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Steuern und Steuerrecht

Steuerverwaltung und Gesetzgebung im September 2026

Welche Entlastungen plant die Einkommensteuerreform? Was regelt die neue Außenprüfungsordnung? Wann sind Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen zulässig? Antworten auf diese und weitere Fragen geben die Steuerveröffentlichungen im September.

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Veröffentlicht am 29.09.2026

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Steuern, Steuerrecht

Aktuelle Verwaltungsanweisungen und Gesetzesvorhaben

Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld stehen im Zentrum der geplanten Einkommensteuerreform. Im September 2026 erreicht der Entwurf den Bundestag, während die neue Außenprüfungsordnung bereits in Kraft tritt. Für die Bilanzierung konkretisiert das BMF die Rückstellungen bei Arbeitsfreistellungen. Auch die geplante elektronische Kassenpflicht und weitere steuerliche Gesetzgebungsschritte betreffen die betriebliche und beratende Praxis.

Einkommensteuerreform 2027: Entwurf mit Entlastungen und Gegenfinanzierung

Für die Einkommensteuerberatung zeichnet sich ein umfangreiches Änderungspaket ab: Die Bundesregierung hat im September den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in den Bundestag eingebracht. Geplant sind ein Grundfreibetrag von 12.564 Euro für 2027 und 12.900 Euro für 2028 sowie höheres Kindergeld von zunächst 267 und anschließend 272 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll auf 1.430 Euro steigen.

Zur Gegenfinanzierung sieht der Entwurf unter anderem Änderungen bei sehr hohen Einkommen vor: 45 Prozent sollen bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen, 47 Prozent ab 280.000 Euro. Auch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll sinken. Ende September handelt es sich um einen Gesetzentwurf; die geplanten Beträge und Belastungen sind noch keine geltenden Vorgaben für die Veranlagung oder Lohnabrechnung.

Bundesministerium der Finanzen, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, 02.09.2026

Deutscher Bundestag, Steuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro, Parlamentsnachricht hib 757/2026, 30.09.2026

Deutscher Bundestag, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8235, 28.09.2026

Außenprüfungsordnung: Neue Regeln gelten seit dem 10. September

Für steuerliche Außenprüfungen gilt seit dem 10. September 2026 eine neue Außenprüfungsordnung. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. August wurde am 9. September im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Sie regelt insbesondere die Auswahl und Durchführung von Prüfungen; die gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind davon zu unterscheiden.

Die Auswahl soll sich an steuerlichen Risiken orientieren. Ob und wann geprüft wird, bleibt eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, auch bei einem Prüfungswunsch des Unternehmens. Vor Beginn können schriftliche Rahmenvereinbarungen etwa über Zeitplanung, Kommunikation und Ansprechpartner geschlossen werden. Eine solche Vereinbarung ist kein pauschaler Anspruch auf einen bestimmten Prüfungsablauf. Die neue Verwaltungsvorschrift ist bereits anwendbar und unterscheidet sich damit von den parallel diskutierten Gesetzesentwürfen.

Bundesministerium der Finanzen, Außenprüfungsordnung vom 25.08.2026, im BStBl. veröffentlichte Fassung, BStBl. I vom 09.09.2026 S. 1061, insbesondere §§ 2, 8, 39 und 40

Arbeitsfreistellungen: BMF ordnet die Rückstellungsbildung neu

Bilanzierende Arbeitgeber erhalten mit dem BMF-Schreiben vom 4. September 2026 eine zusammengefasste Verwaltungsanweisung zu Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist zunächst, ob die Verpflichtung vor oder nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen ist. Während des schwebenden Arbeitsverhältnisses kommt eine Passivierung insbesondere bei einem Erfüllungsrückstand in Betracht.

Bereits durch Arbeitsleistung erdiente, an die Betriebszugehörigkeit anknüpfende Leistungen können einen solchen Rückstand begründen, auch wenn etwa ein vereinbartes Mindestalter noch nicht erreicht ist. Maßgeblich bleiben die voraussichtliche Inanspruchnahme und die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Für kontinuierlich aufgebaute Ansprüche ist der erdiente Anteil zurückzustellen. Die Anweisung gilt in allen noch offenen Fällen und ersetzt die einschlägigen Schreiben von 1984 und 1999.

