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Bundesfinanzhof

BFH-Rechtsprechung im September 2026

Beim Bundesfinanzhof standen im September 2026 Kindergeld, Energiepreispauschale, Schulgeld, Reisekosten Selbständiger, Markterschließungszuschüsse, Umwandlungen, Verspätungszuschläge und datenschutzrechtliche Auskünfte im Fokus.

Waage mit Münzstapeln, Taschenrechner und Steuerunterlagen als Symbol für die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Veröffentlicht am 29.09.2026

ESV-Akademie

Steuern, Steuerrecht

Aktuelles aus dem Bundesfinanzhof

Kindergeld und Kinderfreibeträge, die Besteuerung der Energiepreispauschale sowie der Abzug von Schulgeld und Reisekosten prägen die im September veröffentlichten BFH-Entscheidungen. Weitere Urteile des Bundesfinanzhofs behandeln Markterschließungszuschüsse, die Übertragung stiller Reserven und die Bilanzierung bei Verschmelzungen. Hinzu kommen Entscheidungen zu digitalen Klageschriften, Verspätungszuschlägen und datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen. Die weiteren Meldungen greifen unter anderem Investitionsabzugsbeträge und Verfahrensfragen auf.

Energiepreispauschale für Arbeitnehmer durfte besteuert werden

Die 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig. Die gesetzliche Verweisung ordnet diese Rechtsfolge an, ohne dass zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für Arbeitslohn vorliegen müssen.

Der BFH hält die Besteuerung für verfassungsgemäß. Als freiwillige staatliche Leistung durfte die Pauschale durch den individuellen Steuersatz sozial gestaffelt werden. Auch die günstigere Behandlung ausschließlich pauschal besteuerter Arbeitnehmer ist sachlich gerechtfertigt. Die Revision des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg.

BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 15/24, veröffentlicht am 10.09.2026

Beiträge zum Schulförderverein können als Schulgeld abziehbar sein

Elternbeiträge an einen Förderverein können unter § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen, wenn sie wirtschaftlich das Entgelt für den Schulbesuch des Kindes bilden. Entscheidend ist, dass der Verein die Mittel an den Schulträger weiterleitet und dieser sie ausschließlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet.

Die Zweckbindung muss nicht zwingend in der Vereinssatzung stehen. Fehlt eine entsprechende Satzungsvorgabe, müssen die Eltern die tatsächliche Mittelverwendung im Einzelfall nachweisen. Die weiteren Voraussetzungen und Grenzen des Schulgeldabzugs bleiben bestehen. Der BFH bestätigte den Sonderausgabenabzug und wies die Revision des Finanzamts zurück.

BFH, Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23, veröffentlicht am 03.09.2026

Widerspruch gegen BEA-Freibetragsübertragung setzt eigenen Betreuungsbeitrag voraus

Gegen die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags kann der nicht mit dem Kind gemeldete Elternteil nur wirksam widersprechen, wenn er Betreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang betreut. Die bloße Nähe zu einer Betreuung durch Dritte genügt nicht.

Betreuungsleistungen der Großeltern sind jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn sie ohne Zutun des widersprechenden Elternteils erfolgen. Im Streitfall fehlten eigene relevante Betreuungsleistungen und entsprechende Kosten des Vaters. Der BFH gab der Klage der Mutter statt und berücksichtigte die auf sie übertragenen BEA-Freibeträge für 2019.

BFH, Urteil vom 18.06.2026 – III R 2/24, veröffentlicht am 17.09.2026

Darlehensweise SGB-II-Leistungen schließen Kindergeld nicht zwingend aus

Ein darlehensweiser Bezug von SGB-II-Leistungen schließt ausreichende Existenzmittel eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers nicht zwingend aus. Maßgeblich sind die verfügbaren Mittel und die Umstände der Inanspruchnahme. Elterngeld zählt zu den Existenzmitteln; es ist keine Sozialhilfeleistung im hier maßgeblichen unionsrechtlichen Sinn.

