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Bundesverwaltungsgericht

BVerwG-Rechtsprechung im Oktober 2026

Beim Bundesverwaltungsgericht standen im Oktober 2026 Verkehrsbelastungen von Nachbargemeinden, richterliche Befangenheit, Beiladung, Fluglärmschutz, Verfahrenskosten und Anhörungsrügen im Fokus.

Waage vor einem Verwaltungsgebäude mit Aktenordnern als Symbol für Verwaltungsrecht.

Veröffentlicht am 29.10.2026

ESV-Akademie

Recht, Verwaltungsrecht

Aktuelles aus dem Bundesverwaltungsgericht

Die Entscheidungen vom Oktober 2026 behandeln den Rechtsschutz einer Nachbargemeinde gegen zusätzliche Verkehrsbelastungen und die Besorgnis richterlicher Befangenheit. Weitere Beschlüsse klären die Voraussetzungen einer Beiladung, die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und die Grenzen einer Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren. Ein Ergänzungsurteil betrifft die Kosten im Biblis-Verfahren. Der Überblick berücksichtigt die bis zum 5. November 2026 verfügbaren Volltexte.

Nachbargemeinde darf planbedingte Verkehrsbelastungen geltend machen

Eine Nachbargemeinde ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn sie hinreichend konkret eine mögliche Verletzung eigener Rechte durch zusätzliche Verkehre darlegt. Die Prüfung darf die spätere Sachentscheidung nicht vorwegnehmen. Vorliegende Gutachten dürfen auf Schlüssigkeit und Belastbarkeit geprüft werden, soweit dies ohne aufwendige Sachaufklärung oder unzulässigen Vorgriff auf die Begründetheit möglich ist.

Hier hatte die Gemeinde nachvollziehbar vorgetragen, ihre Straße sei für den Schwerlastverkehr eines benachbarten Industriegebiets nicht ausreichend ausgelegt. Das Oberverwaltungsgericht durfte die dagegen vorgelegte Verkehrsuntersuchung würdigen und die Antragsbefugnis bejahen. Das BVerwG wies die Nichtzulassungsbeschwerden der planenden Gemeinde und der Beigeladenen zurück.

BVerwG, Beschluss vom 01.10.2026 – 4 BN 47.25

Eheliche Nähe und Austausch über Streitfrage begründen Befangenheitsbesorgnis

Die Mitwirkung des Ehemanns am angefochtenen Urteil und ein anschließender Austausch der Eheleute über eine wesentliche Streitfrage begründeten hier die Besorgnis der Befangenheit einer Revisionsrichterin. Entscheidend war die Gesamtwürdigung der Umstände. Tatsächliche Voreingenommenheit musste nicht nachgewiesen werden; maßgeblich war der objektiv begründete Eindruck einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit.

Das Revisionsverfahren betraf konkurrierende Windenergievorhaben. Gerade diese Konkurrenzsituation war nach der dienstlichen Erklärung der Richterin zwischen den Eheleuten besprochen worden. Der Senat stellte einen Befangenheitsgrund fest. Ob schon die eheliche Beziehung allein genügt, ließ er offen. Über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorbescheids entschied dieser Beschluss nicht.

BVerwG, Beschluss vom 19.10.2026 – 7 C 6.25

Weitere Entscheidungen

Keine Beiladung allein wegen gemeinsamer rechtlicher Vorfrage

Für eine Beiladung müssen rechtliche Interessen durch den möglichen Entscheidungssatz berührt werden. Es genügt nicht, dass die Entscheidungsgründe dieselbe rechtliche Vorfrage behandeln wie ein eigener Rechtsbehelf. Das BVerwG lehnte daher den Beiladungsantrag eines Vereins im Eilverfahren eines anderen Beteiligten gegen eine Änderungsgenehmigung ab.

BVerwG, Beschluss vom 14.10.2026 – 7 VR 4.26

Fluglärmschutz: Beschwerde muss tragende Urteilsgründe angreifen

Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss die Klärungsbedürftigkeit ihrer Rechtsfragen und die Entscheidungserheblichkeit gerügter Verfahrensmängel darlegen. Im Streit um die Vorfinanzierung passiver Schallschutzmaßnahmen fehlte es daran. Auch eine selbstständig tragende Begründung zum Fristablauf wurde nicht substantiiert angegriffen. Das BVerwG verwarf die Beschwerde als unzulässig.

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2026 – 4 B 14.26

Biblis-Verfahren: Kostenentscheidung um Beigeladenenkosten ergänzt

Eine teilweise übergangene Kostenfolge kann auf fristgerechten Antrag durch Ergänzungsurteil nachgeholt werden. Das BVerwG ergänzte sein Urteil zur Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für Biblis um die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Sie hatte die günstige Vorentscheidung erfolgreich verteidigt und durch einen eigenen Antrag ein Kostenrisiko übernommen. Die Sachentscheidung wurde nicht neu getroffen.

BVerwG, Urteil vom 12.10.2026 – 10 C 2.25

Anhörungsrüge ersetzt keine erneute Prüfung der Rechtsauffassung

Rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und erwägt. Es verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen. Der Antragsteller zeigte im Streit um eine Versetzung keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung auf. Das BVerwG wies seine Anhörungsrüge gegen den früheren Beschluss zurück.

BVerwG, Beschluss vom 01.10.2026 – 1 WB 46.26 (1 WB 48.25)

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der verlinkten BVerwG-Originalentscheidungen erstellt.

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