Bundesministerium der Finanzen, Steuerliche Gewinnermittlung; Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, 04.09.2026

Digitale Kassen und Belege: Kabinettsentwurf sieht Umstellung ab 2028 vor

Für bargeldintensive Betriebe hat das Bundeskabinett am 23. September 2026 neue Vorgaben zur Kassenführung auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf sieht ab 2028 eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Kassen mit einer jährlichen Gesamtumsatzgrenze von 100.000 Euro vor. Steuerpflichtige mit jährlichen Barumsätzen unter 12.000 Euro sollen ausgenommen werden; weitere Ausnahmen sind vorgesehen.

Zugleich sollen digitale Belege an die Stelle der regelmäßigen Papierausgabe treten. Nach der amtlichen Erläuterung könnten Kunden ihre Quittung etwa über einen QR-Code, einen Download-Link oder ein Kundenkonto abrufen. Auf ausdrücklichen Wunsch soll weiterhin eine Papierquittung erhältlich sein. Der Entwurf enthält außerdem Maßnahmen gegen Kassenmanipulationen. Die im September beschlossene Kabinettsfassung begründet noch keine neue Kassenpflicht; die geplante Umstellung setzt den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraus.

Bundesministerium der Finanzen, Digitale Kassen und das Ende der Papierbons, Erläuterung des Kabinettsentwurfs vom 23.09.2026

Jahressteuergesetz 2026: Entwurf eingebracht, Bundesrat verlangt Immobilienausnahme

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 liegt seit Ende September als Bundestagsdrucksache vor. Für die Beratungspraxis bedeutsam sind unter anderem die geplante Anhebung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO und Änderungen bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Beides ist Ende September noch Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens.

Daneben fordert der Bundesrat eine Ausnahme für bestimmte Grundstücksübertragungen nach einer Scheidung. Nach der amtlichen Mitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 25. September soll die Übertragung des Miteigentumsanteils am bisherigen Familienheim an den früheren Ehepartner unter den vorgeschlagenen Voraussetzungen nicht als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft behandelt werden. Die Forderung ist von der Bundesregierungsvorlage zu unterscheiden: Weder die Bundesratsposition noch die Einbringung des Entwurfs begründen bereits eine neue Steuerbefreiung.

Bundesministerium der Finanzen, Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026, 12.08.2026; Hintergrund zum September-/Oktober-Verfahren

Deutscher Bundestag, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8283, 30.09.2026

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, BW-Initiative erfolgreich: Steuerbefreiung für Scheidungsimmobilien soll kommen, Pressemitteilung, 25.09.2026

Grunderwerbsteuer: Verordnung zum elektronischen Notaraustausch verkündet

Am 30. September 2026 wird die Grunderwerbsteuer-Anzeigeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung vom 29. September regelt die elektronische Übermittlung notarieller Anzeigen an die Finanzämter und tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Die Anzeige ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Grundsätzlich ist eine maschinenlesbare und durchsuchbare PDF-Abschrift der Urkunde beizufügen. Die Verordnung enthält Ausnahmen für nicht entsprechend erkennbare Urkundenbestandteile sowie Regelungen bei zu großen Dateien und vorübergehenden technischen Störungen. Ausfertigung, September-Verkündung und Oktober-Inkrafttreten sind hier unterschiedliche Zeitpunkte.

Bundesministerium der Finanzen, Grunderwerbsteuer-Anzeigeverordnung vom 29.09.2026, amtliche Verkündung am 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 281

BMJV / Bundesamt für Justiz, GrESteAV, insbesondere §§ 1 bis 3

Kryptowerte im Privatvermögen: BMF veröffentlicht Reformvorhaben

Für private Anleger und ihre Beratung hat das BMF am 30. September 2026 einen Referentenentwurf zur Besteuerung bestimmter Kryptowerte veröffentlicht. Nach der amtlichen Mitteilung sollen die erfassten Einkünfte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Der Entwurf wurde in die Ressortabstimmung gegeben; eine Kabinettsbefassung war vorgesehen.

Der Monatsstand ist damit ein ministerieller Entwurf, kein beschlossenes Gesetz. Die Mitteilung trägt den geplanten Systemwechsel, aber keine abschließende Aussage zu sämtlichen Tokenarten, Übergangsbeständen oder zukünftigen Abzugspflichten. Solche Einzelheiten sind von der endgültigen gesetzlichen Regelung zu unterscheiden.

