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Aus dem Bundesfinanzhof

Garten- und Wegeflächen können Teil des steuerbegünstigten Familienheims sein

Die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim zählt zu den wichtigsten Begünstigungen im Erbschaftsteuerrecht. Der BFH hat nun entschieden, unter welchen Voraussetzungen auch Garten- und Wegeflächen von der Steuerbefreiung erfasst werden können.

Einfamilienhaus mit großem Garten, Ziersträuchern und gepflastertem Zugangsweg als Symbol für das steuerbegünstigte Familienheim im Erbschaftsteuerrecht.

Veröffentlicht am 13.08.2026

ESV / ESV-Akademie

Steuern, Steuerrecht, Erbrecht & Nachfolge

Umfang des steuerbegünstigten Familienheims präzisiert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, welche Grundstücksflächen von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung für das Familienheim erfasst werden können.

Streit um den Umfang des begünstigten Grundstücks

Im Streitfall erbte der Kläger das vom verstorbenen Vater bis zu dessen Tod selbst genutzte Wohnhaus. Nach dem Erbfall zog der Sohn in die Immobilie ein. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuerbefreiung jedoch nur für das Flurstück, auf dem sich das Wohnhaus befand. Die gemeinsam mit dem Familienheim genutzten Garten- und Wegeflächen wurden nicht in die Begünstigung einbezogen. Hiergegen wandte sich der Kläger.

BFH gibt dem Kläger Recht

Der BFH entschied im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG kann ein Familienheim im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übertragen werden, wenn der Elternteil die Immobilie bis zu seinem Tod selbst zu Wohnzwecken genutzt hat, das Kind die Wohnung nach dem Erbfall unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit

Nach Auffassung des BFH ist der Begriff des „bebauten Grundstücks“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst sämtliche Flächen, die das zuständige Belegenheitsfinanzamt als wirtschaftliche Einheit festgestellt hat. Diese Feststellung ist für das Erbschaftsteuerfinanzamt bindend.

Werden mehrere Flurstücke gemeinsam genutzt, etwa ein Wohnhaus mit einem angrenzenden Garten oder einem Zugangsweg, können auch diese Flächen von der Steuerbefreiung erfasst werden, sofern sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt wurden. Nach Ansicht des BFH trägt diese Betrachtungsweise den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen Rechnung, die das Belegenheitsfinanzamt am Ort des Grundbesitzes beurteilt.

Einwendungen müssen frühzeitig erhoben werden

Zugleich weist der BFH darauf hin, dass Erben gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen müssen, wenn sie mit dem Umfang des steuerbegünstigten Grundstücks nicht einverstanden sind.

Im Erbschaftsteuerverfahren selbst können Einwendungen gegen die Feststellung des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit regelmäßig nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

Bedeutung der Entscheidung

Mit seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass nicht nur das mit dem Familienheim bebaute Flurstück, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch gemeinsam genutzte Garten- und Wegeflächen von der Erbschaftsteuerbefreiung erfasst sein können.


Fundstelle: BFH-Urteil vom 17. Juni 2026, Az. II R 27/23, veröffentlicht am 13. August 2026.

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