Bundesfinanzhof
BFH-Rechtsprechung im Oktober 2026
Beim Bundesfinanzhof standen im Oktober 2026 Hotelumsätze, Organschaft, Insolvenzverwaltervergütungen, Umwandlungen, Grundstücksbewertung, Kindergeld, Wohn-Riester und steuerliche Verjährungsfristen im Fokus.
Veröffentlicht am 29.10.2026
ESV-Akademie
Aktuelles aus dem Bundesfinanzhof
Hotelumsätze, Organschaft und gewerbesteuerbefreite Pflegeleistungen gehören zu den Themen der im Oktober veröffentlichten BFH-Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof konkretisiert außerdem die Besteuerung von Einbringungen, die Grundstücks- und Anteilsbewertung sowie den Abzug von Insolvenzverwaltervergütungen. Kindergeld, Wohn-Riester, Reisekosten von Piloten und die Verjährung bei Steuerfahndung ergänzen den Monatsüberblick. Weitere Entscheidungen betreffen unter anderem Entwicklungshilfeprojekte, Masseverbindlichkeiten und den finanzgerichtlichen Rechtsschutz.
Hotelfrühstück fällt nicht unter die Steuersatzermäßigung für Übernachtungen
Frühstücksleistungen an Hotelgäste fallen nicht unter die Beherbergungsermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Der BFH hält die gesonderte Besteuerung für unionsrechtskonform. Im Streit um die Jahre 2018 und 2019 bestand ein entgeltlicher Leistungsaustausch; bei Verzicht auf das Frühstück wurde der Übernachtungspreis reduziert.
Das Urteil wurde dennoch aufgehoben. Die Schätzung der steuerpflichtigen Parkplatzleistungen war fehlerhaft. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt entgeltliche Leistungen vorlagen oder die Stellplätze auch der Allgemeinheit frei und kostenlos offenstanden. Zudem hatte sich für 2019 der Verfahrensgegenstand geändert. Die Sache ging zurück an das Finanzgericht.
BFH, Urteil vom 21.05.2026 – V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20), veröffentlicht am 01.10.2026
Allgemein zugängliche Hotelparkplätze begründen keine entgeltliche Leistung
Parkplätze eines Hotels, die auch sämtlichen Besuchern und der Allgemeinheit frei und unentgeltlich offenstehen, begründen keinen entgeltlichen Leistungsaustausch. Ein Teil des Übernachtungsentgelts kann ihnen dann nicht als Gegenleistung zugeordnet werden. Dagegen unterlag der im Streitfall besteuerte Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen dem Regelsteuersatz.
Für das Streitjahr 2011 bestätigte der BFH insoweit die unionsrechtliche Zulässigkeit der Abgrenzung zur Beherbergung. Offen blieb, ob das WLAN tatsächlich jedermann oder nur Hotelgästen zugänglich war und deshalb steuerpflichtig sein konnte. Zur weiteren Aufklärung und Neuberechnung verwies der BFH zurück.
BFH, Urteil vom 21.05.2026 – V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21), veröffentlicht am 01.10.2026
Finanzielle Eingliederung kann trotz fehlender qualifizierter Stimmenmehrheit vorliegen
Eine finanzielle Eingliederung als Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft kann vorliegen, obwohl der Organträger nur 60 Prozent der Anteile hält und die Satzung eine Zweidrittelmehrheit verlangt. Im Streitfall war die Willensdurchsetzung dadurch gesichert, dass der Organträger zugleich den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellte.
Wird die Organschaft erst aufgrund geänderter Rechtsprechung anerkannt, setzt die Aufhebung der Besteuerung der Organgesellschaft einen Änderungsantrag des Organträgers für dessen noch änderungsfähige Steuerfestsetzung voraus. Er muss damit den betreffenden Vertrauensschutz aufgeben. Wegen der Umsatzsteuer 2012 verwies der BFH zurück; das Verfahren zu 2013 wurde nach teilweiser Revisionsrücknahme eingestellt.
