spätere Veränderung der Gruppenzusammensetzung entscheidet nicht ohne Weiteres über die Eingruppierung.
BAG, Beschluss vom 01.07.2026 – 4 ABR 42/25, bereitgestellt am 21.09.2026
Hamburger Sportplatzwarte: Spezielle Tarifregeln erhalten Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege
Für Sportplatzwarte der Freien und Hansestadt Hamburg gehen die speziellen Eingruppierungsregelungen den entsprechenden Bestimmungen des TV-L vor. Die Verweisung auf die bisherigen Eingruppierungsregeln umfasst auch Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege. Diese können einen Wechsel in eine höhere Spalte der Pauschalentgelttabelle ermöglichen; die Beschäftigungsdauer bestimmt daneben die Tabellenzeile.
Im Verfahren 4 AZR 150/25 erkannte das BAG den beanspruchten Vergütungsanspruch ab Februar 2022 zu. Im Parallelverfahren 4 AZR 151/25 stand die tarifliche Zuordnung ebenfalls fest. Dort blieb jedoch offen, ob der Kläger die Ausschlussfrist für einen Teil des Zeitraums gewahrt hatte. Deshalb muss das Landesarbeitsgericht insbesondere den Zugang seines Geltendmachungsschreibens feststellen.
BAG, Urteil vom 20.05.2026 – 4 AZR 150/25, bereitgestellt am 15.09.2026
BAG, Urteil vom 20.05.2026 – 4 AZR 151/25, bereitgestellt am 15.09.2026
Sozialtarifvertrag: Leiharbeit für einen externen Dienstleister erhöht die Abfindung nicht
Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer bei einem externen Logistikdienstleister zählen nach dem geprüften Sozialtarifvertrag nicht zur abfindungsrelevanten Betriebszugehörigkeit. Die tarifliche Anrechnung von Einsätzen als Leiharbeitnehmer bei der späteren Arbeitgeberin erfasst keine Zeiten, in denen ein zwischengeschaltetes Logistikunternehmen Entleiher war. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Die zwischenzeitliche Verschmelzung der Arbeitgeberin bewirkte einen gesetzlichen Parteiwechsel. Der Firmentarifvertrag ging auf die übernehmende Gesellschaft über. In neun ebenfalls veröffentlichten Parallelverfahren wies das BAG die Revisionen zurück; dort hatten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26, bereitgestellt am 10.09.2026
BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 35/26, bereitgestellt am 11.09.2026
BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 36/26, bereitgestellt am 10.09.2026
BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 37/26, bereitgestellt am 10.09.2026
BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 38/26, bereitgestellt am 14.09.2026
BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 39/26, bereitgestellt am 10.09.2026
BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 40/26, bereitgestellt am 10.09.2026
BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 41/26, bereitgestellt am 10.09.2026
BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 42/26, bereitgestellt am 10.09.2026
BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 46/26, bereitgestellt am 11.09.2026
Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen fallen nicht unter § 15 Abs. 3b KSchG
Der besondere Kündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG gilt weder unmittelbar noch entsprechend für Arbeitnehmer, die eine Personalratswahl vorbereiten. Die Vorschrift schützt die Vorbereitung der Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung. Für eine entsprechende Anwendung auf Personalratswahlen fehlt es nach dem BAG an einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage.
Die Revision eines beim Deutschen Wetterdienst beschäftigten Arbeitnehmers gegen eine Wartezeitkündigung blieb erfolglos. Auch seine weiteren Einwände führten nicht zur Unwirksamkeit. Ob § 15 Abs. 3b KSchG grundsätzlich bei Wartezeitkündigungen oder in Kleinbetrieben eingreift, ließ das BAG ausdrücklich offen.
BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 191/25, bereitgestellt am 22.09.2026
Kündigung durch einzelne Aufsichtsratsmitglieder kann einen Ermächtigungsnachweis erfordern
Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Aufsichtsrat als Gremium zur Vertretung berufen, können einzelne Mitglieder eine Kündigung nicht ohne Weiteres für das gesamte Gremium erklären. Beruht ihre Vertretungsmacht auf einer besonderen Ermächtigung, ist § 174 BGB entsprechend anwendbar. Fehlen ein entsprechender Nachweis und eine vorherige Bekanntgabe der Ermächtigung, kann der Empfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen.
