Steuern und Steuerrecht
Steuerverwaltung und Gesetzgebung im Oktober 2026
Was präzisiert das BMF zur E-Rechnung? Welche Zinsen plant das Jahressteuergesetz? Was gilt bei Übertragungen betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter? Auf diese und weitere Fragen gehen die Steuerveröffentlichungen im Oktober ein.
Veröffentlicht am 29.10.2026
ESV-Akademie
Aktuelle Verwaltungsanweisungen und Gesetzesvorhaben
Welche Angaben im strukturierten Datensatz einer E-Rechnung stehen müssen, konkretisiert das BMF im Oktober 2026. Zugleich berät der Bundestag über das Jahressteuergesetz mit geplanten Änderungen bei Zinsen und elektronischer Bekanntgabe. Für teilentgeltliche Übertragungen betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter passt die Verwaltung ihre Auffassung an. Neue Anweisungen betreffen außerdem Forschungszulage, Betriebsvorrichtungen und Kassensysteme.
E-Rechnung: BMF präzisiert Pflichtangaben und verlängert Erleichterungen
Unternehmen mit inländischen B2B-Umsätzen erhalten durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 zusätzliche Hinweise zur E-Rechnung. Die Leistungsbeschreibung im strukturierten Datensatz muss eine eindeutige steuerliche Einordnung und Kontrolle ermöglichen. Ergänzende Angaben dürfen in einem eingebetteten Anhang stehen; für Bauleistungen enthält das Schreiben eine besondere Erleichterung.
Bei Endrechnungen wird die vereinfachte Absetzung vereinnahmter Teilentgelte bis zum 30. Juni 2030 zugelassen. Nicht jeder technische Geschäftsregelfehler ist zugleich ein umsatzsteuerlich schädlicher Inhaltsfehler. Die Anweisung betrifft Umsätze nach dem 31. Dezember 2024 unter Beachtung der gesetzlichen Übergangsregeln. Zusätzlich beanstandet die Verwaltung bis Ende 2026 ausgestellte E-Rechnungen nicht, wenn sie den bisherigen Schreiben entsprechen, aber zusätzliche Anforderungen des neuen Schreibens noch nicht erfüllen; dies gilt auch für den Vorsteuerabzug.
Jahressteuergesetz 2026: Erste Lesung zu Zinsen und elektronischer Bekanntgabe
Für Steuerverfahren und Veranlagungen hat der Bundestag am 8. Oktober 2026 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Der Regierungsentwurf sieht unter anderem eine Anhebung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO auf 0,3 Prozent je vollem Monat vor.
Die geplante Erhöhung soll für Zinsen gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 entstehen. Entscheidend wäre damit der Verzinsungszeitraum, nicht allein der Veranlagungszeitraum der zugrunde liegenden Steuer. Außerdem enthält der Entwurf Änderungen zur elektronischen Bekanntgabe: Vorgesehen sind insbesondere Anknüpfungen an aktive Nutzerkonten und elektronisch angezeigte Empfangsvollmachten sowie eine Möglichkeit, postalische Bekanntgabe zu beantragen. Ende Oktober sind diese Regelungen weiterhin Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens. Aus der Ausschussüberweisung folgt noch keine geänderte Zinspflicht oder neue Bekanntgaberegel.
Betriebliche Einzelwirtschaftsgüter: BMF übernimmt modifizierte Trennungstheorie
Bei teilentgeltlichen Übertragungen betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter übernimmt das BMF mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 die modifizierte Trennungstheorie. Die Anpassung betrifft den Anwendungsbereich des § 6 Absatz 5 EStG. Stille Reserven werden nach der geänderten Verwaltungsauffassung insoweit aufgedeckt, als die maßgebliche Gegenleistung den Buchwert übersteigt. Das Schreiben erläutert die Behandlung anhand mehrerer Beispiele und hebt die entgegenstehende Anweisung von 2013 auf.
Die Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für Übertragungen vor dem 19. Februar 2026 können Übertragender und Übernehmer gemeinsam unwiderruflich beantragen, weiterhin die strenge Trennungstheorie anzuwenden. Die Regelung betrifft Einzelwirtschaftsgüter; sie ist keine allgemeine Neuregelung sämtlicher Betriebs- oder Anteilsübertragungen.
Bundesministerium der Finanzen, Anwendung der modifizierten Trennungstheorie, 20.10.2026
Forschungszulage: BMF veröffentlicht neue umfassende Anwendungsgrundsätze
Für die Gewährung der Forschungszulage veröffentlicht das BMF mit Schreiben vom 27. Oktober 2026 eine neue Verwaltungsgrundlage. Sie berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz und das steuerliche Investitionssofortprogramm. Behandelt werden die materiellen Fördervoraussetzungen, das Verfahren, die ertragsteuerliche Behandlung der Zulage und beihilferechtliche Vorgaben.