BFH, Urteil vom 02.07.2026 – V R 36/24, veröffentlicht am 08.10.2026
Ambulante Pflege bleibt bei Abrechnung über Dritte gewerbesteuerbegünstigt
Tatsächlich erbrachte ambulante Pflegeleistungen können nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG auch dann steuerbefreit sein, wenn die Einrichtung über einen Dritten abrechnet. Maßgeblich ist die begünstigte Pflegetätigkeit. Die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen allein schließt die Befreiung nicht aus.
Nach der für 2015 bis 2018 geprüften Vorschrift müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle ganz oder überwiegend wirtschaftlich tragen. Eine unmittelbare Zahlung an die Pflegeeinrichtung ist nicht erforderlich. Der BFH bestätigte die Steuerbefreiung durch Beschluss und wies die Revision des Finanzamts zurück.
BFH, Beschluss vom 28.07.2026 – VII R 35/24, veröffentlicht am 01.10.2026
Insolvenzverwaltervergütung kann anteilig Betriebsausgabe sein
Vergütungen für ein Regelinsolvenzverfahren können als laufende oder nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar sein, soweit die Verwaltung der Befriedigung betrieblicher Schulden dient. Private Verbindlichkeiten im selben Verfahren schließen die Berücksichtigung des nachgewiesenen betrieblichen Anteils nicht grundsätzlich aus; gegebenenfalls ist sachgerecht aufzuteilen.
Bei zulässiger Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kommt auch eine Rückstellung für noch nicht fällige, der Höhe nach ungewisse Vergütungsansprüche in Betracht. Ob in den Streitjahren noch bilanziert werden durfte und in welcher Höhe Vergütungen beziehungsweise Rückstellungen anzusetzen waren, blieb ungeklärt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
BFH, Urteil vom 25.06.2026 – III R 35/23, veröffentlicht am 08.10.2026
Änderung nach § 32a KStG erfasst auch mittelbare Folgen einer vGA
Wird bei einer Körperschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt, kann § 32a Abs. 1 KStG auch Änderungen wegen mittelbarer Folgen beim Gesellschafter ermöglichen. Erfasst sein können etwa nachträgliche Anschaffungskosten einer anderen Beteiligung aus einer damit verbundenen verdeckten Einlage.
Die Änderungsbefugnis ersetzt aber nicht den Nachweis der materiellen Voraussetzungen. Im Streitfall fehlten Feststellungen zu einem gesellschaftlich veranlassten Forderungsverzicht, zur Werthaltigkeit der Forderung und zum Zeitpunkt eines daraus abgeleiteten Auflösungsverlusts nach § 17 EStG. Der BFH bestätigte die verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeit, verwies jedoch zur weiteren Sachaufklärung zurück.
BFH, Urteil vom 08.09.2026 – IX R 16/25, veröffentlicht am 22.10.2026
Einbringungsgewinn bleibt bei späterem Verkauf durch die Erbin dem Erblasser zuzurechnen
Veräußert eine Stiftung als Erbin innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist Anteile, die der Erblasser durch eine Einbringung erhalten hatte, ist der ausgelöste Einbringungsgewinn I rückwirkend dem Einbringenden zuzurechnen. Die Stiftung hat ihn als Gesamtrechtsnachfolgerin nach dessen einkommensteuerlichen Verhältnissen zu versteuern.
§ 22 Abs. 6 UmwStG 2006 verlagert die persönliche Zurechnung dieses Gewinns nicht auf die Stiftung als eigenes Steuersubjekt. Die Regelung ist insoweit ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen. Der BFH bestätigte die Feststellung des Gewinns für das Einbringungsjahr 2007 und wies die Revision der Stiftung zurück.
