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Bundesverwaltungsgericht

BVerwG-Rechtsprechung im September 2026

Beim Bundesverwaltungsgericht standen im September 2026 Straßenausbaubeiträge, Bauleitplanung, Datenschutz, SuedLink, Asylzuständigkeit, Disziplinarrecht, Personalvertretung und Wehrbeschwerden im Fokus.

Waage vor einem Verwaltungsgebäude mit Aktenordnern als Symbol für Verwaltungsrecht.

Veröffentlicht am 29.09.2026

ESV-Akademie

Recht, Verwaltungsrecht

Aktuelles aus dem Bundesverwaltungsgericht

Kommunale Beiträge, die gerichtliche Kontrolle von Bebauungsplänen und der Ausbau von Stromleitungen prägen die Entscheidungen vom September 2026. Hinzu kommen Verkehrslärm, Corona-Beschränkungen, Datenschutz und die örtliche Zuständigkeit in Asylverfahren. Im öffentlichen Dienst geht es unter anderem um das Schweigerecht im Disziplinarverfahren und die Dokumentation militärischer Auswahlentscheidungen. Weitere Beschlüsse betreffen Verfahrensfristen, Prozesskostenhilfe und Kostenfragen.

Endgültiger Beitragsbescheid kann Feststellungsinteresse zum Vorausleistungsbescheid entfallen lassen

Erledigt sich ein Vorausleistungsbescheid durch den endgültigen Straßenausbaubeitragsbescheid, fehlt regelmäßig das Interesse an einer nachträglichen Feststellung seiner Rechtswidrigkeit, wenn der endgültige Bescheid durch Klageänderung in das Verfahren einbezogen werden kann. Eine mögliche Bindungswirkung der Feststellung allein genügte im Streitfall aus Gründen der Prozessökonomie nicht.

Die Eigentümerin eines Hinterliegergrundstücks hatte ihre Anfechtungsklage stattdessen auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Das BVerwG wies ihre Revision zurück. Eine Wiederholungsgefahr war hinsichtlich des bereits erlassenen endgültigen Bescheids schon verwirklicht; für weitere Bescheide fehlten hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Über die Beitragspflicht des Grundstücks entschied der Senat damit nicht abschließend in der Sache.

BVerwG, Urteil vom 08.09.2026 – 4 C 1.26

Rückwirkende Planheilung schließt Amtshaftungsprozess nicht offensichtlich aus

Ein beabsichtigter Amtshaftungsprozess darf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur dann nicht begründen, wenn er offensichtlich aussichtslos ist. Dafür genügt keine bloße Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs. Ob die rückwirkende Heilung eines Bebauungsplans eine zuvor erfolgte Versagung eines Bauvorbescheids auch haftungsrechtlich nachträglich rechtmäßig macht, war hier nicht ohne vertiefte Prüfung zu beantworten.

Das Oberverwaltungsgericht hatte die Feststellungsklage einer Vorhabenträgerin dennoch als unzulässig behandelt. Das BVerwG hob dessen Beschluss wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zurück. Einen Schadensersatzanspruch sprach es nicht zu; geklärt ist zunächst, dass die behauptete Aussichtslosigkeit den Zugang zur Sachprüfung nicht trug.

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2026 – 4 B 12.25

Komplexe Normenkontrolle erforderte mündliche Verhandlung

Ein Normenkontrollgericht darf nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn entscheidungserhebliche Fragen unzureichend erörtert und wesentliche Tatsachen nicht hinreichend aufgeklärt sind. Im Streit um einen Bebauungsplan für ein Hotelvorhaben bestanden unter anderem ungeklärte Fragen zur Antragstellerstellung einer GbR sowie widersprechende Gutachten zu Hangrutschgefahren und Lärm.

Das BVerwG sah im Verzicht auf die mündliche Verhandlung eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Es stellte außerdem klar, dass die GbR und ihre Gesellschafter eigenständige Rechtspersönlichkeiten sind. Der angegriffene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Über die Wirksamkeit des Bebauungsplans ist damit noch nicht abschließend entschieden.

