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Aus dem Bundesfinanzhof

Bloße Zweifel eines Erben erschüttern die Bekanntgabevermutung nicht

Wann kann die gesetzliche Bekanntgabevermutung eines Steuerbescheids widerlegt werden? Der BFH hat klargestellt, welche Anforderungen hierfür gelten und warum bloße Zweifel eines Erben regelmäßig nicht ausreichen.

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Veröffentlicht am 06.08.2026

ESV / ESV-Akademie

Steuern, Steuerrecht

Anforderungen an die Widerlegung der Bekanntgabevermutung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Bekanntgabevermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erschüttert werden kann. Im Streitfall ging es darum, ob eine Erbin den Zugang eines an die verstorbene Steuerpflichtige adressierten Einkommensteuerbescheids wirksam bestreiten kann.

Steuerbescheid an die Steuerpflichtige bekannt gegeben

Die Klägerin war Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer im Jahr 2020 verstorbenen Mutter. Bereits im August 2015 hatte die Erblasserin einer Steuerberatungsgesellschaft eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen einschließlich einer ausdrücklichen Empfangsvollmacht für Steuerbescheide erteilt.

Für das Streitjahr 2016 reichte die Steuerberatungsgesellschaft die Steuererklärung ein. Auf dem Mantelbogen wurde jedoch angegeben, dass der Steuerbescheid nicht an die Steuerberatungsgesellschaft, sondern an die Steuerpflichtige selbst übersandt werden sollte. In der Steuererklärung wurden Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht.

Die Steuerberatungsgesellschaft prognostizierte eine Steuererstattung von 281,67 Euro und teilte dies der Steuerpflichtigen mit. Aufgrund eines Übertragungsfehlers berücksichtigte das Finanzamt die Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid 2016 jedoch nicht, sodass sich lediglich eine Erstattung von 178,62 Euro ergab. Der Einkommensteuerbescheid wurde am 23. Oktober 2017 ordnungsgemäß an die Steuerpflichtige versandt und der Erstattungsbetrag ausgezahlt.

Im Januar 2019 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für 2017 an die Steuerpflichtige persönlich. Der Einkommensteuerbescheid für 2018 wurde im Februar 2020 hingegen an die Steuerberatungsgesellschaft adressiert.

Nach dem Tod der Steuerpflichtigen stellte die Klägerin fest, dass verschiedene Steuerunterlagen, darunter auch der Einkommensteuerbescheid 2016, im Nachlass fehlten. Nachdem die Steuerberatungsgesellschaft dem Finanzamt im März 2020 neue steuerlich relevante Unterlagen angezeigt hatte, teilte das Finanzamt mit, dass der Bescheid 2016 der Steuerpflichtigen persönlich bekannt gegeben worden sei, und übersandte eine Abschrift des Bescheids.

Die Klägerin legte Einspruch ein und bestritt den Zugang des Bescheids. Hilfsweise vertrat sie die Auffassung, der Bescheid hätte der Steuerberatungsgesellschaft bekannt gegeben werden müssen. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

BFH bestätigt die Wirksamkeit der Bekanntgabe

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und bestätigte die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids an die Steuerpflichtige.

Nach Auffassung des Gerichts wird die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht bereits dadurch erschüttert, dass ein Dritter, hier die Erbin, Zweifel am Zugang des Bescheids äußert. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung tatsächlicher Umstände, die begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Verwaltungsakts wecken und Rückschlüsse auf den konkreten Zugangsvorgang zulassen.

Zu solchen Umständen können neben Hinweisen aus den Akten insbesondere Einwendungen des ursprünglichen Bescheidadressaten gehören. Dagegen reichen Umstände, die lediglich das Fehlen oder Nichtauffinden eines Bescheids beim Adressaten belegen sollen, regelmäßig nicht aus, um Zweifel an der Bekanntgabe zu begründen.

Fehlende Unterlagen im Nachlass genügen nicht

Im Streitfall sah der BFH keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Einkommensteuerbescheid der Steuerpflichtigen nicht zugegangen war. Weder der Umstand, dass der Nachlass ansonsten geordnet war, noch das Fehlen einzelner Unterlagen oder deren späteres Auffinden erlaubten Rückschlüsse auf das tatsächliche Zugangsgeschehen.

Der Einkommensteuerbescheid vom 23. Oktober 2017 gilt daher nach der gesetzlichen Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 AO als bekannt gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte, die die gesetzliche Zugangsvermutung erschüttern könnten, lagen nach Auffassung des BFH nicht vor.

Bedeutung der Entscheidung

Mit seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass bloße Zweifel eines Erben am Zugang eines Steuerbescheids nicht ausreichen, um die gesetzliche Bekanntgabevermutung zu widerlegen. Erforderlich sind vielmehr konkrete Tatsachen, die Zweifel am tatsächlichen Zugang des Verwaltungsakts beim ursprünglichen Adressaten begründen.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 11. Juni 2026, Az. VI R 16/24, veröffentlicht am 6. August 2026.

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