BFH, Urteil vom 22.09.2026 – X R 8/24, veröffentlicht am 29.10.2026
Vorbesitzzeit geht bei Aufspaltung auf die übernehmende Gesellschaft über
Für die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG kann der übernehmenden Gesellschaft eine bereits fünf Jahre bestehende Beteiligung der aufgespaltenen Gesellschaft zugerechnet werden. Voraussetzung ist, dass diese Beteiligung Gegenstand des Aufspaltungs- und Übernahmevertrags war und im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge überging.
Im Streitfall war damit die Vorbehaltensfrist für eine anschließende Verschmelzung gewahrt. Die Nachbehaltensfrist stand der Begünstigung nicht entgegen, soweit sie wegen des begünstigten Umwandlungsvorgangs nicht eingehalten werden konnte. Der BFH bestätigte die Feststellung der Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuervergünstigung und wies die Revision des Finanzamts zurück.
BFH, Urteil vom 29.07.2026 – II R 5/23, veröffentlicht am 08.10.2026
Negativer Wert des Gesamthandsanteils ist auch ohne Nachschusspflicht anzusetzen
Ergibt das Bewertungsschema des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG für den Anteil eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen einen negativen Wert, ist dieser bei der schenkungsteuerlichen Bewertung zu berücksichtigen. Das gilt auch bei vollständig erbrachter Kommanditeinlage und fehlender Nachschusspflicht.
Die persönliche Haftung des Gesellschafters rechtfertigt keine Abweichung von der gesetzlichen Aufteilungsregel. Im Streitfall minderte der negative Gesamthandsanteil den Wert des übertragenen Anteils am Betriebsvermögen einschließlich des zu berücksichtigenden Sonderbetriebsvermögens. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und setzte den festzustellenden Wert herab.
BFH, Urteil vom 29.07.2026 – II R 15/23, veröffentlicht am 08.10.2026
Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer widersprechen sich bei überhöhtem Kaufpreis nicht
Die Besteuerung eines Grundstückserwerbs nach dem vollen Kaufpreis widerspricht nicht einer Schenkungsteuerfestsetzung wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aus der überhöhten Gegenleistung. Bei dieser Gestaltung liegt keine Grundstücksschenkung vor. Die freigebige Zuwendung betrifft den überhöhten Geldbetrag.
Die Grunderwerbsteuer richtet sich im geprüften Fall nach der vereinbarten Gegenleistung, nicht nach dem niedrigeren Grundstückswert. Deshalb bestand kein materiell-rechtlicher Widerspruch, der eine Änderung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO getragen hätte. Der BFH hob das stattgebende Urteil auf und wies die Klage auf Korrektur der Grunderwerbsteuer ab.
BFH, Urteil vom 29.07.2026 – II R 11/24, veröffentlicht am 15.10.2026
Höherer Kaufpreis erlaubt keine pauschale Verwerfung eines Wertgutachtens
Ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts nach § 198 BewG darf nicht allein unter Hinweis auf einen höheren Kaufpreis verworfen werden. Das Finanzgericht muss das Gutachten auf Plausibilität und die Einhaltung der Bewertungsvorschriften prüfen und sich mit erheblichen Bewertungsansätzen auseinandersetzen.
Auch einzelne Mängel rechtfertigen nicht ohne Weiteres, ein Gutachten insgesamt unbeachtet zu lassen. Im Streitfall verletzte die pauschale Ablehnung die Sachaufklärungspflicht und die Pflicht zur Würdigung des gesamten Verfahrensstoffs. Der BFH hob das Urteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin auf und verwies zurück; ein niedrigerer Wert wurde noch nicht abschließend festgestellt.
BFH, Beschluss vom 04.08.2026 – II B 87/25, veröffentlicht am 01.10.2026
Sanierungskosten für Grund und Boden sind nicht stets Herstellungskosten
Aufwendungen für Grund und Boden können Herstellungskosten sein, wenn sie eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem maßgeblichen ursprünglichen Zustand bewirken. Vergleichsmaßstab ist grundsätzlich der Zustand bei Aufnahme des Grundstücks in das Vermögen. Eine bloße Wiederherstellung dieses Zustands genügt nicht.