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2026 – 4 BN 37.25

Landwirtschaftliche Erweiterungsabsichten müssen hinreichend konkret sein

In der Bauleitplanung sind neben dem geschützten Bestand eines landwirtschaftlichen Betriebs auch künftige Erweiterungen im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung zu berücksichtigen. Das gilt für hinreichend konkrete und rechtlich zulässige Vorhaben, nicht für unklare oder unverbindliche Absichten. Welche Ermittlungen dafür erforderlich sind, richtet sich nach dem Einzelfall.

In zwei Parallelverfahren hatten die Beschwerden unter anderem die Behandlung eines neuen Schweinestalls und einer vergrößerten Pferdehaltung angegriffen. Die Vorinstanz hatte diese Vorhaben nicht als abwägungsbeachtliche normale Betriebserweiterungen eingeordnet. Die Kritik an dieser Einzelfallwürdigung begründete keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das BVerwG wies beide Nichtzulassungsbeschwerden zurück.

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2026 – 4 BN 42.25

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2026 – 4 BN 43.25

SuedLink: Ausstehende Ausführungsplanung hindert Besitzeinweisung nicht

Ein Planfeststellungsbeschluss ist für die vorzeitige Besitzeinweisung vollziehbar, wenn er sofort vollziehbar oder gegenüber dem Betroffenen unanfechtbar ist. Ob eine Ausführungsplanung noch erforderlich und wie weit sie fortgeschritten ist, ändert daran nichts. Fragen der Rechtmäßigkeit des Plans sind im Rechtsbehelf gegen die Planfeststellung zu klären.

Ein Grundstückseigentümer hatte die vorzeitige Inanspruchnahme einer Teilfläche für den SuedLink angegriffen und auch Verfahrensmängel gerügt. Das BVerwG hielt die gesetzlichen Verfahrensfristen für verfassungsgemäß und sah im konkreten Ablauf keine Verletzung seiner Beteiligungsrechte. Es wies die Klage gegen die Besitzeinweisung ab; der zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss war gegenüber dem Kläger unanfechtbar.

BVerwG, Urteil vom 09.09.2026 – 9 A 14.26

Verkehrslärm: Beschwerde begründet keine erneute Klärung der Zumutbarkeitsschwelle

Die bekannten Richtwerte von grundsätzlich 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für die grundrechtliche Zumutbarkeit von Verkehrslärm wurden durch das Beschwerdevorbringen nicht erneut klärungsbedürftig. Niedrigere Werte für freiwillige Lärmsanierung sind damit nicht gleichzusetzen. Zugleich können besondere Umstände auch geringeren Lärm unzumutbar machen; Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle bleiben möglich.

Ein Hamburger Anwohner begehrte weitergehenden Schutz vor Straßenverkehrslärm. Das BVerwG wies seine Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Damit blieb es bei der vorinstanzlichen Verpflichtung zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung, ohne einen Anspruch auf bestimmte Verkehrsmaßnahmen. Die Entscheidung setzt keine allgemeine Untergrenze, unterhalb derer Lärmschutz ausgeschlossen wäre.

BVerwG, Beschluss vom 18.09.2026 – 3 B 34.25

Corona-Einreiseverbot: Feststellungsinteresse erfasst die gesamte Belastung

Für die nachträgliche Kontrolle eines kurzfristig geltenden Corona-Einreiseverbots kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehen, wenn die Beschränkung erheblich in die private Lebensgestaltung eingreift und während ihrer Geltung kein Hauptsacherechtsschutz erreichbar ist. Dabei darf die Belastung nicht auf die Tage nach Stellung des Normenkontrollantrags verkürzt werden.

Die Antragsteller wollten ihre Zweitwohnung auf Rügen unter anderem zur Erholung und für Arbeiten an Wohnung und Garten aufsuchen. Das Oberverwaltungsgericht hatte nur die verbleibenden Pfingsttage berücksichtigt. Maßgeblich war jedoch das insgesamt rund fünfwöchige Verbot. Das BVerwG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots selbst entschied es damit noch nicht.

