Bundessozialgericht
BSG-Rechtsprechung im September 2026
Beim BSG standen im September 2026 Grundsicherung, Asylbewerberleistungen, freiwillige Rentenbeiträge, Rechtskraft und die Entschädigung für überlange Verfahren im Fokus. Der Überblick umfasst Volltexte und amtliche Terminberichte.
Veröffentlicht am 29.09.2026
ESV-Akademie
Aktuelles aus dem Bundessozialgericht
Die Abgrenzung unterschiedlicher Klagegegenstände, die Einkommensanrechnung in gemischten Bedarfsgemeinschaften und Einschränkungen von Asylbewerberleistungen prägen diesen Überblick über das Bundessozialgericht. Weitere Entscheidungen betreffen freiwillige Rentenbeiträge, die Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren und Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden. Bei den Asylbewerberleistungen stehen sowohl die Fortschreibung der Leistungshöhe als auch die unionsrechtlichen Grenzen von Leistungskürzungen und noch offene Vorlagefragen im Mittelpunkt.
Rechtskraft: Klage gegen den Bewilligungsbescheid bleibt eigenständig
Die unmittelbar gegen einen Bewilligungsbescheid gerichtete Klage und die Klage gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Das gilt unabhängig davon, welches Verfahren zuerst rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dass beide Klagen auf höhere Leistungen zielen, begründet auch keine teilweise Identität der Streitgegenstände.
Das BSG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Das Landessozialgericht hatte die Klage auf höhere SGB-II-Leistungen für Januar bis Juni 2014 zu Unrecht wegen entgegenstehender Rechtskraft für unzulässig gehalten. Über das tatsächliche Bestehen und die Höhe der geltend gemachten Mehrbedarfe ist damit noch nicht entschieden.
BSG, Urteil vom 08.09.2026 – B 4 AS 20/25 R
BSG-Kurzmeldungen aus amtlichen Terminberichten
Gemischte Bedarfsgemeinschaft: Einmalzahlung erhöht den fiktiven Bedarf des Ehepartners nicht
Bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich nur das Einkommen des nicht nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieds anzurechnen, das dessen eigenen Bedarf übersteigt. Die Einmalzahlung nach § 73 SGB II bildet jedoch keinen zusätzlichen fiktiven Bedarf dieses Mitglieds. Nach dem amtlichen Terminbericht blieb deshalb die Revision einer Klägerin erfolglos, die für Juli bis Dezember 2022 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Altersrente ihres Ehemanns beanspruchte.
BSG, Entscheidung vom 08.09.2026 – B 4 AS 2/26 R; amtlicher Terminbericht Nr. 28/26 vom 08.09.2026
Urteil ohne mündliche Verhandlung erfordert das Einverständnis beider Seiten
Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung setzt nach § 124 Abs. 2 SGG das Einverständnis der Beteiligten voraus. Das BSG konnte im Entschädigungsverfahren das Einverständnis des beklagten Landes nicht feststellen. Auch der Kläger, der selbst zugestimmt hatte, durfte diesen Verfahrensmangel rügen. Nach dem amtlichen Terminbericht führte dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landessozialgericht als Entschädigungsgericht; die Rüge einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung blieb dagegen erfolglos.
BSG, Entscheidung vom 29.09.2026 – B 10 ÜG 4/25 R; amtlicher Terminbericht Nr. 29/26 vom 30.09.2026
Überlanges Verfahren: Kein Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten für einen unbegründeten Anspruch
Vorprozessuale Anwaltskosten zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer müssen durch eine ungerechtfertigte Verzögerung verursacht und objektiv berechtigt sein. Die Klägerin hatte ihre Klage auf die Freistellung von diesen Kosten beschränkt. Ein Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils bestand nach Ablauf der Klagefrist nicht. Damit waren die hierfür entstandenen Anwaltskosten nicht notwendig. Das BSG wies die Revision nach dem amtlichen Terminbericht als unbegründet zurück.