Das Schreiben ersetzt die Fassung vom 7. Februar 2023 und gilt in allen offenen Fällen. Soweit einzelne Regeln nur für bestimmte Zeiträume gelten, benennt das BMF diese in den jeweiligen Randnummern. Für die Beratung müssen deshalb Zeitpunkt und Art des förderfähigen Aufwands getrennt geprüft werden. Die neue Veröffentlichung ist eine Verwaltungsanweisung zur Anwendung des Forschungszulagengesetzes; sie schafft selbst keinen zusätzlichen gesetzlichen Fördertatbestand.
DSFinV-K 3.0: Neue Kassenschnittstelle ab 2029 verbindlich
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2026 weist das BMF auf die Veröffentlichung der DSFinV-K 3.0 beim Bundeszentralamt für Steuern hin. Die Schnittstelle legt die technischen Anforderungen an den einheitlichen Datenexport von Kassensystemen nach § 4 KassenSichV fest.
Version 3.0 ist für Aufzeichnungen nach dem 31. Dezember 2028 anzuwenden. Eine vorgezogene Nutzung ist für Aufzeichnungen nach dem 31. Dezember 2027 möglich. Das Datum der Bekanntmachung begründet damit keine sofortige Umstellungspflicht im Oktober 2026. Bei vorgezogener Anwendung ist die dazugehörige Anwendungsregel im ebenfalls neu gefassten AEAO zu § 146a zu beachten.
Kassensysteme: Neuer Anwendungserlass zu § 146a AO mit späterem Start
Für Unternehmen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen hat das BMF den Anwendungserlass zu § 146a AO neu gefasst. Das Schreiben vom 26. Oktober 2026 berücksichtigt insbesondere die neue Fassung der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme, DSFinV-K 3.0. Die ausführliche Anweisung betrifft die technische und verfahrensrechtliche Umsetzung der gesetzlichen Aufzeichnungsvorgaben.
Für die betriebliche Planung ist der Anwendungstermin entscheidend: Die Neufassung gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2029. Wird DSFinV-K 3.0 schon vorher eingesetzt, ist der neue Erlass bereits ab diesem früheren Zeitpunkt anzuwenden. Die Oktober-Veröffentlichung löst deshalb keine allgemeine sofortige Umstellungspflicht aus. Sie ist außerdem vom Gesetzentwurf zur elektronischen Kassenpflicht zu unterscheiden, über den im September berichtet wurde.
Bundesministerium der Finanzen, Fragen und Antworten zum Kassengesetz, 30.10.2026
Insolvenzverwaltung: BMF konkretisiert Aufteilung des Vorsteuerabzugs
Das BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2026 regelt den Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Insolvenzverwalters neu und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an. Ausgangspunkt ist, ob das Verfahren auf die Fortführung oder die Abwicklung des Unternehmens gerichtet ist. Bei einer Abwicklung kommt grundsätzlich das Verhältnis der angemeldeten unternehmerischen und nichtunternehmerischen Insolvenzforderungen in Betracht.
Bei einer Unternehmensfortführung richten sich die Zuordnung und der weitere Vorsteuerabzug nach der Tätigkeit während der Insolvenzverwaltung. Nicht nur unwesentliche Verwertungshandlungen können eine zusätzliche Aufteilung erfordern. Das BMF legt für unwesentliche Verwertungserlöse eine Grenze von einem Prozent der Gesamteinnahmen während der Insolvenzverwaltung fest. Der verbleibende unternehmerische Anteil ist zusätzlich auf Umsätze mit und ohne Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen.
Verlustrücktrag: § 8c KStG sperrt Vorjahresverrechnung nicht vollständig
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2026 setzt das BMF die BFH-Entscheidung vom 16. Juli 2025 zur Verlustverrechnung bei schädlichem Beteiligungserwerb um. Vor dem Beteiligungserwerb entstandene negative Einkünfte können innerhalb der Grenzen des § 10d Absatz 1 EStG in vorangegangene Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden. § 8c KStG schließt diese Verrechnung mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres nicht aus.
Das BMF ändert dazu mehrere Randnummern seines Schreibens von 2017. Bei Umwandlungen mit steuerlicher Rückwirkung sind außerdem mögliche Steuererstattungsansprüche in der steuerlichen Schlussbilanz und beim Übernahmegewinn zu prüfen. Die neuen Verwaltungsregeln gelten in allen offenen Fällen.
Betriebsvorrichtungen: Vermietung kann der steuerfreien Grundstücksleistung folgen
Bei der gemeinsamen Vermietung eines Grundstücks und zugehöriger Betriebsvorrichtungen konkretisiert das BMF die Umsatzsteuerbehandlung. Das Schreiben vom 19. Oktober 2026 passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtsprechung an. Ist die Überlassung der Vorrichtungen eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksvermietung, teilt sie deren steuerliche Behandlung.
Die Entscheidung hängt von der einheitlichen Leistung ab. Eine allgemeine Steuerbefreiung für die isolierte Vermietung von Maschinen ergibt sich daraus nicht; prägt die Betriebsvorrichtung die Gesamtleistung, kann diese steuerpflichtig sein. Das Schreiben gilt in allen offenen Fällen. Für vor dem 1. Januar 2027 ausgeführte Leistungen wird unter den genannten Voraussetzungen eine übereinstimmende Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht beanstandet. Die Übergangsregel bezieht auch die Beurteilung des Vorsteuerabzugs ein.