BVerwG, Beschluss vom 10.09.2026 – 3 BN 5.25

Datenschutz: Rechtskräftiges Zivilurteil kann Revision eines Beigeladenen ausschließen

Ein Beigeladener kann nur dann zulässig Revision einlegen, wenn ihn die angegriffene Entscheidung materiell beschwert. Das gilt sowohl bei einfacher als auch bei notwendiger Beiladung. Im Streit um eine datenschutzrechtliche Verwarnung fehlte diese Beschwer, weil zwischen dem betroffenen Fahrgast und dem S-Bahn-Unternehmen bereits rechtskräftig zivilgerichtlich feststand, dass kein Datenschutzverstoß vorlag.

Das BVerwG verwarf deshalb die Revision des Fahrgasts gegen die verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Verwarnung. Die rechtswegübergreifende Rechtskraft erfasste hier denselben datenschutzrechtlichen Sachverhalt. Diese prozessuale Begrenzung dient auch der Vermeidung widersprechender Entscheidungen. Eine allgemeine Einschränkung der Kontrollbefugnisse der Datenschutzaufsicht leitete der Senat daraus nicht ab.

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2026 – 6 C 9.25

Asylverfahren einer Familie: Das zuerst angerufene Verwaltungsgericht ist maßgeblich

Sind Asylverfahren von Familienangehörigen bei verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig, knüpft die familiäre Zuständigkeitsregel des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO an das zuerst anhängig gewordene Verfahren an. Das gilt nach der seit dem 29. April 2026 maßgeblichen Fassung auch für das später eingeleitete Verfahren eines weiteren Familienmitglieds. Ein Wahlrecht zwischen den bereits befassten Gerichten besteht insoweit nicht.

Im Streitfall war das Verfahren des Vaters in Minden früher anhängig geworden als dasjenige der Mutter in Oldenburg. Für das später erhobene Verfahren des Kindes war deshalb Minden zuständig. Das BVerwG lehnte den Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung als unzulässig ab, weil sich die Zuständigkeit durch Auslegung des Gesetzes bestimmen ließ.

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2026 – 1 AV 1.26

Disziplinarverfahren: Vollständiges Schweigen darf nicht belastend gewertet werden

Schweigt ein Beamter im Disziplinarverfahren vollständig zur Sache, darf dies nicht als belastendes Indiz verwendet werden. Anders liegt es, wenn er sich teilweise geständig oder bestreitend eingelassen hat: Dann können aus seinem gesamten Verhalten nachteilige Schlüsse gezogen werden. Die Unterscheidung folgt aus dem Schutz vor erzwungener Selbstbelastung.

Das BVerwG wies die Nichtzulassungsbeschwerde einer Finanzbeamtin zurück, deren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Vorinstanzen wegen unerlaubter Hilfeleistungen in Steuersachen ausgesprochen hatten. Die Beweiswürdigung und die einzelfallbezogene Bemessung der Disziplinarmaßnahme eröffneten hier keine Revision. Der Beschluss ist keine neue umfassende Sachentscheidung über sämtliche vorgeworfenen Hilfeleistungen.

BVerwG, Beschluss vom 10.09.2026 – 2 B 20.26

Reserveoffizierauswahl: Vorauswahl anhand von Schulnoten muss dokumentiert sein

Eine Vorauswahl für die Laufbahn der Reserveoffiziere muss so dokumentiert sein, dass Bewerber und Gericht die Auswahlentscheidung nachvollziehen können. Werden Schulnoten herangezogen, müssen insbesondere die Kriterien, die Bildung von Vergleichsgruppen, die Zuordnung der Bewerber und die daraus folgende Rangfolge erkennbar sein.

Im Streitfall fehlte eine hinreichende Dokumentation dieser Grundlagen und ihrer tatsächlichen Anwendung. Die vorgelegten Tabellen trugen die Auswahlentscheidung nicht. Das BVerwG hob den ablehnenden Bescheid und den Beschwerdebescheid auf und verpflichtete die Bundeswehr zur erneuten Entscheidung. Einen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn sprach es dem Antragsteller damit nicht zu.

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2026 – 1 WB 66.25

Bereits vollzogener Laufbahnwechsel lässt Auswahlstreit unzulässig werden

Ist ein begehrter Laufbahnwechsel bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit vollzogen, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung der früheren Ablehnung. Ein beabsichtigter Schadensersatzprozess begründet dann auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Maßgeblich ist im Wehrbeschwerdeverfahren regelmäßig die Vorlage an das Gericht.

