Aus dem Bundesfinanzministerium
Referentenentwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht. Vorgesehen sind unter anderem Anpassungen bei Freibeträgen, Zuschlägen, dem Einkommensteuertarif sowie im Gewerbesteuerrecht.
Veröffentlicht am 20.08.2026
ESV / ESV-Akademie
Diese Änderungen sieht der Gesetzentwurf vor
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht. Der Entwurf enthält eine Reihe geplanter Änderungen im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht.
1. Änderungen im Einkommensteuergesetz
Anpassung der steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschläge
Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit soll der maßgebliche Grundlohn ab dem 1. Januar 2027 von bislang höchstens 50 Euro auf maximal 75 Euro angehoben werden. Für Nachtarbeitszuschläge soll die bisherige Höchstgrenze von 50 Euro unverändert bestehen bleiben.
Daneben ist vorgesehen, tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge künftig auch in der Sozialversicherung in gleicher Höhe wie im Einkommensteuerrecht beitragsfrei zu stellen. Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtarbeitszuschläge sollen die bisherigen Regelungen zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung fortgelten.
Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro angehoben werden. Ziel ist eine pauschale Berücksichtigung entstandener Werbungskosten und eine Verringerung des Nachweis- und Prüfungsaufwands.
Stufenweise Anhebung der Kinderfreibeträge
Zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung des Existenzminimums von Kindern sollen die Kinderfreibeträge in zwei Schritten erhöht werden.
Für den Veranlagungszeitraum 2027 soll der Kinderfreibetrag je Elternteil von bisher 3.414 Euro um 150 Euro auf 3.564 Euro steigen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 ist eine weitere Anhebung um 90 Euro auf 3.654 Euro vorgesehen. Damit würden sich die Freibeträge insgesamt auf 7.128 Euro beziehungsweise 7.308 Euro belaufen.
Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 Euro je Elternteil beziehungsweise insgesamt 2.928 Euro.
Damit verbunden ist eine Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar 2027 um 8 Euro auf 267 Euro sowie zum 1. Januar 2028 um weitere 5 Euro auf 272 Euro. Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen künftig zeitgleich und prozentual gleichmäßig angehoben werden.
Reform des Einkommensteuertarifs und Einführung einer weiteren Reichensteuer
Der Einkommensteuertarif soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 grundlegend angepasst werden. Vorgesehen ist zunächst eine Erhöhung des Grundfreibetrags von derzeit 12.348 Euro auf 12.564 Euro im Jahr 2027. Für das Jahr 2028 ist eine weitere Anhebung auf 12.900 Euro geplant.
Zudem soll die zweite Progressionszone bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro erweitert werden. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent würde damit ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro bis 249.999 Euro gelten.
Außerdem soll die Grenze für den Steuersatz von 45 Prozent von derzeit 277.826 Euro auf 250.000 Euro abgesenkt werden. Für zu versteuernde Einkommen ab 280.000 Euro ist zusätzlich ein Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen.
Reduzierung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll eingeschränkt werden. Der Prozentsatz der abzugsfähigen Aufwendungen soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken. Gleichzeitig soll der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von derzeit 1.200 Euro auf 900 Euro reduziert werden.
Höhere Pauschsteuer für Minijobs
Der seit 2002 unveränderte einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von bislang 2 Prozent auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts angehoben werden.
2. Änderungen im Gewerbesteuergesetz
Besonderer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren
Für Unternehmen, die ausschließlich Rechenzentren betreiben, soll ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab eingeführt werden. Ziel der Regelung ist eine stärkere Beteiligung der Standortkommunen am Gewerbesteueraufkommen von Rechenzentren und damit die Förderung der Akzeptanz entsprechender Ansiedlungen.
Betroffen wären Rechenzentren im Sinne des § 2 Nr. 18 EnEfG mit einer installierten IT-Leistung ab 500 Kilowatt. Die Neuregelung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gelten.
Fundstelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. August 2026.
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