GloBE-Informationen: Zustimmungsgesetz zum internationalen Austausch verkündet
Am 5. Oktober 2026 wird das Zustimmungsgesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung über den Austausch von GloBE-Informationen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz vom 30. September tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es stimmt der Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zu, die Deutschland am 19. September 2025 unterzeichnet hat.
Die Vereinbarung schafft den Rahmen für den zwischenstaatlichen Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten. Das Inkrafttreten des deutschen Zustimmungsgesetzes ist vom Wirksamwerden der Vereinbarung für Deutschland zu unterscheiden: Nach Artikel 2 Absatz 2 ist dieser Zeitpunkt gesondert bekannt zu geben. Die Oktober-Verkündung belegt deshalb nicht allein den Beginn sämtlicher konkreter Austauschbeziehungen.
Kennziffer 500: BMF erläutert die Funktion ergänzender Angaben
Für die Erstellung von Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen hat der DStV am 1. Oktober 2026 eine Klarstellung zur Kennziffer 500 veröffentlicht. Nach seiner Darstellung dient das vorgeschaltete Ankreuzfeld der Unterstützung bei der Nutzung des qualifizierten Freitextfelds. Durch die Auswahl einer Fallkonstellation werden keine zusätzlichen Offenlegungspflichten begründet.
Die Auswahl hat nach der vom Verband wiedergegebenen BMF-Antwort auch keine Auswirkungen auf Berichtigungspflichten nach § 153 AO, das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen nach § 173 AO oder andere verfahrens- und steuerstrafrechtliche Fragen. Dies gilt nach der Darstellung auch bei einer irrtümlichen Auswahl. Die neue Veröffentlichung betrifft damit die rechtliche Einordnung des Auswahlfelds. Sie hebt die unabhängig davon bestehenden Erklärungspflichten nicht auf und erlaubt keine pauschale Aussage, dass ergänzende Angaben steuerlich ohne Bedeutung wären.
Antragsloses Kindergeld: Gesetz im Oktober verkündet
Das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes vom 15. Oktober 2026 ist am 20. Oktober im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 307 veröffentlicht. Nach dem bereits im September abgeschlossenen Bundesratsverfahren liegt damit der nächste Gesetzgebungsschritt vor. Das Gesetz sieht ein Inkrafttreten am 1. Januar 2027 vor.
Die Familienkasse kann in den gesetzlich geregelten Fällen steuerrechtliches Kindergeld ohne gesonderten Antrag festsetzen. Dafür müssen die anspruchsrelevanten Informationen und eine Kontoverbindung vorliegen. Der Austausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern bildet eine Grundlage des Verfahrens. Die technische Umsetzung und die gesetzliche Geltung sind zu unterscheiden: Die Oktober-Verkündung bedeutet keinen allgemeinen Wegfall aller Kindergeldanträge bereits im Jahr 2026.
Einkommensteuerreform 2027: Erste Lesung und Einwände des Bundesrates
Der Bundestag hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung liegt beim Finanzausschuss. Das im September eingebrachte Paket mit Änderungen bei Tarif, Familienleistungen und Arbeitnehmerbesteuerung befindet sich damit in der parlamentarischen Beratung.
Im Oktober werden zudem Einwände des Bundesrates dokumentiert. Die am 30. Oktober veröffentlichte Parlamentsnachricht erläutert unter anderem Kritik an der unterschiedlichen Behandlung von Sonn- und Feiertagsarbeit einerseits und Nachtarbeit andererseits. Die Länder befürchten zusätzlichen Aufwand für die Lohnabrechnung. Die Bundesregierung hält an ihrem Vorschlag fest. Weder Ausschussüberweisung noch Stellungnahme machen die vorgesehenen höheren Freibeträge, Kindergeldbeträge oder Gegenfinanzierungen bereits zu geltendem Recht.
Bundesministerium der Finanzen, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, 02.09.2026
Ukraine-Hilfe: Steuerliche Erleichterungen bis Ende 2027 verlängert
Für Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und weitere Unterstützende verlängert das BMF die steuerlichen Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen zur Ukraine-Hilfe. Das Schreiben vom 1. Oktober 2026 erstreckt den zeitlichen Anwendungsbereich der ausdrücklich bezeichneten Schreiben von 2022 und 2023 auf Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 durchgeführt werden.
Die bisherige Befristung bis zum 31. Dezember 2026 wird damit um ein Jahr erweitert. Es handelt sich um eine Verlängerung bestehender Verwaltungsregelungen und nicht um eine neue, allgemein geltende Steuerbefreiung für jede Hilfsleistung. Welche Begünstigung greift, richtet sich weiterhin nach dem sachlichen Geltungsbereich und den Voraussetzungen der jeweils in Bezug genommenen Schreiben. Der neue Endtermin bezieht sich auf die Durchführung der Maßnahmen; er ist weder eine allgemeine Abgabefrist für Steuererklärungen noch eine pauschale Verlängerung anderer steuerlicher Fristen.