Der Antragsteller war bereits zum Major ernannt worden, bevor sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und dem BVerwG vorgelegt wurde. Das Gericht wies das Rechtsschutzbegehren deshalb als unzulässig zurück. Der gesonderte Streit um finanzielle, laufbahn- und statusrechtliche Schadlosstellung war abgetrennt worden. Über diese Ansprüche war in diesem Beschluss nicht zu entscheiden.

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2026 – 1 WB 75.25

Weitere Entscheidungen

Bauleitplanung: Einzelfallkritik ersetzt keine Grundsatzfrage

Eine Vielzahl als Grundsatzfragen formulierter Einwendungen gegen einen Bebauungsplan eröffnet keine Revision, wenn tatsächlich die konkrete tatrichterliche Würdigung angegriffen wird. Das BVerwG wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Bei der Bekanntmachung und erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung waren zudem die im Streitfall einschlägigen älteren BauGB-Fassungen zu beachten.

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2026 – 4 BN 44.25

Privates Gespräch über anhängiges Verfahren kann Richterablehnung tragen

Die frühere Mitwirkung an der Berufungszulassung schließt einen Richter nicht automatisch von der späteren Nichtzulassungsbeschwerde aus. Hier begründete jedoch sein außerprozessuales Gespräch mit einer Bekannten des Klägers über Urteil, Erfolgsaussichten und alternative Vorgehensweisen die Besorgnis der Befangenheit. Das Ablehnungsgesuch hatte Erfolg; tatsächliche Voreingenommenheit musste nicht festgestellt werden.

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2026 – 4 B 11.25

Doktorgradentziehung: Einzelfallkritik trägt keine Revisionszulassung

Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss eine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts oder einen anderen Zulassungsgrund nachvollziehbar darlegen. Im Streit um eine Doktorgradentziehung verwies der Kläger überwiegend auf Hochschul- und Landesrecht oder beanstandete die konkrete Rechtsanwendung. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück. Eine umfassende erneute Sachprüfung der Entziehungsentscheidung fand nicht statt.

BVerwG, Beschluss vom 08.09.2026 – 6 B 10.26

Personalvertretung: Konkrete und abstrakte Feststellungsanträge unterscheiden

Nach Erledigung konkreter Personalmaßnahmen lässt eine Wiederholungsgefahr den bisherigen konkreten Feststellungsantrag nicht automatisch zulässig bleiben. Ein abstrakter Antrag muss rechtzeitig gestellt werden; seine erstmalige Einführung als Hilfsantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz war hier unzulässig. Das BVerwG verwarf die Rechtsbeschwerde des Jobcenter-Personalrats, ohne die Mitbestimmung bei der Zuweisungsbeendigung abschließend zu klären.

BVerwG, Beschluss vom 10.09.2026 – 5 P 1.24

Einbürgerung: Ungeklärte Tatsachen tragen keine abstrakte Revisionsfrage

Eine Grundsatzfrage muss auf den Feststellungen der Vorinstanz beruhen und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein. Im Einbürgerungsstreit wegen eines türkischen Ermittlungsverfahrens fehlten teilweise die vorausgesetzten Tatsachen; weitergehender Klärungsbedarf war nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Eine allgemeine Billigung zeitlich unbegrenzter Aussetzung folgt daraus nicht.

BVerwG, Beschluss vom 15.09.2026 – 1 B 16.26

Anwalt muss Beschwerdebegründungsfrist kontrollieren

Nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss der Prozessbevollmächtigte die ordnungsgemäße Notierung der Begründungsfrist kontrollieren. Im Streitfall fehlten sowohl diese Kontrolle als auch ausreichende organisatorische Vorgaben zur Vorfrist. Das anwaltliche Verschulden war dem Kläger zuzurechnen. Das BVerwG versagte die Wiedereinsetzung und verwarf die wegen verspäteter Begründung unzulässige Beschwerde.

