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Finanzgericht Niedersachsen

Falsche Entfernungsangaben können eine Steuerhinterziehung begründen

Das FG Niedersachsen hat die Änderung von Steuerbescheiden wegen unzutreffender Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts lag eine vollendete Steuerhinterziehung vor.

Blick aus dem Fahrzeuginnenraum auf Lenkrad, Armaturenbrett und eine Person am Steuer eines Pkw.

Fehlerhafte Angaben bei der Dienstwagennutzung können erhebliche steuerliche Folgen haben. (Bild: Adobe Stock / Peter Atkins)

Veröffentlicht am 26.08.2026

ESV / ESV-Akademie

Steuern, Steuerrecht

Unzutreffende Entfernungsangaben führten zur Änderung der Steuerbescheide

Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist sowohl für die Besteuerung eines Firmenwagens als auch für die Angaben in der Einkommensteuererklärung von Bedeutung. Welche Folgen unterschiedliche Entfernungsangaben haben können, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen.

Im Streit standen die Änderung des nach § 8 Abs. 2 EStG zu gering besteuerten Nutzungsvorteils des Klägers für einen durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen sowie die Korrektur des Werbungskostenansatzes für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO innerhalb einer wegen Steuerhinterziehung verlängerten Festsetzungsfrist gemäß §§ 169 ff. AO.

Der Kläger hatte seine regelmäßige Arbeitsstätte 99 km von seinem Hauptwohnsitz entfernt und begründete zeitweise Nebenwohnsitze, die er seinem Arbeitgeber als maßgebliche Entfernung mitteilte, zuletzt mit 22 km. Der Arbeitgeber besteuerte den Nutzungsvorteil entsprechend nach der 1 %- beziehungsweise 0,03 %-Regelung, teilweise pauschal nach § 40 EStG.

In den Steuererklärungen übernahm der Kläger diese Werte und gab zugleich 222 beziehungsweise 173 jährliche Fahrten mit einer einfachen Entfernung von 99 km an.

Eine im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführte Steuerfahndungsprüfung deckte Widersprüche auf. Der Kläger räumte unvollständige und unzutreffende Angaben ein. Im Schätzungswege einigten sich die Beteiligten auf jährlich 120 tatsächliche Fahrten. Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Bescheide, erhöhte den Nutzungsvorteil um die Differenz von 77 km und passte die Werbungskosten entsprechend an.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit seiner Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, es fehle bereits an einer tauglichen Änderungsnorm, da keine unrichtigen Angaben zur Entfernung, sondern lediglich eine unterlassene Mitteilung des Wohnsitzwechsels an den Arbeitgeber vorliege. Zudem sei im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, da zumindest der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt sei. Vielmehr habe er seinem steuerlichen Berater vertraut.

Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage als unbegründet ab.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, da das Finanzamt diese zutreffend nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert habe und infolge des Vorliegens einer Steuerstraftat keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Eine Änderungsbefugnis bestehe, weil sowohl die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 120 statt der erklärten 222 beziehungsweise 173 Fahrten als auch der zutreffende Umfang des Nutzungsvorteils für den Firmenwagen mit 99 km statt der dem Arbeitgeber mitgeteilten 22 km nachträglich bekannt gewordene Tatsachen darstellten, die zu einer höheren Steuer geführt hätten.

Insbesondere liege kein Ermittlungsfehler des Finanzamts vor, der einer Änderung entgegenstehen könnte. Die Angaben in den Steuererklärungen seien schlüssig und widerspruchsfrei gewesen, sodass sich weitere Nachforschungen nicht aufgedrängt hätten. Das Finanzamt dürfe grundsätzlich auf die Richtigkeit von Steuererklärungen vertrauen, insbesondere wenn diese steuerlich beraten erstellt wurden.

Vollendete Steuerhinterziehung verlängert die Festsetzungsfrist

Auch eine Festsetzungsverjährung war nach Auffassung des Gerichts noch nicht eingetreten.

Die zehnjährige Frist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO greife wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei unstreitig erfüllt. Auch den subjektiven Tatbestand sah das Gericht als gegeben an. Die Formulierungen der Steuererklärung seien klar und auch für einen steuerlichen Laien verständlich gewesen.

Die Behauptung des Klägers, der Steuerberater habe eigenmächtig gehandelt oder er habe von einer „pauschalen“ Berücksichtigung ausgegangen, hielt das Gericht für unglaubhaft. Selbst wenn der Steuerberater eigenmächtig unzutreffende Angaben vorgenommen hätte, würde dies über § 169 Abs. 2 Satz 3 AO zum gleichen Ergebnis führen. Die Vernehmung des Steuerberaters sei deshalb entbehrlich gewesen.

Darüber hinaus sah das Gericht vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Wohnsitzangabe gegenüber dem Arbeitgeber sowie das Unterlassen der gebotenen Richtigstellung in der eigenen Steuererklärung als erwiesen an.


Quelle/Fundstelle: Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 2026 – 3 K 78/24

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