Kryptobesteuerung: Kammer verlangt Nachbesserungen, Regierungsabstimmung dauert an
Die im September veröffentlichte Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte bleibt im Oktober in der Abstimmung. In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober verlangt die Bundessteuerberaterkammer insbesondere klarere gesetzliche Vorgaben zu Bewertung, Veräußerungsreihenfolge und Tauschvorgängen. Sie begrüßt den im Entwurf vorgesehenen Bestandsschutz, das Realisationsprinzip und die Einordnung neuer Kryptoverluste in den Verrechnungskreis des § 20 Absatz 6 EStG.
Die Forderungen sind eine Kammerposition zur Entwurfsfassung. Sie belegen keinen Kabinettsbeschluss. In der Regierungspressekonferenz vom 28. Oktober bestätigt das BMF, dass die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung weiterlaufen. Eine für Oktober angekündigte Kabinettsbefassung darf deshalb nicht als tatsächlich erfolgt berichtet werden; die bestehende Besteuerung wird durch die Stellungnahme nicht geändert.
Ukraine-Unterbringung: Verlängerung für Vermietungsgenossenschaften und -vereine
Für Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG verlängert das BMF die besonderen Maßnahmen zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine. Das Schreiben vom 5. Oktober 2026 führt den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungsanweisung vom 31. März 2022 bis zum 31. Dezember 2027 fort.
Die Verlängerung ist ein eigenständiger körperschaftsteuerlicher Vorgang neben den allgemeinen Hilfsmaßnahmen. Sachliche Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich weiterhin aus der ursprünglichen Anweisung; das Oktober-Schreiben erweitert nicht pauschal den Kreis steuerbefreiter Wohnungsunternehmen. Es betrifft ausdrücklich die genannten Genossenschaften und Vereine und deren Unterstützung bei der Unterbringung.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Ukraine-Unterbringung bleibt begünstigt
Grundstücksunternehmen können bei der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine weiterhin besondere Billigkeitsmaßnahmen nutzen. Die gleich lautenden Erlasse der Länder vom 2. Oktober 2026 verlängern die einschlägige Behandlung bis Ende 2027. Bei Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung möblierter Wohnungen wird für diesen Zeitraum nicht geprüft, ob dadurch eine gewerbliche Tätigkeit entsteht.
Für zusätzliche entgeltliche Unterstützungsleistungen gelten jedoch eigene Grenzen: Die Erträge müssen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern stammen und dürfen fünf Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes nicht überschreiten. Bei einer Vermietung etwa an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft werden die untergebrachten Geflüchteten insoweit als mittelbare Mieter behandelt. Der Erlass befreit deshalb nicht unterschiedslos sämtliche Nebeneinnahmen von den Voraussetzungen der erweiterten Kürzung.
Kapitalertragsteuerentlastung: BZSt fordert Bestätigung nur im Einzelfall
Bei Anträgen auf Kapitalertragsteuerentlastung für Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften, die nach US-Steuerrecht zur transparenten Behandlung optiert haben, erläutert das BZSt am 6. Oktober 2026 seine Prüfungspraxis. In ausgewählten Fällen fordert es eine Bestätigung, dass deutsche Kapitalertragsteuer in den USA zusätzlich zur beantragten deutschen Entlastung weder angerechnet wurde noch eine Anrechnung beantragt wird.
Die Erklärung muss nicht generell mit jedem entsprechenden Antrag eingereicht werden. Auch bereits vorliegende Anträge sind nicht vorsorglich zu ergänzen. Das BZSt fordert den Nachweis in geeigneten Einzelfällen gesondert an. Die Mitteilung betrifft diese konkrete Antragskonstellation und begründet keine allgemeine zusätzliche Erklärungspflicht für sämtliche internationalen Dividendenfälle.
EU-Steuerliste: Panama und Vietnam wechseln in Anhang II
Für die internationale Steuerpraxis hat der Rat der Europäischen Union am 9. Oktober 2026 die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aktualisiert. Panama und Vietnam werden aus Anhang I gestrichen und bis zum Abschluss weiterer Überprüfungen in Anhang II aufgenommen. Die Änderung ist damit keine uneingeschränkte Feststellung, dass sämtliche offenen Fragen bereits erledigt sind.
Bei Panama nennt der Rat unter anderem eine Reform der Freistellung ausländischer Einkünfte; für beide Staaten stehen neue Überprüfungen des Informationsaustauschs durch das Globale Forum an. Anhang I umfasst nach dem Ratsbeschluss noch acht Länder und Gebiete, darunter Russland, Anguilla und Vanuatu. Der hier berichtete Schritt betrifft die EU-Listeneinstufung. Ob und ab wann sich daraus Änderungen einzelner deutscher Abwehrmaßnahmen ergeben, ist damit nicht als zusätzliche Monatsänderung belegt.