Im entschiedenen Fall war diese Zurückweisung wirksam; die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Auch eine weitere, im Dezember 2023 elektronisch übermittelte Schriftsatzkündigung beendete das Arbeitsverhältnis nicht. Sie genügte nach der damals maßgeblichen Rechtslage nicht dem Schriftformgebot.
BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 130/25, bereitgestellt am 03.09.2026
Inländischer Betriebsteil kann trotz ausländischen Hauptbetriebs betriebsratsfähig sein
Ein inländischer Betriebsteil kann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als selbstständiger Betrieb gelten, obwohl der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Erforderlich bleiben insbesondere die gesetzliche Mindestgröße, ein Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit und eine der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Bei der deutschen Flughafenbasis einer ausländischen Fluggesellschaft bejahte das BAG diese Voraussetzungen. Die örtlichen Leitungsfunktionen vermittelten die erforderliche organisatorische Selbstständigkeit; außerdem bestand eine räumlich weite Entfernung zum Hauptbetrieb. Dessen Lage im Ausland steht der Betriebsratsfähigkeit des inländischen Betriebsteils nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen.
BAG, Beschluss vom 13.05.2026 – 7 ABR 7/25, bereitgestellt am 30.09.2026
Wohnbereichswechsel in einer Pflegeeinrichtung ist nicht automatisch eine Versetzung
Der Wechsel einer Pflegekraft in einen anderen Wohnbereich desselben Gebäudes stellt nicht schon wegen anderer Bewohner, Kollegen oder Vorgesetzter eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Entscheidend ist, ob sich das Gesamtbild der Tätigkeit oder die organisatorische Einordnung entsprechend verändert.
Im Streitfall fehlten fachliche Spezialisierungen der Wohnbereiche, feste Zuordnungen bestimmter Pflegekräfte zu Bewohnern und weitergehende Personalbefugnisse der Wohnbereichsleitungen. Auch der kurzfristige Einsatz einer Verwaltungsmitarbeiterin am Empfang erfüllte die Voraussetzungen einer Versetzung nicht: Der persönliche Publikumskontakt bewirkte hier keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seines Unterlassungsbegehrens blieb erfolglos.
BAG, Beschluss vom 21.04.2026 – 1 ABR 10/25, bereitgestellt am 08.09.2026
Weitere Entscheidungen
Fünfmonatsfrist: Eingang bei der zuständigen gemeinsamen Poststelle genügt
Für § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG genügt der nachgewiesene fristgerechte Eingang des vollständig abgefassten und unterschriebenen Urteils bei einer gemeinsamen Poststelle, die landesrechtlich insoweit als Geschäftsstelle bestimmt ist. Eine persönliche Übergabe an den zuständigen Urkundsbeamten ist nicht erforderlich. Das BAG wies die sofortige Beschwerde zurück.
BAG, Beschluss vom 18.09.2026 – 8 AZB 6/26, bereitgestellt am 29.09.2026
Falsches elektronisches Postfach: Keine gesicherte Weiterleitung am letzten Fristtag
Geht eine Berufungsbegründung erst am letzten Fristtag im Verwaltungspostfach statt im zuständigen Gerichtspostfach ein, darf der Prozessbevollmächtigte nicht auf eine Weiterleitung noch am selben Tag vertrauen. Das gilt auch bei grundsätzlich unmittelbarer interner Weiterleitung. Mangels gemeinsamer Eingangsstelle wahrte der Eingang im Verwaltungspostfach die Frist nicht. Wiedereinsetzung wurde versagt; die Revisionsbeschwerde blieb erfolglos.
BAG, Beschluss vom 14.09.2026 – 6 AZB 10/26, bereitgestellt am 24.09.2026
Geänderte Eingruppierung kann das Zustimmungsersetzungsverfahren erledigen
Beabsichtigt der Arbeitgeber die ursprünglich beantragte Eingruppierung nicht mehr, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für deren Zustimmungsersetzung. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats umfasst Entgeltgruppe und Stufe als einheitliche Entscheidung. Nach zwischenzeitlichen Stufen- beziehungsweise Gruppenänderungen stellte das BAG das Verfahren trotz Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Erledigungserklärung ein. Über dessen erstmals in der Rechtsbeschwerde erhobenen Widerantrag wurde nicht entschieden.
BAG, Beschluss vom 01.07.2026 – 4 ABR 32/25, bereitgestellt am 10.09.2026
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der verlinkten Originalentscheidungen erstellt.
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