Haben sich die Anschaffungskosten zuvor durch Herstellungsmaßnahmen, nachträgliche Anschaffungskosten oder eine substanz- beziehungsweise nutzbarkeitsbezogene Teilwertabschreibung geändert, ist der damalige Zustand maßgeblich. Für den durchgängig privaten Miteigentumsanteil verneinte der BFH Herstellungskosten. Beim zuvor betrieblichen Anteil blieb die Prüfung früherer Teilwertabschreibungen offen. Er verwies die Sache auch zur Prüfung gesonderter Einkünftefeststellungen zurück.
BFH, Urteil vom 21.08.2026 – IX R 13/25, veröffentlicht am 29.10.2026
Flugvorbereitung im abgestellten Flugzeug zählt zur Tätigkeit am Flughafen
Ein in Parkposition stehendes Flugzeug ist Teil der großräumigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung Flughafen. Flugvorbereitende Tätigkeiten im Cockpit oder an Bord sind deshalb bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Stationierungsflughafen die erste Tätigkeitsstätte des Piloten ist. Das Flugzeug selbst wird dadurch nicht zu einer eigenständigen ersten Tätigkeitsstätte.
Der Pilot war dem Flughafen dauerhaft arbeitsrechtlich zugeordnet und verrichtete dort Tätigkeiten seines Berufsbilds. Für die Wege zwischen Wohnung und Flughafen war daher nur die Entfernungspauschale abziehbar. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision zurück.
BFH, Urteil vom 09.09.2026 – VI R 4/25, veröffentlicht am 29.10.2026
Wohn-Riester kann auch ein geerbtes Immobiliendarlehen tilgen
Gefördertes Altersvorsorgevermögen darf unter den Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch zur Tilgung eines geerbten Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehens eingesetzt werden. Der Zulageberechtigte muss als Alleinerbe Schuldner des Darlehens und Eigentümer der nun selbst genutzten Wohnung geworden sein.
Das Darlehen muss damit nicht ursprünglich von ihm selbst aufgenommen worden sein. Seine Zweckbindung an die Wohnungsfinanzierung bleibt bei der Gesamtrechtsnachfolge erhalten; die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gelten weiter. Der BFH bestätigte die begünstigte Verwendung im Streitfall und wies die Revision der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zurück.
BFH, Urteil vom 21.09.2026 – X R 3/24, veröffentlicht am 29.10.2026
Schweizer Kinderzulage ist brutto auf das Differenzkindergeld anzurechnen
Bei nachrangiger deutscher Zuständigkeit wird die Schweizer Kinderzulage mit ihrem Bruttobetrag auf das deutsche Kindergeld angerechnet. Der dortige steuerliche Kinderabzug ist dagegen keine Familienleistung im Sinne der europäischen Koordinierungsverordnung und mindert das Differenzkindergeld nicht.
Im Streitfall blieb die Schweiz wegen der dort ausgeübten Beschäftigung vorrangig zuständig. Die nur geringfügige Tätigkeit des Vaters in Deutschland änderte daran auch für das erste Halbjahr 2016 nichts. Für die Währungsumrechnung war auf die Zahlung der Zulagen abzustellen. Der BFH setzte die monatlichen Differenzbeträge selbst fest und wies die Klage im Übrigen ab.
BFH, Urteil vom 09.07.2026 – III R 37/23, veröffentlicht am 08.10.2026
Arbeitnehmereigenschaft kann nach Schwangerschaft und Geburt fortbestehen
Eine Unionsbürgerin kann ihren aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit abgeleiteten Kindergeldanspruch vorübergehend auch ohne Arbeitsverhältnis und tatsächliche Arbeitsuche behalten. Hat sie Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der späten Schwangerschaft oder Geburt unterbrochen, muss sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eine Beschäftigung aufnehmen oder eine andere Stelle finden.