BVerwG, Beschluss vom 28.09.2026 – 1 B 11.26

Keine Nichtzulassungsbeschwerde im Rechtsweg-Zwischenstreit

Eine weitere Beschwerde gegen die Rechtswegentscheidung eines oberen Landesgerichts setzt dessen Zulassung voraus. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht § 17a Abs. 4 GVG dafür nicht vor. Das BVerwG verwarf die Beschwerde und lehnte Prozesskostenhilfe sowie Anwaltsbeiordnung mangels Erfolgsaussicht ab. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde abgesehen.

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2026 – 4 B 31.26

Kanzleiversehen wird Soldaten im Disziplinarverfahren nicht ohne Weiteres zugerechnet

Ein Soldat muss sich ein Fristversäumnis seines Verteidigers im Wehrdisziplinarverfahren grundsätzlich nicht zurechnen lassen, wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft. Wegen eines glaubhaft gemachten Fehlers im Fristenkalender gewährte das BVerwG Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist und hob die Verwerfung der Berufung auf. Konkrete Anzeichen unzuverlässiger Verteidigung lagen nicht vor.

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2026 – 2 WDB 8.26

Wehrbeschwerde: Vertretungszwang gilt schon für Rechtsmitteleinlegung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nach der WBO muss bereits bei ihrer Einlegung durch einen Rechtsanwalt oder eine zum Richteramt befähigte Person erfolgen. Ein selbst verfasstes Schreiben wahrt diese Anforderung nicht. Nach Ablauf der Einlegungsfrist ohne ordnungsgemäße Nachholung verwarf das BVerwG die Beschwerde.

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2026 – 1 WNB 4.26

Funktionslose Referenzgruppe beendet darauf bezogene Beschwerde

Erreicht ein freigestellter Soldat den Enddienstgrad seiner Laufbahn, kann die für seine weitere Förderung gebildete Referenzgruppe gegenstandslos werden. Das BVerwG bestätigte die Einstellung des darauf bezogenen Beschwerdeverfahrens. Weitergehende Schadlosstellungsbegehren konnten im gerichtlichen Verfahren nicht nachträglich zum Gegenstand dieses Beschwerdestreits gemacht werden.

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2026 – 1 WB 43.25

Vorbereitende Anregung zur ärztlichen Begutachtung nicht selbstständig angreifbar

Die Anregung des Verteidigungsministeriums an einen Vorgesetzten, eine ärztliche Begutachtung zu veranlassen, war hier noch keine selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahme. Die konkrete Umsetzung blieb dem Vorgesetzten überlassen. Auch eine abstrakte Kontrolle des verwendeten Formulars war im Wehrbeschwerdeverfahren nicht eröffnet. Das BVerwG wies die Anträge als unzulässig zurück; die Rechtmäßigkeit einer konkreten Untersuchungsanordnung entschied es nicht.

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2026 – 1 WB 54.24

Beschwerden über Kameraden eröffnen nicht ohne Weiteres gerichtlichen Rechtsschutz

Eine Kameradenbeschwerde außerhalb des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses eröffnet grundsätzlich keinen wehrdienstgerichtlichen Rechtsschutz. Auch die Bearbeitung einer Beschwerde ist nicht selbstständig angreifbar; ein individueller Anspruch auf disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung anderer besteht nicht. Das BVerwG wies das Begehren wegen Unzulässigkeit zurück. Die behaupteten herabsetzenden Äußerungen eines Personaloffiziers wurden damit nicht inhaltlich festgestellt.

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2026 – 1 WB 36.25

Schadlosstellungsantrag vom Auswahlstreit abgetrennt

Ein Schadlosstellungsbegehren kann von einem wehrdienstgerichtlichen Auswahlstreit abzutrennen sein, wenn dafür ein anderer Rechtsweg eröffnet ist. Das BVerwG führte diesen Teil des Streits um einen Laufbahnwechsel unter dem neuen Aktenzeichen 1 WB 59.26 weiter. Der Abtrennungsbeschluss entschied weder über die Auswahl noch über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch.