Steueroasen-Abwehrverordnung: BMF veröffentlicht Entwurf zur Listenanpassung
Für Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten hat das BMF am 12. Oktober 2026 eine Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung angekündigt und den Referentenentwurf zugänglich gemacht. Nach der amtlichen Mitteilung soll damit die Aktualisierung der EU-Liste vom 9. Oktober nach § 3 Absatz 1 Steueroasen-Abwehrgesetz in deutsches Recht übernommen werden.
Der nationale Verordnungsentwurf ist von der bereits beschlossenen EU-Liste zu unterscheiden. Aus seiner Veröffentlichung allein folgt noch keine verkündete Änderung der deutschen Verordnung. Einzelne nationale Rechtsfolgen und deren Beginn lassen sich nicht pauschal aus dem Datum des EU-Beschlusses ableiten.
EU-Umsatzsteuer: Verlängerung von Instrumenten gegen Betrug vorgeschlagen
Für bestimmte betrugsanfällige Umsatzsteuerbereiche schlägt die Europäische Kommission eine längere Verfügbarkeit besonderer Instrumente vor. In ihrer Mitteilung vom 9. Oktober 2026 erläutert sie den am 1. Oktober angenommenen Vorschlag, die optionale Umkehr der Steuerschuldnerschaft und den Schnellreaktionsmechanismus bis zum 30. Juni 2030 fortzuführen.
Die Instrumente ermöglichen den Mitgliedstaaten unter den jeweiligen Voraussetzungen Maßnahmen gegen Umsatzsteuerbetrug. Der Vorschlag ist noch im Rat zu beraten. Aus der Veröffentlichung folgt weder eine neue unmittelbare Erklärungspflicht für deutsche Unternehmen noch die automatische Erweiterung des deutschen Reverse-Charge-Verfahrens. Im Monatsstand Oktober handelt es sich um ein EU-Gesetzgebungsvorhaben, dessen Umsetzung und nationale Nutzung gesondert zu prüfen bleiben.
Land- und Forstwirtschaft: AEAO regelt Nachweise zur Flächennutzung neu
Für buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe hat das BMF am 22. Oktober 2026 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung angepasst. Die Anweisung aktualisiert die Verwaltungsgrundsätze zur Buchführung und berücksichtigt insbesondere andere Nachweise anstelle eines Anbauverzeichnisses nach § 142 AO.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen, können forstwirtschaftliche Betriebe auf die genannten Forstbetriebswerke oder amtlich anerkannten Betriebsgutachten zurückgreifen. Landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Gartenbau können auf Antrag befreit werden, wenn geeignete Flächen- und Nutzungsnachweise aus den bezeichneten EU-Verfahren vorliegen. Der Antrag wirkt für künftige Wirtschaftsjahre und ist personengebunden; eine bestehende Befreiung geht nicht automatisch auf einen Betriebsnachfolger über. Die Änderung bedeutet keine allgemeine Abschaffung der Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten.
Nießbrauchsablösung: BMF regelt Übergang zur neuen Besteuerung
Für den entgeltlichen Verzicht auf einen Nießbrauch an einem tatsächlich vermieteten Privatgrundstück konkretisiert das BMF mit Schreiben vom 21. Oktober 2026 den Übergang zur geänderten Rechtsprechung. Nach dem BFH-Urteil vom 10. Oktober 2025 kann die Ablösungszahlung eine steuerbare Entschädigung für entgehende Vermietungseinnahmen sein. Rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Druck beim Abschluss der Vereinbarung ist dafür nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Das BMF belässt es für vertraglich vereinbarte Nießbrauchsablösungen bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt bei der bisherigen Rechtsprechung. Dieser Stichtag darf nicht mit dem Datum des BMF-Schreibens gleichgesetzt werden. Entscheidend bleiben die tatsächliche Vermietung und die konkrete Ablösungsvereinbarung.
Eigene Anteile: BMF ergänzt Vorgaben zum steuerlichen Einlagekonto
Kapitalgesellschaften erhalten mit dem BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2026 eine Ergänzung zur steuerlichen Behandlung eigener Anteile. Neu eingefügt wird Randnummer 19a in die Verwaltungsanweisung vom 27. November 2013.
Für den kurzfristigen Handel mit eigenen Anteilen ist danach bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos auf die Veränderung des Bestands zum Bilanzstichtag abzustellen. Die Ergänzung betrifft diesen besonderen Sachverhalt. Sie darf nicht ohne Prüfung auf sämtliche Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge mit eigenen Anteilen übertragen werden.
Bundesministerium der Finanzen, Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile, 16.10.2026
Investmentfonds: BMF aktualisiert Aktiengewinn bei Kopplungsgeschäften
Für die Bearbeitung älterer Investmentfondsfälle hat das BMF am 16. Oktober 2026 seine Verwaltungsauffassung zu Kopplungsgeschäften aktualisiert. Das Schreiben betrifft die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis Ende 2017 geltenden Fassung.
Gewinne und Verluste aus Options- und Termingeschäften sind unter den beschriebenen Voraussetzungen einzubeziehen, wenn die einzelnen Geschäfte tatsächlich oder nach einem vorab festgelegten Konzept wechselseitig zusammenhängen. Die Anweisung ersetzt das Schreiben vom 7. April 2022 und reagiert auf die BFH-Rechtsprechung vom 3. März 2026. Sie begründet keine allgemeine neue Berechnungsregel für sämtliche Investmenterträge unter dem seit 2018 geltenden Recht.
