Bundessozialgericht
BSG-Rechtsprechung im Oktober 2026
Die amtlichen BSG-Terminberichte für Oktober 2026 behandeln Krankengeld, Pflegezuschläge, Entlastungsleistungen, Versicherungspflicht, Beiträge aus Betriebsrenten, Arbeitslosengeld, Altersteilzeit, Sperrzeiten und Überbrückungsleistungen.
Veröffentlicht am 29.10.2026
ESV-Akademie
Aktuelles aus dem Bundessozialgericht
Krankengeld, Zuschläge bei vollstationärer Pflege und Entlastungsleistungen bilden Schwerpunkte der BSG-Entscheidungen dieses Monats. Weitere Ergebnisse betreffen die Versicherungspflicht von Geschäftsführern und Krankenhausärzten sowie Beiträge aus einer Gruppenrentenversicherung. Im Arbeitsförderungsrecht geht es um Arbeitslosmeldung, Altersteilzeit und Sperrzeiten. Hinzu kommen der Leistungsausschluss bei einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche und die notwendige Beteiligung des Sozialhilfeträgers im gerichtlichen Verfahren.
BSG-Kurzmeldungen aus amtlichen Terminberichten
Krankengeld: Hinzutretende Krankheit verlängert die Höchstbezugsdauer nicht
Eine während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit hinzutretende Krankheit verlängert die Krankengeldbezugsdauer nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht. Im Streitfall waren weitere Erkrankungen bereits während des bisherigen Krankengeldbezugs stationär behandelt worden. Für deren Hinzutreten bedurfte es deshalb keiner zusätzlichen tätigkeitsbezogenen Prüfung der Arbeitsunfähigkeit. Nach dem amtlichen Terminbericht blieb die Revision erfolglos. Ob eine nicht stationär behandelte weitere Krankheit ihrerseits Arbeitsunfähigkeit verursachen muss, ließ das BSG ausdrücklich offen.
BSG, Entscheidung vom 01.10.2026 – B 3 KR 10/25 R; amtlicher Terminbericht Nr. 30/26 vom 02.10.2026
Selbstständige: Für Krankengeld zählt regelmäßig das letzte abgeschlossene Kalenderjahr
Für die Krankengeldbemessung hauptberuflich Selbstständiger ist regelmäßig das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr maßgeblich. Nach dem amtlichen Terminbericht widerlegte die spätere endgültige Beitragsfestsetzung für einen bloßen Teilzeitraum des Erkrankungsjahres die Regelvermutung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht. Die Klägerin durfte ihr auf höheres Krankengeld gerichtetes Begehren zwar erweitern. In der Sache blieb ihre Revision jedoch erfolglos; weitere Abweichungsgründe waren nicht erkennbar.
BSG, Entscheidung vom 01.10.2026 – B 3 KR 6/25 R; amtlicher Terminbericht Nr. 30/26 vom 02.10.2026
Pflegezuschlag: Frühere Kostenerstattungszeiten können die Zuschlagshöhe erhöhen
Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI setzt den aktuellen Bezug vollstationärer Pflegeleistungen in einer Einrichtung mit Pflegesatzvereinbarung voraus. Bei seiner Höhe sind jedoch auch frühere Zeiten vollstationärer Pflege in einer Kostenerstattungseinrichtung nach § 91 Abs. 2 SGB XI zu berücksichtigen. Nach dem amtlichen Terminbericht hatte die Revision überwiegend Erfolg: Vor Abschluss der Pflegesatzvereinbarung bestand kein Zuschlagsanspruch; für die Zeit danach war wegen der Vorbezugszeiten ein höherer Zuschlag zu gewähren.
BSG, Entscheidung vom 01.10.2026 – B 3 P 3/25 R; amtlicher Terminbericht Nr. 30/26 vom 02.10.2026
Entlastungsleistungen: Vergütungsobergrenze gilt auch bei Betreuung durch eine Bezugspflegekraft
Ein ambulanter Pflegedienst kann für Entlastungsleistungen durch eine Bezugspflegekraft nach Wahl des Pflegebedürftigen keine höhere Pflegevergütung als die für vergleichbare Pflegesachleistungen vereinbarte Vergütung einschließlich Anfahrtspauschale verlangen. Investitionskosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich erstattungsfähig sein, müssen aber wirksam vereinbart, gesondert berechnet und belegt sein. Daran fehlte es im Streitfall. Nach dem amtlichen Terminbericht blieb die Revision des Pflegediensts auf weitere Zahlungen aus abgetretenem Recht erfolglos.