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2026 – 1 WB 75.25

Schadlosstellung wegen verzögerten Laufbahnwechsels gehört vor Verwaltungsgericht

Über Ansprüche auf finanzielle, laufbahn- und statusrechtliche Schadlosstellung wegen eines verzögerten Laufbahnwechsels entscheiden hier die allgemeinen Verwaltungsgerichte. Das BVerwG erklärte den Wehrrechtsweg für unzulässig und verwies den abgetrennten Streit an das Verwaltungsgericht Köln. Ob ein Anspruch auf Schadlosstellung besteht, ist damit nicht entschieden.

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2026 – 1 WB 59.26

Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge ist gesondert zu beantragen

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision erstreckt sich nicht auf das spätere Anhörungsrügeverfahren. Dieses bildet insoweit einen eigenen Rechtszug. Das BVerwG lehnte den neuen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die Kläger hatten insbesondere keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung aufgezeigt.

BVerwG, Beschluss vom 28.09.2026 – 3 C 4.26 (3 C 15.24)

Prozesskostenhilfe trotz noch offener Frage zur Ausweisgebühr

Für Prozesskostenhilfe kann genügen, dass der Ausgang des beabsichtigten Verfahrens offen ist. Wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Bedürftigkeit bei der Personalausweisgebühr bewilligte das BVerwG Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Ein Anwalt wurde noch nicht beigeordnet. Über die Gebührenbefreiung selbst entschied der Senat nicht.

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2026 – 8 PKH 1.26

Fachsenat stellt erledigtes Zwischenverfahren ein

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde das Zwischenverfahren zur Aktenvorlage eingestellt; die vorinstanzliche Entscheidung wurde wirkungslos. Weil die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung nur durch vertiefte Prüfung zu klären gewesen wäre, hob das BVerwG die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander auf. Eine abschließende Aussage zur Rechtmäßigkeit der Geheimhaltung traf es nicht.

BVerwG, Beschluss vom 08.09.2026 – 20 F 2.26

Zuständigkeitsbestimmung ersetzt versäumte Beschwerde gegen Rechtswegverweisung nicht

Wer eine rechtswegübergreifende Verweisung für falsch hält, muss grundsätzlich den gesetzlich vorgesehenen Beschwerdeweg nutzen. Ein Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung dient nicht dazu, dessen Versäumung zu korrigieren. Das BVerwG lehnte entsprechende Anträge in einer Klage und einem Eilverfahren zur Vollstreckung von Gerichtskosten ab. Besondere Umstände für eine Ausnahme waren nicht ersichtlich.

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2026 – 4 AV 1.26

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2026 – 4 AV 2.26

Anhörungsrüge eröffnet keine erneute inhaltliche Urteilsprüfung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, aber nicht, ihm zu folgen. Das BVerwG wies die Anhörungsrüge gegen sein Revisionsurteil zu einem Bebauungsplan zurück. Nicht abschließend geklärte Tatsachenfragen blieben Aufgabe des Tatsachengerichts; eine umfassende erneute Sachprüfung war nicht eröffnet.

BVerwG, Beschluss vom 23.09.2026 – 4 CN 3.26

Kostenfestsetzung erfordert keine Prüfung interner Zahlungsabläufe

Notwendige Reise- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung können erstattungsfähig sein. Einwendungen gegen die interne Zahlungsabwicklung oder die fehlende Vorlage einer Dienstreisegenehmigung überspannten hier den Prüfungsumfang. Das BVerwG wies die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zurück. An den tatsächlich entstandenen Aufwendungen bestanden keine vernünftigen Zweifel.

BVerwG, Beschluss vom 15.09.2026 – 2 KSt 1.26 (2 A 9.25)

Anwaltsgebühren: Gegenstandswert richtet sich nach verbleibender Rückforderung

Der anwaltliche Gegenstandswert in einem gerichtskostenfreien Revisionsverfahren orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der revisionsführenden Partei. Im Streit um eine Unterhaltsvorschussrückforderung war nur der noch angegriffene Teilbetrag maßgeblich. Das BVerwG setzte den Gegenstandswert auf 5.786 Euro fest. Der Beschluss trifft keine neue Sachentscheidung über die Rückforderung.

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2026 – 5 C 7.24

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der verlinkten BVerwG-Originalentscheidungen erstellt.

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