Tonnagesteuer: BMF konkretisiert die Geschäftsführung im Inland
Reedereien und ihre Beratung erhalten mit dem BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2026 präzisierte Hinweise zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG. Im Mittelpunkt steht die Voraussetzung einer tatsächlich nahezu ausschließlich im Inland ausgeübten Geschäftsführung. Eine lediglich überwiegend inländische Leitung genügt nach der Verwaltungsdarstellung nicht.
Besonderes Gewicht haben technische Betreuung, Befrachtung sowie Entscheidungen über Kapitän und Offiziere. Ausländische Vermittlungsagenturen schließen die Begünstigung nicht aus, wenn die maßgeblichen Einstellungsentscheidungen tatsächlich im Inland getroffen werden; detaillierte Vorgaben an eine ausländische Agentur allein reichen hierfür nicht. Das Schreiben ändert die Anwendungshinweise von 2023. Die Aussagen betreffen die Voraussetzungen der besonderen Gewinnermittlung und sind keine allgemeine Regel zum steuerlichen Ort der Geschäftsleitung aller Unternehmen.
Zuckergetränkesteuer: Kabinett beschließt Formulierungshilfe
Für Hersteller und Vertreiber zuckerhaltiger Getränke hat das Bundeskabinett am 14. Oktober 2026 einen Regelungsvorschlag zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Nach der amtlichen Mitschrift handelt es sich um eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen zur Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Die Maßnahme ist damit noch keine in Kraft getretene Verbrauchsteuer.
Vorgesehen ist ein zweistufiger Tarif ab fünf beziehungsweise acht Gramm Zucker je 100 Milliliter. Einnahmen sollen ab Juli 2027 erzielt werden. Die amtliche Erläuterung bezieht auch zuckerhaltige Sirupe und Konzentrate ein, nennt zugleich aber verschiedene geplante Ausnahmen, etwa für reine Frucht- und Gemüsesäfte sowie bestimmte Milch- und Pflanzendrinks. Für die betriebliche Einordnung bleiben die endgültige gesetzliche Abgrenzung und das parlamentarische Verfahren maßgeblich. Aus dem Kabinettsbeschluss allein entsteht im Oktober keine entsprechende Anmelde- oder Zahlungspflicht.
Tabaksteuer: Gesetz in Kraft – Bundestag beschließt nachträglich Tarifkorrektur
Für die Tabakbranche ist das Änderungsgesetz vom 19. Oktober 2026 bereits am 21. Oktober in Kraft getreten. Der Bundestag hatte die geänderte Fassung am 15. Oktober beschlossen. Durch einen Fehler galten die höchsten vorgesehenen Tarife vorzeitig; für Substitute fehlte bis Jahresende ein Steuersatz. Der tatsächliche Oktober-Rechtsstand wich damit vom politisch vorgesehenen Tarifstart ab.
Ergänzung vom 5. November 2026: Der Bundestag hat im Rahmen der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes eine Korrektur beschlossen. Für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 31. Dezember 2026 sollen rückwirkend die zuvor geltenden Tarife angewandt werden. Dieser Bundestagsbeschluss ist vom Oktober-Rechtsstand zu trennen. Eine abschließende Verkündung des Korrekturgesetzes ist zum Recherchestichtag nicht verifiziert.
Lebenslängliche Nutzungen: Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 2027
Das BMF hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2026 die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Absatz 1 BewG bekannt gegeben. Die Tabelle beruht auf der Sterbetafel 2023/2025 des Statistischen Bundesamtes.
Die Werte sind für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2027 bestimmt. Damit betrifft die Oktober-Veröffentlichung die Vorbereitung künftiger Bewertungen, etwa von Nießbrauchsrechten oder lebenslangen Leistungen. Für einen Bewertungsstichtag im Jahr 2026 darf nicht allein wegen des Veröffentlichungsdatums bereits die neue Tabelle verwendet werden.
Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Drei Vordruckmuster neu bekannt gegeben
Mit drei Schreiben vom 21. Oktober 2026 gibt das BMF die Muster USt 7 A für die Prüfungsanordnung, USt 7 B für den Prüfungsbericht und USt 7 D für dessen Übersendung neu bekannt. USt 7 A berücksichtigt die Rechtsbehelfsbelehrung; die anderen beiden Muster werden sprachlich überarbeitet.
Die aktualisierten Fassungen sind spätestens mit Bekanntgabe der jeweiligen Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden. Organisatorisch oder technisch erforderliche Abweichungen bleiben im beschriebenen Umfang zulässig. Bei USt 7 A ist die Rechtsbehelfsbelehrung in der jeweils für die Bekanntgabe erforderlichen aktuellen Form zu ergänzen. Die drei Bekanntgaben betreffen unterschiedliche Dokumente desselben Prüfungsverfahrens.