BSG, Entscheidung vom 01.10.2026 – B 3 P 2/25 R; amtlicher Terminbericht Nr. 30/26 vom 02.10.2026
Übergangsgeld: Nach mehr als drei Jahren ist die fiktive Bemessung maßgeblich
Liegt der letzte Tag des bisherigen Bemessungszeitraums bei Beginn einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme länger als drei Jahre zurück, greift die fiktive Berechnung nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Nach dem amtlichen Terminbericht konnte der Kläger deshalb keine Fortführung der früheren Bemessungsgrundlage verlangen. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 war rechtmäßig. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch half nicht, weil dem Rentenversicherungsträger keine verzögerte Bearbeitung vorzuwerfen war. Die Revision blieb erfolglos.
BSG, Entscheidung vom 01.10.2026 – B 5 R 9/25 R; amtlicher Terminbericht Nr. 31/26 vom 01.10.2026
GmbH-Geschäftsführer: Gemeinsam gehaltene Mehrheit vermittelt nicht alleinige Rechtsmacht
Ein GmbH-Geschäftsführer war trotz einer Kapitalmehrheit von 70 Prozent abhängig beschäftigt, weil er die Anteile in Gütergemeinschaft mit seiner Ehefrau hielt und die Rechte nur gemeinschaftlich ausüben konnte. Eine frei widerrufliche Einwilligung seiner Ehefrau in die alleinige Stimmrechtsausübung vermittelte keine gesicherte Rechtsmacht. Der hierfür angeführte Gesellschafterbeschluss ersetzte keine wirksame Satzungsänderung. Nach dem amtlichen Terminbericht blieb die Revision der Gesellschaft gegen die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragsforderung erfolglos.
BSG, Entscheidung vom 06.10.2026 – B 12 BA 1/25 R; amtlicher Terminbericht Nr. 33/26 vom 07.10.2026
Anästhesistin: Kooperation über eine Partnerschaft schließt Beschäftigung im Krankenhaus nicht aus
Auch bei einem Kooperationsvertrag zwischen Krankenhaus und ärztlicher Partnerschaft kann die eingesetzte Ärztin abhängig beschäftigt sein. Entscheidend war im Streitfall ihre Eingliederung in die stationäre Versorgung, die Operationsteams sowie die Organisations- und Kontrollstrukturen des Klinikums. Fachliche Weisungsfreiheit und ein gewisses unternehmerisches Risiko überwogen diese Gesichtspunkte nicht. Nach dem amtlichen Terminbericht hob das BSG auf die Revision des Rentenversicherungsträgers die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klagen ab. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht für die Einsätze von 2019 bis Ende 2021 blieb bestehen.
BSG, Entscheidung vom 06.10.2026 – B 12 BA 14/24 R; amtlicher Terminbericht Nr. 33/26 vom 07.10.2026
Gruppenrentenversicherung: Eigene Versicherungsnehmereigenschaft beseitigt den Betriebsbezug nicht
Eine Rente aus einem Gruppenversicherungsvertrag kann auch dann als betriebliche Altersversorgung krankenversicherungspflichtig sein, wenn der Beschäftigte selbst Versicherungsnehmer war. Im Streitfall war der Abschluss Voraussetzung einer Arbeitgeber-Versorgungszusage und Teil eines nur bestimmten Beschäftigten zugänglichen Vorsorgekonzepts. Eigene Beitragsfinanzierung allein löst den beruflichen Bezug nicht. Nach dem amtlichen Terminbericht blieb die Revision erfolglos. Über die geltend gemachte Beitragserstattung schlossen die Beteiligten einen Unterwerfungsvergleich.
BSG, Entscheidung vom 06.10.2026 – B 12 KR 8/24 R; amtlicher Terminbericht Nr. 33/26 vom 07.10.2026
Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche: Überbrückungsleistungen erfordern Prüfung unter Beteiligung des Sozialhilfeträgers
Die Klägerin war nach der im Streitzeitraum geltenden Fassung des SGB II von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen, weil ihr allenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zustand. Nach dem amtlichen Terminbericht gab das BSG außerdem seine bisherige Rechtsprechung zur Addition unterbrochener Beschäftigungszeiten für den hier relevanten Fortbestand des Arbeitnehmerstatus auf; maßgeblich ist ein zusammenhängender Erwerbstätigkeitszeitraum.