Im Streitfall überbrückte das Darlehen einen vorübergehenden Liquiditätsengpass bei vorhandenem verwertbarem Immobilienvermögen. Zudem greift der Ausschluss nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG wegen des Monatsprinzips noch nicht im Zuzugsmonat und den drei folgenden Kalendermonaten. Die Revision der Familienkasse scheiterte; die Anspruchshöhe blieb wegen möglicher niederländischer Familienleistungen offen.

BFH, Urteil vom 25.06.2026 – III R 16/23, veröffentlicht am 10.09.2026

Kindergeld nach dem Zuzug setzt die maßgebliche Aufenthaltsberechtigung voraus

Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums dürfen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG für EU- und EWR-Bürger angewendet werden. Der BFH sieht darin keinen Verstoß gegen Unionsrecht und ist von einer Verfassungswidrigkeit nicht überzeugt.

Bei nicht Erwerbstätigen ohne anderweitige Freizügigkeitsberechtigung sind insbesondere ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz erforderlich. Sozialhilfebezug allein führt nicht automatisch zum Ausschluss; die persönlichen Umstände sind zu würdigen. Die Klägerin war im Streitzeitraum dauerhaft auf existenzsichernde Leistungen angewiesen und erfüllte auch keine andere Anspruchsgrundlage. Ihre Revision wurde zurückgewiesen.

BFH, Urteil vom 22.04.2026 – III R 32/24, veröffentlicht am 10.09.2026

Lotsrevier ist keine großräumige reisekostenrechtliche Betriebsstätte

Für die Abzugsbegrenzung bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte benötigt ein Selbständiger eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung als Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Tätigkeit. Der Begriff ist eigenständig auszulegen und entspricht nicht unmittelbar der ersten Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers.

Ein Lotsrevier genügt unter dem seit 2014 geltenden Reisekostenrecht nicht als großräumige Betriebsstätte. An seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung hält der BFH insoweit nicht fest. Da auch die einzelnen aufgesuchten Einrichtungen im Streitfall keine Betriebsstätte bildeten, blieb der weitergehende Betriebsausgabenabzug einschließlich der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen bestehen. Die Revision des Finanzamts scheiterte.

BFH, Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 13/24, veröffentlicht am 24.09.2026

Doppelte Haushaltsführung Selbständiger knüpft an den Tätigkeitsschwerpunkt an

Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen setzt einen eigenen Hausstand außerhalb seines Tätigkeitsschwerpunkts und eine weitere Wohnung an diesem Tätigkeitsort voraus. Der zweite Haushalt muss betrieblich veranlasst sein. Liegt dort die einzige reisekostenrechtliche Betriebsstätte, befindet sich dort jedenfalls auch der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit.

Familienheimfahrten führen zwischen diesem Wohn- und Tätigkeitsort und dem eigenen Hausstand hin und zurück. Für ihren Abzug gelten die gesetzlichen Begrenzungen; Verpflegungsmehraufwendungen sind bei doppelter Haushaltsführung nur für die ersten drei Monate abziehbar. Der BFH bestätigte die Abzugsbeschränkungen im Streitfall und wies die Revision zurück.

BFH, Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 15/24, veröffentlicht am 24.09.2026

Markterschließungszuschuss kann ein aktivierungspflichtiges Recht begründen

Ein Zuschuss an eine ausländische Gesellschaft kann betrieblich veranlasst und fremdüblich sein, wenn er höhere eigene Lizenzeinnahmen ermöglichen soll. Die Interessen der Unternehmensgruppe allein genügen dafür nicht. Im Streitfall entsprachen die übernommenen Markterschließungskosten jedoch dem Funktions- und Risikoprofil der zahlenden Gesellschaft.

Der BFH verneinte eine Entnahme und eine Einkünftekorrektur nach dem für die Streitjahre geltenden § 1 AStG. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug folgte daraus nicht: Die Zahlungen waren Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen Markterschließungsrechts und über 15 Jahre abzuschreiben. Die entsprechenden Gewinn- und Gewerbeertragsminderungen wurden zugesprochen.