Lohnsteuer-Anmeldung 2027: Neues Muster einschließlich Anleitung
Am 21. Oktober 2026 veröffentlicht das BMF das Muster der Lohnsteuer-Anmeldung für 2027 einschließlich der Anleitung. Das Formular bildet die anzumeldende Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die jeweiligen Kirchensteuern sowie vorgesehene Kürzungs- und Förderbeträge ab.
Die Veröffentlichung stellt die Unterlagen für Anmeldungszeiträume des Jahres 2027 bereit. Sie ist von den Programmablaufplänen für die individuelle Lohnsteuerberechnung und vom Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu unterscheiden. Aus dem Formular allein folgt keine eigenständige Änderung der gesetzlichen Steuersätze.
Bundesministerium der Finanzen, Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2027, 21.10.2026
Lohnsteuer 2027: Programmablaufpläne zunächst als Entwürfe
Das BMF veröffentlicht am 8. Oktober 2026 Entwürfe der Programmablaufpläne für 2027. Das Paket enthält das Bekanntmachungsschreiben, den Ablaufplan für die maschinelle Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer und den Ablaufplan zur Erstellung von Lohnsteuertabellen.
Die Unterlagen dienen insbesondere der Vorbereitung von Abrechnungsverfahren und Software. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Entwürfe rechtlich unverbindlich sind und noch geändert werden können. Verbindliche Programmablaufpläne werden gesondert bekannt gemacht. Die Oktober-Fassung darf daher nicht als endgültige Freigabe der Lohnsteuerberechnung für 2027 beschrieben werden.
Bundesministerium der Finanzen, Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für 2027 (Entwürfe), 08.10.2026
Ausländische Busunternehmen: Liste der zuständigen Finanzämter ersetzt
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2026 ersetzt das BMF die Liste der zuständigen Finanzämter für im Ausland ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht in Deutschland zugelassenen Kraftomnibussen ausführen. Die neue Liste trägt den Stand 1. Oktober 2026; das BMF-Verzeichnis datiert die Bereitstellung auf den 9. Oktober.
Die Veröffentlichung betrifft die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung. Sie ist keine neue Steuerpflicht für jede grenzüberschreitende Beförderung. Schreiben und Liste sind als PDF, die Liste ergänzend als Word-Datei verfügbar; die verschiedenen Dateiformate bilden einen Vorgang.
Kaufkraftausgleich: Übersicht der steuerfreien Zuschläge aktualisiert
Das BMF stellt am 6. Oktober 2026 eine fortgeschriebene Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge mit Stand 1. Oktober 2026 bereit. Die Tabelle ist für die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs nach § 3 Nummer 64 EStG maßgeblich und wird als Excel-Datei angeboten.
Die Veröffentlichung aktualisiert die dienstortbezogenen Werte. Sie führt keine allgemeine Steuerbefreiung für Auslandsvergütungen ein. Für die Lohnabrechnung bleiben die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Norm sowie der jeweils einschlägige Zeitraum maßgeblich.
Länderbezogene Berichte: BMF legt neunte Erweiterung des Austauschs vor
Am 21. Oktober 2026 veröffentlicht das BMF den Referentenentwurf zur neunten Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung. Benin, Burkina Faso, Dominica, die Dominikanische Republik und Grönland sollen in den Anwendungsbereich der mehrseitigen Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte aufgenommen werden.
Ziel ist, den automatischen Austausch mit diesen Staaten und Gebieten ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 31. März 2027 zu ermöglichen. Im Oktober liegt ein Verordnungsentwurf vor; die Veröffentlichung allein setzt die Austauschbeziehungen noch nicht in Kraft. Länderbezogene Berichte nach CbCR und Mindeststeuerberichte nach GloBE sind unterschiedliche Verfahren.
Steuerberaterprüfung: Regierungsentwurf soll Zugang und Organisation öffnen
Das BMF veröffentlicht am 7. Oktober 2026 den Regierungsentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung. Vorgesehen sind insbesondere die Aufhebung des Fakultätsvorbehalts beim Hochschulzugang und der Beschränkung der Wiederholungsversuche. Gemeinsame Stellen und Prüfverbünde sollen flexibler organisiert werden können.
Der Entwurf erweitert außerdem die Grundlage für weitere Regelungen zum Prüfungsverfahren. Der Bundesrat führt ihn mit Datum vom 9. Oktober als Drucksache 586/26. Damit ist ein neuer Verfahrensschritt gegenüber dem früheren Referentenentwurf erreicht. Die geplanten Erleichterungen sind Ende Oktober noch nicht allein aufgrund der Veröffentlichung geltendes Prüfungsrecht.
Alterseinkünfte: BMF aktualisiert Hinweis zum vereinfachten Ländervordruck
Das BMF informiert am 26. Oktober 2026 erneut über die vereinfachte Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften und stellt auch das Muster für 2026 bereit. Das Angebot richtet sich an Rentner und Pensionäre in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, bei denen wesentliche Besteuerungsdaten bereits elektronisch vorliegen.