Bundesministerium der Finanzen, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, 30.09.2026

Wertpapierabhängige Pensionszusagen: Bewertung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag

Arbeitgeber mit fonds- oder wertpapierabhängigen Pensionszusagen müssen bei der Steuerbilanz die Verwaltungsanweisung vom 17. September 2026 berücksichtigen. Das BMF übernimmt die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 4. September 2024 für alle noch offenen Fälle. Auch eine beitragsorientierte Leistungszusage ohne garantierte Mindestleistung kann danach eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG erfordern.

Hängt die spätere Versorgung von einer künftigen Wertentwicklung ab, sind für die Bewertung die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Eine zugesagte Mindestleistung bleibt mindestens anzusetzen. Das entgegenstehende Schreiben von 2002 wird aufgehoben. Eine besondere Erleichterung betrifft das Nachholverbot: Bei erstmaliger Anwendung des neuen Schreibens in einem Wirtschaftsjahr, das vor dem 1. Januar 2028 endet, beanstandet die Verwaltung dessen Nichtbeachtung nicht.

Bundesministerium der Finanzen, Betriebliche Altersversorgung; Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen, 17.09.2026

Antragsloses Kindergeld: Bundesrat stimmt dem Gesetz zu

Für Familien und die beratende Praxis ist das Verfahren zum antragslosen Kindergeld einen wesentlichen Schritt vorangekommen: Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25. September 2026 abschließend zugestimmt. Die praktische Umstellung soll 2027 schrittweise erfolgen. Zunächst sind Familien vorgesehen, die bereits Kindergeld beziehen; gegen Ende 2027 sollen auch erste Kinder einbezogen werden.

Der Wegfall des Antrags ersetzt die Prüfung des Anspruchs durch die Familienkasse nicht. Die amtliche Erläuterung nennt für die zweite Stufe unter anderem einen gemeinsamen Inlandswohnsitz von Kind und mindestens einem Elternteil, eine bekannte IBAN sowie eine inländische Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils. Bei unvollständigen Daten oder Zweifeln am Anspruch bleibt das bisherige Antragsverfahren maßgeblich. Die Bundesratszustimmung führt deshalb noch nicht zu einer antragslosen Auszahlung im September.

Bundesministerium der Finanzen, Erleichterung für Familien: Kindergeld wird künftig ohne Antrag ausgezahlt, Erläuterung des Vorhabens; älterer Hintergrund zum Monats-Verfahrensschritt

Bundesregierung, Kindergeld künftig ohne Antrag, amtliche Information zur Zustimmung des Bundesrates, 25.09.2026

Energiesteuer: Befristete Senkung für Benzin und Diesel verkündet

Das zugrunde liegende Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz vom 25. September 2026 wurde am 30. September als BGBl. 2026 I Nr. 275 verkündet. Die Änderung der Energiesteuer ist darin in den Artikeln 11 und 12 enthalten.

Für den Kraftstoffhandel hat der Bundestag am 25. September 2026 eine befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel beschlossen. Der steuerliche Teil wurde in das Gesetz zur Umsetzung europäischer Vorgaben für Versicherungen aufgenommen. Damit geht der September-Vorgang über eine politische Ankündigung hinaus.

Die Senkung um 14,04 Cent je Liter ist für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehen. Unter Einbeziehung der Umsatzsteuer entspricht dies rechnerisch einer Entlastung von rund 17 Cent je Liter. Eine bestimmte Senkung des tatsächlichen Tankstellenpreises lässt sich daraus nicht ableiten. Für die steuerliche Anwendung sind die betroffenen Kraftstoffe und der befristete Zeitraum maßgeblich; der Beschluss ist keine dauerhafte Tarifsenkung.

Bundesministerium der Finanzen, Fragen und Antworten zur befristeten Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr, 25.09.2026

Deutscher Bundestag, Gesetz zur Umsetzung europäischer Vorgaben für Versicherungen, Bericht zum Gesetzesbeschluss einschließlich Energiesteuersenkung, 25.09.2026

Bundesgesetzblatt, VSAAG vom 25.09.2026, verkündet am 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 275, insbesondere Artikel 11 bis 13

Einfuhrumsatzsteuer: Länder treiben Verrechnungsmodell bis 2030 voran

Die Finanzministerkonferenz hat sich am 10. September 2026 einstimmig dafür ausgesprochen, die Reform des Erhebungsverfahrens bei der Einfuhrumsatzsteuer voranzutreiben. Nach der amtlichen Mitteilung des Bremer Finanzressorts soll das bisherige Fristenmodell möglichst bis zum 1. Januar 2030 durch ein Verrechnungsmodell ersetzt werden. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat dafür ein Konzept erarbeitet.