BFH, Urteil vom 20.05.2026 – IV R 37/23, veröffentlicht am 24.09.2026

Rücklage nach § 6b EStG kann auf Wirtschaftsgüter einer KGaA übertragen werden

Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG können auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Mitunternehmer an der KGaA als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Die Übertragung erfolgt über die anteiligen Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz.

Die grundsätzliche Übertragbarkeit entschied der BFH zugunsten der Gesellschafter. Ob die konkrete Reinvestition wirksam umgesetzt worden war und welche Entscheidungen das dafür zuständige Finanzamt getroffen hatte, war allerdings nicht ausreichend festgestellt. Deshalb hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

BFH, Urteil vom 21.05.2026 – IV R 21/23, veröffentlicht am 17.09.2026

Bei Verschmelzung ist kein negativer Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen

Beim Ansatz gemeiner Werte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 gehört auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert in die steuerliche Schlussbilanz. Ein negativer Wert ist ausgeschlossen. Ebenso wenig lassen sich die behaupteten negativen Ertragsaussichten im Streitfall durch einen passiven Ausgleichsposten oder eine Abstockung anderer Wirtschaftsgüter abbilden.

Zu berücksichtigen sind aber auch Wirtschaftsgüter, die allgemeinen steuerbilanziellen Ansatzverboten unterliegen. Dazu können Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen gehören, sofern die übrigen Bilanzierungsvoraussetzungen erfüllt sind; reine Aufwandsrückstellungen bleiben ausgeschlossen. Der BFH verwies die Sache zur Prüfung bislang ungeklärter Passivierungsmöglichkeiten zurück.

BFH, Urteil vom 23.04.2026 – X R 34/21, veröffentlicht am 24.09.2026

Verluste durch Angehörige können betrieblich veranlasst sein

Vermögensverluste durch Straftaten sind betrieblich veranlasst, wenn das auslösende Moment objektiv zweifelsfrei im betrieblichen Bereich liegt. Dass ein Angehöriger den Verlust verursacht hat, schließt den Betriebsausgabenabzug nicht von vornherein aus. Der Zusammenhang mit dem Betrieb muss dann jedoch besonders sorgfältig von privaten Ursachen abgegrenzt werden.

Der BFH beanstandete, dass das Finanzgericht maßgeblich auf das verwandtschaftlich begründete Vertrauen und fehlende Kontrollen abgestellt hatte. Zugleich waren die behaupteten Barzahlungen selbst nicht hinreichend aufgeklärt. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die betrieblichen Umstände. Die Sache wurde zur erneuten Sachverhaltsprüfung zurückverwiesen.

BFH, Urteil vom 28.01.2026 – X R 21/23, veröffentlicht am 17.09.2026

Erlöse aus metallischen Kremierungsrückständen sind Betriebseinnahmen

Die Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände führt bei einem als Betrieb gewerblicher Art geführten kommunalen Krematorium zu Betriebseinnahmen. Ausschlaggebend ist der sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Einäscherungsbetrieb. Ein gesondertes Konto und die spätere Verwendung der Erlöse ändern die betriebliche Zuordnung nicht.

Auch als durchlaufende Posten konnten die Einnahmen nach den festgestellten Umständen nicht behandelt werden. Wegen der Körperschaftsteuer 2017 verwies der BFH die Sache zurück, da ein möglicher Spendenabzug der weitergeleiteten Erlöse zu prüfen war. Die Klage gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wurde dagegen abgewiesen.

BFH, Urteil vom 14.07.2026 – IX R 29/24, veröffentlicht am 10.09.2026

Mietwagenvermittlung wird ohne eigenen Leistungsbezug nicht zum Eigengeschäft

Ein Vermittler von Fahrzeugvermietungen tätigt jedenfalls dann kein verdecktes Eigengeschäft, wenn er die betreffenden Fahrzeuge nicht selbst angemietet hat. Grundsätzlich bestimmen die vertraglichen Rechtsverhältnisse, wer eine Leistung erbringt; rein künstliche, der wirtschaftlichen Realität widersprechende Vereinbarungen können allerdings unbeachtlich sein.