Dennoch wurde das Berufungsurteil aufgehoben. Der Sozialhilfeträger hätte erneut beigeladen werden müssen, weil seine frühere Ablehnung Überbrückungsleistungen ausdrücklich nicht umfasste. Ob solche Leistungen tatsächlich zustehen, bleibt nach der Zurückverweisung offen.
BSG, Entscheidung vom 07.10.2026 – B 7 AS 3/25 R; amtlicher Terminbericht Nr. 34/26 vom 08.10.2026
Reguläres Altersteilzeitende begründet keinen Störfall für höheres Arbeitslosengeld
Die Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz sichert bestimmte Störfälle ab, in denen der vereinbarte Übergang in die Altersrente nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Sie griff im entschiedenen Fall nicht: Die Vereinbarung war regulär beendet worden, und der Kläger hätte wie geplant eine vorzeitige Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen können. Nach dem amtlichen Terminbericht blieb die Revision auf höheres Arbeitslosengeld erfolglos. Die mögliche Bedeutung von Sperrzeiten musste nicht entschieden werden.
BSG, Entscheidung vom 07.10.2026 – B 11 AL 10/24 R; amtlicher Terminbericht Nr. 34/26 vom 08.10.2026
Vollständige Freistellung ersetzt keine Altersteilzeitarbeit
Eine rein formale Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell bei gleichzeitiger vollständiger Freistellung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen der Altersteilzeit nicht. Erforderlich ist die tatsächliche Erbringung wenigstens der Hälfte der zuvor vereinbarten Arbeitszeit. Der Kläger war bereits ab Beginn des vereinbarten Modells vollständig freigestellt. Deshalb konnte er aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz kein höheres Arbeitslosengeld ableiten. Nach dem amtlichen Terminbericht blieb seine Revision erfolglos; die zusätzlich umstrittene Sperrzeitfrage blieb offen.
BSG, Entscheidung vom 07.10.2026 – B 11 AL 3/25 R; amtlicher Terminbericht Nr. 34/26 vom 08.10.2026
Arbeitslosmeldung: Unterlassene Beratung kann einen Formmangel ausgleichen
Enthält ein Schreiben alle erforderlichen Angaben einer Arbeitslosmeldung, muss die Arbeitsagentur grundsätzlich zeitnah auf die nötige persönliche oder formgerechte elektronische Meldung hinwirken. Im Streitfall unterblieb diese Information. Nach dem amtlichen Terminbericht ist die Klägerin über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch deshalb so zu stellen, als hätte sie sich zum 29. März 2023 formwirksam gemeldet. Ein Arbeitslosengeldanspruch wurde noch nicht abschließend zugesprochen: Das Landessozialgericht muss nach der Zurückverweisung insbesondere Arbeitslosigkeit und Anwartschaftszeit feststellen.
BSG, Entscheidung vom 07.10.2026 – B 11 AL 4/25 R; amtlicher Terminbericht Nr. 34/26 vom 08.10.2026
Transfergesellschaft: Freiwilliger Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit auslösen
Der Wechsel in eine befristete Beschäftigung bei einer Transfergesellschaft verhindert eine Sperrzeit nicht automatisch. Die Klägerin hatte ihre spätere Arbeitslosigkeit durch einen dreiseitigen Vertrag grob fahrlässig herbeigeführt. Bei Vertragsschluss stand nach den bindenden Feststellungen nicht fest, ob und wann ihr gekündigt würde; sie entschied sich für das freiwillige Ausscheiden zugunsten einer höheren Abfindung. Ein wichtiger Grund lag nicht vor. Nach dem amtlichen Terminbericht blieb ihre Revision erfolglos. Auch bewilligtes Transfer-Kurzarbeitergeld änderte die Bewertung nicht.
BSG, Entscheidung vom 07.10.2026 – B 11 AL 3/26 R; amtlicher Terminbericht Nr. 34/26 vom 08.10.2026
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der verlinkten amtlichen Ergebnisveröffentlichungen erstellt.
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