Das Finanzgericht muss im Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten alle Einzelfallumstände würdigen. Die Mutter muss spätestens am ersten Geburtstag wieder arbeiten oder bis dahin eine andere Stelle gefunden haben, die sie zeitnah antritt. Die im Streitfall angenommene angemessene Unterbrechung hielt dieser Prüfung stand. Der BFH wies die Revision der Familienkasse zurück.
BFH, Urteil vom 13.08.2026 – III R 27/24, veröffentlicht am 01.10.2026
Lebensmittelpunkt entscheidet bei Aufenthalten in beiden Elternhaushalten
Gehen die Aufenthalte eines Kindes in beiden Elternhaushalten über Besuche und Ferien hinaus, ist für den vorrangigen Kindergeldanspruch auf den überwiegenden Aufenthalt und den Lebensmittelpunkt abzustellen. Barunterhaltszahlungen sind kein geeignetes Kriterium. Nur ohne eindeutiges Übergewicht kann eine annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme bei beiden Eltern vorliegen.
Im Streitfall überwog der Aufenthalt bei der im Ausland lebenden Mutter. Ungeklärt blieb jedoch, ob ihr neben dem Vater überhaupt ein deutscher Kindergeldanspruch zustand, insbesondere aufgrund der unionsrechtlichen Familienbetrachtung. Dafür fehlten Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
BFH, Urteil vom 09.07.2026 – III R 8/25, veröffentlicht am 01.10.2026
Kommunale Trägerschaft macht alte Familienstiftung nicht öffentlich-rechtlich
Eine vor Inkrafttreten des Grundgesetzes errichtete unselbständige Familienstiftung kann als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, obwohl eine Stadt ihre Trägerin ist. Auch eine kommunalaufsichtlich genehmigte Satzung, die sie als öffentlich-rechtlich bezeichnet, entscheidet die steuerrechtliche Einordnung nicht allein.
Im Streitfall waren der testamentarische Gründungsakt und die fortbestehende Ausrichtung auf die Familieninteressen maßgeblich. Der BFH bestätigte die Einordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Die Revision blieb im noch anhängigen Umfang erfolglos; die Verfahren zu 2012 und 2013 wurden nach Revisionsrücknahme eingestellt.
BFH, Urteil vom 15.07.2026 – I R 20/23, veröffentlicht am 01.10.2026
Steuerfahndung hemmt die Verjährung nur für erkennbare Sachverhaltskomplexe
Ermittlungen der Steuerfahndung hemmen den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur für die von den untersuchten Sachverhalten betroffenen Steuern. Der Steuerpflichtige muss vor Ablauf der ungehemmten Frist nicht nur die Ermittlungen als solche, sondern auch deren konkreten Sachverhaltskomplex erkennen können.
Eine allgemeine Kenntnis von Ermittlungen in den eigenen Steuerangelegenheiten genügt deshalb nicht. Im Streitfall war der maßgebliche Komplex erst nach Fristablauf erkennbar geworden. Der BFH bestätigte die Verjährung und wies die Revision des Finanzamts gegen die Aufhebung des Änderungsbescheids zurück.
BFH, Urteil vom 19.08.2026 – X R 8/25, veröffentlicht am 29.10.2026
Tabaksteuerlicher Wahlfeststellungsbescheid begegnet ernstlichen Zweifeln
Ernstlich zweifelhaft ist, ob im Tabaksteuerrecht ein Bescheid wahlweise auf Steuerschuld oder Haftung wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuerhehlerei gestützt werden darf, wenn nach dem Sachverhalt nur diese beiden Möglichkeiten verbleiben. Die jüngere BFH-Rechtsprechung hat die Zulässigkeit eines solchen Wahlfeststellungsbescheids nicht abschließend geklärt.