Die Plattform war gegenüber den Kunden als Vermittlerin aufgetreten. Soweit ihre Leistungen im Inland steuerbar und steuerpflichtig waren, schuldete die Autovermieterin als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer anstelle der im Drittland ansässigen Plattform. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil und den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2009 samt Einspruchsentscheidung auf.

BFH, Urteil vom 21.05.2026 – V R 17/24, veröffentlicht am 24.09.2026

Neuer Verspätungszuschlag wird auch bei Wechsel zur Ermessensentscheidung Verfahrensgegenstand

Wird eine Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren von einer Zahllast in einen Erstattungsbetrag geändert, kann der anschließend neu festgesetzte Verspätungszuschlag nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand desselben Verfahrens werden. Das gilt auch beim Wechsel von der gebundenen Festsetzung zur Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO.

Im Streitfall war die Ermessensausübung rechtmäßig. Der fehlende wirtschaftliche Vorteil aus der verspäteten Erklärung und die wirtschaftlichen Verhältnisse mussten im Erstattungsfall nicht gesondert berücksichtigt werden. Der gesetzlich entstehende Gesamtbetrag kann allerdings ausnahmsweise ein Absehen von der Festsetzung rechtfertigen. Der BFH wies die Klage ab.

BFH, Urteil vom 07.05.2026 – V R 35/24, veröffentlicht am 03.09.2026

Gesellschaftspostfach verlangt keine Identität von Signierendem und Versender

Bei einem einfach signierten Schriftsatz aus dem elektronischen Gesellschaftspostfach einer bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft müssen Signierender und versendender Steuerberater nicht identisch sein. Anders als beim persönlichen besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach ist der sichere Übermittlungsweg der Gesellschaft zugeordnet.

Erforderlich bleibt, dass die handelnden Personen die Gesellschaft wirksam vertreten können und postulationsfähig sind. Das Finanzgericht durfte die Klage daher nicht allein wegen verschiedener Berufsträger bei Signatur und Versand als unzulässig behandeln. Weil die erforderliche Vertretungsberechtigung noch nicht abschließend festgestellt war, hob der BFH den Gerichtsbescheid auf und verwies die Sache zurück.

BFH, Urteil vom 14.07.2026 – IX R 19/25, veröffentlicht am 17.09.2026

Finanzamt muss DSGVO-Auskunft nicht an Eides statt versichern

Für eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO fehlt eine Rechtsgrundlage. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften des § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 BGB scheidet im Anwendungsbereich von § 32i AO gegenüber der Finanzbehörde aus.

Das zivilrechtliche System aus Auskunft und ergänzender Versicherung lässt sich nicht auf die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht übertragen. Auch mit seinen weiteren Anträgen hatte der Kläger keinen Erfolg; der Schadenersatzantrag war insbesondere mangels vorprozessualer Befassung der Behörde unzulässig. Der BFH wies die Revision zurück.

BFH, Urteil vom 30.06.2026 – IX R 2/25, veröffentlicht am 10.09.2026

Weitere Entscheidungen

Gewinngrenze des Investitionsabzugsbetrags richtet sich nach dem steuerlichen Gewinn

Für die Gewinngrenze des § 7g EStG ist der steuerliche Gewinn maßgeblich, nach außerbilanziellen Korrekturen, jedoch ohne Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 und Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG. Die als Aufwand erfasste Gewerbesteuer mindert ihn wegen § 4 Abs. 5b EStG nicht. Durch ihre Hinzurechnung wurde im Streitfall die Grenze von 200.000 Euro überschritten. Der BFH hob das stattgebende Urteil auf und wies die Klage ab.

BFH, Urteil vom 18.06.2026 – III R 38/23, veröffentlicht am 24.09.2026

Parallelentscheidung erkennt Abschreibung des Markterschließungsrechts für 2004 an

Auch in der Parallelentscheidung zu IV R 37/23 behandelte der BFH den Zuschuss als fremdüblichen Erwerb eines abschreibbaren Markterschließungsrechts. Hier ging es um die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2004. Der festgestellte Gesamthandsgewinn wurde um die entsprechenden Abschreibungen gemindert.

