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Bundesfinanzministerium

Elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten wird ab 2027 zum Regelfall

Mit der Neufassung des § 122a AO wird die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten neu geregelt. Künftig sollen Verwaltungsakte grundsätzlich durch Bereitstellung zum Datenabruf elektronisch bekannt gegeben werden.

Person arbeitet an einem Laptop mit eingeblendeten digitalen Diagrammen und Auswertungen

Steuerverwaltungsakte sollen künftig überwiegend elektronisch über ELSTER bereitgestellt werden. (Bild: Adobe Stock / VRVIRUS)

Veröffentlicht am 16.09.2026

ESV / ESV-Akademie

Steuern, Steuerrecht

Neufassung des § 122a AO stellt die elektronische Bekanntgabe in den Mittelpunkt

Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte wurden bislang überwiegend in Papierform und per Post bekannt gegeben. Mit der Neufassung des § 122a AO geht die Finanzverwaltung nun einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung. Künftig soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten grundsätzlich durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen.

Die Änderung des § 122a AO ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie betrifft Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden. Durch die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten soll die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorangetrieben werden. Zugleich soll Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Verwaltungsangelegenheiten stärker digital abzuwickeln und die Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung effizienter zu gestalten.

Elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO

Nach § 122a Abs. 1 Satz 2 AO soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten künftig grundsätzlich durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde.

Eine ausdrückliche Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist künftig nicht mehr erforderlich.

Für das Jahr 2026 gilt jedoch eine Übergangsregelung. Eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt in diesem Jahr nur dann, wenn der Steuerpflichtige oder sein Empfangsbevollmächtigter eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Rechtslage erteilt hat. Eine solche Einwilligung kann auch noch im Jahr 2026 abgegeben werden.

Ein elektronisch bekanntzugebender Verwaltungsakt gilt künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben.

Elektronische Bekanntgabe im Jahr 2026

Für das Jahr 2026 bleibt die bisherige Vorgehensweise bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten bestehen.

Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte werden nur dann elektronisch bekannt gegeben, wenn zuvor im ELSTER-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde. Bei Vollmachtnehmern ist eine entsprechende Einwilligung für die jeweilige Vollmacht erforderlich.

In allen übrigen Fällen erfolgt die Bekanntgabe im Jahr 2026 weiterhin postalisch.

Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027

Ab dem 1. Januar 2027 ist nach der Neufassung des § 122a AO keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich.

Damit wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.

Bei Steuerpflichtigen ohne aktives ELSTER-Nutzerkonto sowie bei Vollmachtnehmern, die ihre Empfangsvollmacht noch nicht elektronisch übermittelt haben, erfolgt die Bekanntgabe auch im Jahr 2027 weiterhin postalisch. Dies gilt ebenfalls dann, wenn kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde.

Antrag auf postalische Bekanntgabe

Ein Antrag auf postalische Bekanntgabe ist erstmals für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 erforderlich.

Der Antrag wirkt ab seinem Eingang bei der Finanzbehörde für die Zukunft. Maßgeblich ist, dass der Antrag der zuständigen Finanzbehörde zum Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung, also der Bereitstellung zum Datenabruf, vorliegt.

Anträge auf postalische Bekanntgabe sowie deren Widerruf sollen über das Online-Portal ELSTER gestellt werden.

Der Antrag und sein Widerruf können für sämtliche Verwaltungsakte zu derselben Steuernummer nur einheitlich ausgeübt werden.

Bei Empfangsbevollmächtigten gilt dies entsprechend für die mit einer Vollmacht verknüpften Steuernummern. Stellt bei einer gemeinsamen Bekanntgabe an Ehegatten oder Lebenspartner einer der Beteiligten einen Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO, erfolgt die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO postalisch an die gemeinsame Anschrift.

Kein Anspruch auf elektronische Bekanntgabe

Nach § 122a Abs. 1 AO steht den Finanzbehörden sowohl derzeit als auch ab dem 1. Januar 2027 ein Ermessen hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der elektronischen Bekanntgabe zu.

Ein Rechtsanspruch auf elektronische Bekanntgabe besteht nicht. Aus technischen oder organisatorischen Gründen kann weiterhin von einer elektronischen Bekanntgabe abgewichen werden.

Derzeit ist die elektronische Bekanntgabe bundesweit grundsätzlich nur für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für andere Steuer- und Feststellungsbescheide ist sie aus technischen Gründen derzeit noch nicht verfügbar. Dies betrifft insbesondere Umsatzsteuer- sowie Feststellungsbescheide.

Elektronische Bekanntgabe trotz Antrags auf postalische Bekanntgabe

Auch bei einem Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO kann eine elektronische Bekanntgabe nicht in jedem Fall vollständig ausgeschlossen werden.

So können beispielsweise zeitliche Überschneidungen zwischen Antragstellung und elektronischem Versand auftreten.

Für diese Fälle gelten die Vorschriften der tatsächlich erfolgten Bekanntgabeform. Wird ein Bescheid entgegen einer beantragten postalischen Bekanntgabe elektronisch bekannt gegeben, richtet sich der Zeitpunkt und die Wirksamkeit der Bekanntgabe nach § 122a AO.

Wurde ein zum Datenabruf bereitgestellter Bescheid aufgrund der Erwartung einer postalischen Bekanntgabe nicht oder verspätet abgerufen, kommt eine Wiedereinsetzung in eine deshalb versäumte Frist in Betracht.

Anwendungserlass zu § 122a AO neu gefasst

Weitergehende Informationen zur elektronischen Bekanntgabe enthält der neu gefasste Anwendungserlass zu § 122a AO.



Quelle/Fundstelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. August 2026

Aus dem Erich Schmidt Verlag

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