Im Streitfall war ungeklärt, ob unversteuerte Zigaretten aus einem Drittland eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht worden waren. Der BFH gewährte deshalb Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe des Hauptsacheurteils oder anderweitiger Beendigung des Klageverfahrens. Über die endgültige Rechtmäßigkeit entschied er damit nicht.
BFH, Beschluss vom 10.09.2026 – VII B 24/25 (AdV), veröffentlicht am 01.10.2026
Vernichtung von Branntwein muss auch ohne amtliche Überwachung angezeigt werden
Die bewusst beauftragte Vernichtung von Branntwein ist nach dem im Streitjahr 2016 geltenden Branntweinmonopolgesetz keine Zerstörung infolge der Warenbeschaffenheit, unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt. Eine zweckwidrige Verwendung kann deshalb Branntweinsteuer auslösen, obwohl das Erzeugnis anschließend nicht mehr verbraucht werden kann.
Für eine begünstigte Vernichtung war die Anzeige beim Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher erforderlich. Das galt auch bei einem möglichen Verzicht auf amtliche Überwachung. Die Klägerin hatte die Anzeige unterlassen; weitere geltend gemachte Befreiungen griffen nicht. Der BFH hob das teilweise stattgebende Urteil insoweit auf und wies die Klage auch in diesem Umfang ab.
BFH, Urteil vom 19.05.2026 – VII R 34/23, veröffentlicht am 01.10.2026
Weitere Entscheidungen
Parallelentscheidung bestätigt gesonderte Besteuerung des Hotelfrühstücks
Auch im Parallelverfahren zu V R 8/26 fällt das entgeltliche Frühstück nicht unter die Beherbergungsermäßigung. Hier konnten die Gäste auf das Frühstück nicht verzichten; es war ein wesentlicher Teil des Angebots. Die Revision wurde anders als im Hauptverfahren zurückgewiesen.
BFH, Urteil vom 21.05.2026 – V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21), veröffentlicht am 01.10.2026
Parallelentscheidung bestätigt private Familienstiftung ohne ausdrückliche Bezeichnung
Eine unselbständige Stiftung kann testamentarisch auch ohne das Wort „Stiftung“ entstehen. Entscheidend ist der Wille zu zweckgebundenem Sondervermögen. Wie in I R 20/23 bestätigte der BFH die private Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft und wies die Revision zurück.
BFH, Urteil vom 15.07.2026 – I R 19/23, veröffentlicht am 01.10.2026
Gründung von GmbHs für andere schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
Wer GmbHs bereits mit dem Ziel einer alsbaldigen Anteilsübertragung für andere gründet, verwaltet damit nicht lediglich eigenes Kapitalvermögen. Das gilt auch bei Übertragung an verbundene Unternehmen oder Gesellschafter; eine nach außen erkennbare Marktbeteiligung ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit verletzte im Streitfall das Ausschließlichkeitsgebot. Der BFH versagte die erweiterte Kürzung und wies die Klage ab.
BFH, Urteil vom 18.06.2026 – III R 29/23, veröffentlicht am 22.10.2026
Auslandstätigkeitserlass muss nicht auf europäisch finanzierte Entwicklungshilfe erstreckt werden
Gerichte prüfen Verwaltungsanweisungen wie den Auslandstätigkeitserlass anhand der tatsächlichen, willkürfreien Verwaltungspraxis. Die Versagung der Befreiung für Arbeitslohn aus einem überwiegend vom European Development Fund finanzierten Projekt war unionsrechtskonform. Der BFH erkannte auch sonst keine Ermessensfehler und wies die Revision zurück.
BFH, Beschluss vom 02.09.2026 – I R 51/23 (I R 20/18), veröffentlicht am 22.10.2026
Masseverbindlichkeiten führen nicht stets zur Nachhaftung mit freiem Vermögen
Beruhen Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters, ist der Zugriff auf das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners nach den bereits geklärten Grundsätzen beschränkt. Das gilt auch nach Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit. Mangels klärungsbedürftiger Grundsatzfrage und Divergenz wies der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurück.