BFH, Urteil vom 20.05.2026 – IV R 4/26, veröffentlicht am 24.09.2026

Parallelentscheidung verneint eidesstattliche Versicherung der DSGVO-Auskunft

Auch im Parallelverfahren zu IX R 2/25 besteht kein Anspruch gegen das Finanzamt, die Auskunft nach Art. 15 DSGVO an Eides statt zu versichern. Eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften scheidet aus. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen.

BFH, Urteil vom 30.06.2026 – IX R 3/25, veröffentlicht am 10.09.2026

Unterbliebene Auswertung beseitigt die Bindung an den Grundlagenbescheid nicht

Ein bereits vorliegender, zunächst übergangener Grundlagenbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO weiterhin auszuwerten. Auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 171 Abs. 10 AO bleibt die Anpassung möglich, wenn die reguläre Festsetzungsfrist noch läuft. Das gilt ebenso für Feststellungen nach § 34a EStG. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.

BFH, Beschluss vom 02.09.2026 – X B 3/26, veröffentlicht am 24.09.2026

Vollbeendete Personengesellschaft darf das gegen sie ergangene Urteil beseitigen

Einer bereits während des Klageverfahrens vollbeendeten Personengesellschaft bleibt die Revision möglich, um ein dennoch gegen sie ergangenes Urteil zu beseitigen. Im Feststellungsverfahren treten grundsätzlich die betroffenen Gesellschafter als prozessuale Rechtsnachfolger ein. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück; eine Sachentscheidung gegen die nicht mehr bestehende Gesellschaft war ausgeschlossen.

BFH, Urteil vom 21.04.2026 – VIII R 27/23, veröffentlicht am 10.09.2026

Rechtsmittelbevollmächtigter muss den tatsächlichen Zustellungstag ermitteln

Fehlt ein Zustellungsnachweis in den übergebenen Akten, muss der Prozessbevollmächtigte den tatsächlichen Zustellungszeitpunkt des Urteils selbst ermitteln. Unterlässt er dies und legt deshalb verspätet Revision ein, liegt zurechenbares Verschulden vor. Der BFH lehnte eine Wiedereinsetzung ab und verwarf die Revision als unzulässig.

BFH, Beschluss vom 27.08.2026 – VI R 17/25, veröffentlicht am 24.09.2026

Gehörsrüge muss das übergangene Vorbringen konkret benennen

Betrifft eine Gehörsrüge nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, muss die Nichtzulassungsbeschwerde den unterbliebenen Vortrag benennen. Zusätzlich ist darzulegen, weshalb bei dessen Berücksichtigung eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Diese Anforderungen sowie weitere Darlegungsanforderungen waren nicht erfüllt. Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig.

BFH, Beschluss vom 31.08.2026 – V B 79/25, veröffentlicht am 17.09.2026

Überpfändung lässt sich nur anhand des Einzelfalls beurteilen

Ob die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen das Überpfändungsverbot des § 281 Abs. 2 AO verstößt, hängt von den gesamten Umständen ab. Eine allgemeingültige Klärung der aufgeworfenen Frage im Revisionsverfahren war deshalb nicht möglich. Auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe griffen nicht durch. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

BFH, Beschluss vom 21.08.2026 – IX B 34/26, veröffentlicht am 03.09.2026

Wahrunterstellung darf den Inhalt eines Beweisantrags nicht verkürzen

Ein Beweisantrag darf wegen Wahrunterstellung grundsätzlich nur übergangen werden, wenn der behauptete Sachverhalt uneingeschränkt zugunsten des Beteiligten zugrunde gelegt wird. Bei Hilfstatsachen bleibt eine rechtlich tragfähige Würdigung ihrer Aussagekraft möglich. Das Finanzgericht hatte diese Grenzen im Streit um eine Abbruchabsicht verfehlt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück.

BFH, Beschluss vom 14.08.2026 – X B 28/25, veröffentlicht am 03.09.2026

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der verlinkten BFH-Originalentscheidungen erstellt.

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