BSG, Entscheidung vom 29.09.2026 – B 10 ÜG 3/26 R; amtlicher Terminbericht Nr. 29/26 vom 30.09.2026
Freiwillige Rentenbeiträge: Bestandskräftiger Bescheid verhindert die nachträgliche Aufstockung
Der nachträglichen Aufstockung bereits gezahlter freiwilliger Rentenbeiträge stand im Streitfall ein bestandskräftiger Bescheid entgegen, der weiteren Zahlungen für denselben Monat Sperrwirkung beimaß. Der spätere Wunsch, statt des Mindestbeitrags mehr zu zahlen, war keine wesentliche Änderung nach § 48 SGB X. Die Revision des Rentenversicherungsträgers hatte Erfolg. Ob sich ein allgemeines Aufstockungsverbot aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt, ließ das BSG nach dem amtlichen Terminbericht ausdrücklich offen.
Leistungseinschränkungen bei Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat: EuGH-Vorlagen
Das BSG setzte zwei Verfahren zu Leistungseinschränkungen nach § 1a Abs. 4 AsylbLG aus und legte dem EuGH Fragen vor. Nach dem amtlichen Terminbericht geht es insbesondere darum, ob ein weiterer Schutzantrag bei fortbestehendem internationalem Schutz in einem anderen Mitgliedstaat als Folgeantrag einzuordnen ist. Weitere Fragen betreffen drohende unmenschliche Behandlung im anderen Staat und die Reichweite zulässiger Leistungskürzungen. Die unionsrechtlichen Vorlagefragen und die Leistungsansprüche sind damit noch nicht abschließend geklärt.
Asylbewerberleistungen: Fortschreibung zum Januar 2025 durfte niedriger ausfallen
Die Grundleistungen nach dem AsylbLG durften für Bedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2025 auf monatlich 441 Euro sinken. Der sozialhilferechtliche Bestandsschutz bei der Regelbedarfsfortschreibung ist nach dem amtlichen Terminbericht nicht auf diese Leistungen übertragbar. Das BSG hob auf die Revision des beklagten Trägers das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab, soweit sie im Revisionsverfahren noch zu entscheiden war.
BSG, Entscheidung vom 30.09.2026 – B 8 AY 1/26 R; amtlicher Terminbericht Nr. 32/26 vom 01.10.2026
Dublin-Überstellungsfrist: Leistungseinschränkung im Streitfall unionsrechtswidrig
Die im Streitfall maßgebliche Einschränkung von Asylbewerberleistungen während der Dublin-Überstellungsfrist durfte nicht angewandt werden. Nach dem amtlichen Nachtrag folgt dies aus der EuGH-Entscheidung vom 4. Juni 2026 und den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der eindeutigen Einschränkungsregelung war nicht möglich. Das BSG wies die Revision des beklagten Trägers zurück. Über die Rechtslage nach Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zum 12. Juni 2026 wurde ausdrücklich nicht entschieden.
Verfahrensabschluss ohne Sachentscheidung
Soziale Teilhabe: Revision nach gerichtlichem Hinweis zurückgenommen
Nach dem amtlichen Terminbericht nahm der beklagte Träger seine Revision zurück. Zuvor hatte das BSG darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht auf Grundlage seiner bindenden Feststellungen die bestehenden Grundsätze zu Leistungen der sozialen Teilhabe zutreffend auf den Einzelfall angewandt habe. Eine eigene Sachentscheidung über die Revision erging damit nicht.
Weitere Entscheidungen
Elektrostimulationsanzug: Nichtzulassungsbeschwerde unzureichend begründet
Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde zur Versorgung mit einem Elektrostimulationsanzug als unzulässig und lehnte Prozesskostenhilfe ab. Die Klägerin hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch Verfahrensmängel ausreichend dargelegt. Insbesondere fehlte die erforderliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Hilfsmittelversorgung und Methodenbewertung. Eine abschließende materielle Revisionsentscheidung über einen allgemeinen Versorgungsanspruch liegt damit nicht vor.
BSG, Beschluss vom 09.09.2026 – B 3 KR 25/26 B
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der verlinkten Originalentscheidungen und amtlichen Ergebnisveröffentlichungen erstellt.
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