Die Erklärung kann ergänzende Angaben etwa zu Spenden oder außergewöhnlichen Belastungen aufnehmen. Bei zusätzlichen Einkünften, beispielsweise aus Vermietung oder Gewerbe, sind die vollständigen Erklärungsvordrucke erforderlich. Die Mitteilung beschreibt die Fortführung und die aktuellen Unterlagen eines bereits bestehenden Verfahrens; sie begründet keine neue bundesweite Ausnahme von der Steuererklärungspflicht.
DBA Albanien: Ausschussberatung und Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundestag überweist das Zustimmungsgesetz zum DBA-Änderungsprotokoll mit Albanien am 8. Oktober 2026 an den Finanzausschuss. Der Bundesrat erhebt am 16. Oktober keine Einwände; die Bundesregierung übermittelt diese Stellungnahme im weiteren Verfahren. Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wird am 19. Oktober als Drucksache 21/8665 veröffentlicht.
Das sind neue parlamentarische Schritte gegenüber der September-Einbringung. Eine abschließende Zustimmung des Bundestages im Oktober oder eine bereits wirksame Änderung des Abkommens folgt daraus nicht. Die vorgesehenen Regeln gegen Abkommensmissbrauch bleiben bis zum Abschluss des Verfahrens und zur Ratifikation vom geltenden Abkommensrecht zu unterscheiden.
Deutscher Bundestag, Keine Einwände gegen Steuerabkommen mit Albanien, 20.10.2026
DBA Ukraine: Finanzausschuss empfiehlt Zustimmung
Das Zustimmungsgesetz zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine wird am 8. Oktober 2026 zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Mit der am 19. Oktober veröffentlichten Drucksache 21/8665 legt der Ausschuss seine Beschlussempfehlung vor.
Damit schreitet das im September eingebrachte Vorhaben voran. Der neue Monatsstand ist die Ausschussphase, noch nicht die abschließende parlamentarische Verabschiedung. Das Abkommen soll die steuerlichen Beziehungen modernisieren und den Informationsaustausch erweitern. Für die tatsächliche Anwendung sind neben dem deutschen Zustimmungsgesetz die Ratifikation und der im Abkommen geregelte Anwendungsbeginn maßgeblich.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: Schlüsselregeln für 2027 bis 2029
Die Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung vom 30. September 2026 wird erst am 19. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie gehört deshalb in den Oktober-Rückblick. Die Verordnung regelt die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029.
Grundlage ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer 2022. Weitere Vorschriften betreffen die Zurechnung zu den Gemeinden, die Rundung und kommunale Neugliederungen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Sie verändert die Aufteilungsgrundlagen für Gemeinden, nicht den individuellen Einkommensteuertarif.
EU-Verwaltungszusammenarbeit: Konsultation zur Neufassung der DAC
Zur Neufassung der Richtlinie über die steuerliche Verwaltungszusammenarbeit beginnt nach der Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer am 6. Oktober 2026 eine öffentliche Konsultation der EU-Kommission. Rückmeldungen sind bis zum 1. Dezember vorgesehen. Die Initiative baut auf dem bereits im Juni vorgelegten Vorschlag auf und soll die bisherigen DAC-Regelungen in einem Rechtsakt zusammenführen.
Nach der Kammerdarstellung sind unter anderem Änderungen bei DAC6-Meldungen, längere Meldefristen und die Ausgestaltung des Berufsgeheimnisses Gegenstand des Vorhabens. Neu im Oktober ist die Konsultation. Eine bereits geltende Verlängerung von Meldefristen oder eine neue nationale Befreiung von Meldepflichten folgt daraus nicht.
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse: Monatliche Fortschreibung bekannt gegeben
Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für September 2026 mit Schreiben vom 1. Oktober 2026 bekannt gegeben. Die Bekanntgabe fällt damit in den Oktober-Rückblick, obwohl die Werte den Vormonat betreffen.
Die Durchschnittskurse dienen der Umrechnung von Fremdwährungswerten für umsatzsteuerliche Zwecke nach § 16 Absatz 6 UStG. Die amtliche kumulierte Jahresübersicht weist die frühere Bekanntgabe in Fußnote 9 nach. Für diesen Monatsbericht werden daraus ausschließlich der damalige Vorgang und die zugehörigen Monatswerte herangezogen.
Beitreibungsamtshilfe: Zertifikat der eFormular-Anwendung erneuert
Das BZSt teilt am 6. Oktober 2026 mit, dass ein neues Zertifikat für die Webanwendung der eFormulare zur Beitreibungsamtshilfe bereitsteht. Die Unterlagen sind im kennwortgeschützten Behördenbereich zur Amtshilfe für Beitreibung und Zustellung verfügbar.
Nach der Mitteilung läuft das alte Zertifikat in wenigen Tagen aus; anschließend ermöglicht es keinen Zugang mehr. Die Veröffentlichung betrifft den technischen Zugang der beteiligten Behörden. Sie ist weder eine neue Zertifikatspflicht für sämtliche Steuerpflichtigen noch eine Änderung der materiellen Voraussetzungen eines Beitreibungsersuchens. Ein konkretes Ablaufdatum nennt die Mitteilung nicht.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der verlinkten Veröffentlichungen erstellt.
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