BFH, Beschluss vom 06.10.2026 – IX B 40/26, veröffentlicht am 22.10.2026
Kindergeldrückforderung wegen Vaterschaftsanerkennung bleibt vorläufig ausgesetzt
Die Familienkasse ist an die Tatbestandswirkung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis gebunden. Angesichts spezieller Regeln gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen bestehen erhebliche Zweifel, ob sie einen darauf beruhenden Kindergeldanspruch über § 42 AO versagen darf. Der BFH bestätigte die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung; die Beschwerde der Familienkasse scheiterte. Eine abschließende Hauptsacheentscheidung liegt darin nicht.
BFH, Beschluss vom 09.09.2026 – III B 83/25 (AdV), veröffentlicht am 29.10.2026
Rückstände des Finanzamts in anderen Fällen rechtfertigen keine Fristverlängerung
Für die unverschuldete Verhinderung nach § 109 Abs. 2 AO gelten bei beratenen Steuerpflichtigen die Maßstäbe zur Wiedereinsetzung. Lange Bearbeitungszeiten des Finanzamts in anderen Steuerfällen begründen keine Fristverlängerung. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler griffen nicht durch. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
BFH, Beschluss vom 18.09.2026 – X B 121/25, veröffentlicht am 08.10.2026
Zeugnisverweigerungsrecht befreit nicht ohne Erklärung vom Erscheinen
Ein ordnungsgemäß geladener Ehepartner eines Prozessbeteiligten muss zum Beweistermin erscheinen, wenn er sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht vorher gegenüber dem Finanzgericht erklärt hat. Ein bloßes Missverständnis über die Aufrechterhaltung der Ladung entschuldigt das Ausbleiben nicht. Der BFH bestätigte die Ordnungsmittel und Kostenfolge und wies die Beschwerde zurück.
BFH, Beschluss vom 30.09.2026 – VI B 45/26, veröffentlicht am 15.10.2026
Nicht klärbare Rechtsfrage rechtfertigt keine Revisionszulassung
Eine Grundsatzfrage trägt die Revisionszulassung nur, wenn sie auf Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen entscheidungserheblich ist. Die Frage nach bereits erbrachten Telekommunikationsleistungen stellte sich hier gerade nicht, weil das Finanzgericht eine Freischaltung und Rufnummernportierung verneint hatte. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
BFH, Beschluss vom 17.08.2026 – V B 89/25, veröffentlicht am 08.10.2026
Verfahrensbeteiligte müssen für das Gericht erreichbar bleiben
Wer selbst versäumt, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen, kann daraus grundsätzlich keine Gehörsverletzung herleiten. Ein Beteiligter muss seine Erreichbarkeit sicherstellen und dem Gericht insbesondere eine Inhaftierung zeitnah mitteilen. Weil ein erfolgversprechender Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt war, lehnte der BFH den Prozesskostenhilfeantrag ab.
BFH, Beschluss vom 21.09.2026 – X S 17/26 (PKH), veröffentlicht am 08.10.2026
Mitwirkung im ersten Rechtsgang schließt Richter nach Zurückverweisung nicht aus
Ein Richter ist nicht allein deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er bereits an dem später aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat. Vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsverstöße rechtfertigen Befangenheitsbedenken erst, wenn eine ohne Weiteres feststellbare Fehlerhaftigkeit auf unsachlicher Einstellung oder Willkür beruht. Die geltend gemachten Verfahrensmängel lagen nicht vor. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
BFH, Beschluss vom 09.09.2026 – X B 16/25, veröffentlicht am 01.10.2026
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der verlinkten BFH-Originalentscheidungen erstellt.
Fachnewsletter
Mehr aus Ihrem Fachgebiet
Erhalten Sie aktuelle Meldungen, wichtige Entscheidungen und relevante Entwicklungen regelmäßig direkt in Ihr E-Mail-Postfach.