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Aus dem Europäischen Gerichtshof

EuGH: KWKG-Förderung ist keine staatliche Beihilfe

Der EuGH hat die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland zurückgewiesen. Die Förderung nach dem KWKG 2020 wird nicht aus staatlichen Mitteln finanziert und stellt daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

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Veröffentlicht am 20.08.2026

ESV / ESV-Akademie

Recht, Energiewirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht

EuGH bestätigt Einordnung der KWKG-Förderung

Mit Urteil vom 9. Juli 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen seit 2021 andauernden Rechtsstreit zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland beendet. Der Gerichtshof entschied, dass die Förderung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2020 (KWKG 2020) keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

Die überwiegend beihilferechtliche Entscheidung hat aufgrund des umlagebasierten Fördermechanismus zugleich Bedeutung für das Energiewirtschaftsrecht.

Hintergrund des Verfahrens

Das KWKG 2020, dessen für den Streitfall maßgebliche Regelungen weitgehend auch in der aktuell geltenden Fassung des KWKG enthalten sind, verpflichtet Netzbetreiber, Betreibern hocheffizienter KWK-Anlagen einen Zuschlag zum Marktpreis für den erzeugten Strom zu zahlen.

Zum finanziellen Ausgleich zwischen den Netzbetreibern dient die KWKG-Umlage. Diese wird jährlich nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet und unter Aufsicht der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) festgelegt.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 stufte die Europäische Kommission die Förderung hocheffizienter KWK-Anlagen sowie die Begrenzung der KWKG-Umlage für bestimmte stromkostenintensive Unternehmen, darunter Wasserstoffhersteller, als staatliche Beihilfe ein. Zugleich sah sie diese Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar an.

Deutschland wandte sich dennoch gegen die beihilferechtliche Einordnung, da diese verschiedene Rechtsfolgen wie Notifizierungs- und Kontrollpflichten nach sich zieht.

EuGH bestätigt die Entscheidung des EuG

Der EuGH bestätigte die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 24. Januar 2024.

Das EuG hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass die KWKG-Umlage keinen verpflichtenden Beitrag darstellt und deshalb nicht als staatliches Mittel anzusehen ist. Nach Auffassung des EuG sind die Netzbetreiber lediglich berechtigt, die KWKG-Umlage gegenüber ihren Kunden geltend zu machen, hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Gegen diese Entscheidung legte die Europäische Kommission Rechtsmittel zum EuGH ein.

Staatliche Mittel als Voraussetzung einer Beihilfe

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH setzt eine staatliche Beihilfe als erstes von vier Kriterien voraus, dass sie aus staatlichen Mitteln gewährt wird.

Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn die Mittel aus einer gesetzlich angeordneten Steuer oder einer sonstigen obligatorischen Abgabe stammen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verwaltet und verteilt werden. Gleiches gilt, wenn die Mittel dauerhaft staatlicher Kontrolle unterliegen und damit den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

Im Streitfall stellte der EuGH darauf ab, dass die Netzbetreiber die KWKG-Umlage zwar an ihre Endkunden weitergeben dürfen, hierzu aber gesetzlich nicht verpflichtet sind.

Der Gerichtshof betonte, dass eine Abgabe nur dann als staatliches Mittel angesehen werden kann, wenn die Weitergabe der damit verbundenen Kosten an die Verbraucher zwingend vorgeschrieben ist.

Entscheidung des EuGH

Da die Netzbetreiber die KWKG-Umlage lediglich weitergeben dürfen und keine gesetzliche Pflicht zur Kostenabwälzung auf die Endkunden besteht, fehlt es nach Auffassung des EuGH an der Voraussetzung staatlicher Mittel.

Die Förderung nach dem KWKG 2020 stellt daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.


Fundstellen:
EuGH, Urteil vom 9. Juli 2026, C-242/24 P (KOM/DEU)
EuG, Urteil vom 24. Januar 2024, T-409/21

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