Importierende Unternehmen sollen die Einfuhrumsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären und bei bestehender Berechtigung zugleich als Vorsteuer abziehen können. Die Vorfinanzierung würde dadurch entfallen. Für die Umsetzung fehlen noch die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen und umfangreiche Änderungen der IT-Verfahren. Der Länderbeschluss ist ein Reformschritt, aber noch keine für Unternehmen nutzbare neue Besteuerungsregel.

Der Senator für Finanzen Bremen, Meilenstein auf dem Weg für mehr fairen Wettbewerb und Bürokratieabbau – Finanzministerkonferenz treibt Reform der Einfuhrumsatzsteuer voran, 10.09.2026

Tabaksteuer: Bundestag beginnt Beratung über weitere Erhöhungen

Für Unternehmen der Tabakbranche hat der Bundestag am 24. September 2026 die Beratung über weitere Steuererhöhungen begonnen. Der Regierungsentwurf zur Änderung des Tabaksteuergesetzes wurde nach der ersten Lesung an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Finanzausschuss. Vorgesehen ist eine stufenweise Erhöhung über vier Jahre.

Betroffen sind neben Zigaretten unter anderem Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren. Der September-Entwurf sieht entsprechende Tarifstufen ab 2027 vor. Für die betriebliche Planung ist der Verfahrensstand entscheidend: Ende September ist das Vorhaben parlamentarisch in Beratung, die späteren Ausschussänderungen und der Gesetzesbeschluss aus Oktober gehören noch nicht zu diesem Monatsstand. Aus der ersten Lesung ergeben sich weder bereits erhöhte Steuersätze noch eine abgeschlossene Regelung für die Steuerzeichenpraxis.

Bundesministerium der Finanzen, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes, 10.08.2026; Entwurfshintergrund, späteren Verfahrensstand gesondert beachten

Deutscher Bundestag, Tabaksteuer soll vier Jahre lang regelmäßig erhöht werden, Bericht zur ersten Lesung, 24.09.2026; verwendet wird nur der September-Abschnitt

Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/7859, 07.09.2026

Haushaltsbegleitgesetz 2027: Höhere Alkoholsteuern vorgeschlagen

Hersteller und Händler alkoholischer Getränke müssen einen weiteren Steuerplan im Blick behalten: Der im September vorgelegte Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht höhere Verbrauchsteuern vor. Nach der Parlamentsinformation vom 8. September sollen die Alkoholsteuer, die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer jeweils um 20 Prozent angehoben werden.

Der Vorschlag ist Teil der Haushaltsgesetzgebung und betrifft mehrere eigenständige Verbrauchsteuern. Aus der gemeinsamen politischen Begründung folgt daher kein einheitlicher neuer Steuersatz für sämtliche alkoholischen Getränke. Die genannten Erhöhungen sind Ende September noch geplante Maßnahmen. Bestehende Anmelde- und Zahlungspflichten ändern sich durch die Veröffentlichung des Gesetzentwurfs allein nicht.

Deutscher Bundestag, Haushaltsbegleitgesetz 2027, Parlamentsnachricht hib 690/2026 zum Gesetzentwurf 21/7860, 08.09.2026

EU-Umsatzsteuer: Kommission konsultiert zur Kreislaufwirtschaft

Für Unternehmen mit Gebrauchtwaren, langlebigen Produkten oder Geschäftsfahrzeugen hat die Europäische Kommission am 10. September 2026 eine öffentliche Konsultation zur Umsatzsteuer und Kreislaufwirtschaft eröffnet. Untersucht werden unter anderem die steuerliche Behandlung von Secondhand-Waren, die Vernichtung noch verwendbarer Waren und der Vorsteuerabzug bei betrieblichen Fahrzeugen.

Die Konsultation dient der Vorbereitung weiterer Prüfungen und einer Folgenabschätzung. Als Rückmeldefrist wurde der 4. November 2026 genannt. Ein Richtlinienvorschlag oder eine bereits geltende Änderung der deutschen Umsatzsteuer ergibt sich daraus nicht. Für den Monatsüberblick ist die Veröffentlichung als frühe Phase möglicher EU-Gesetzgebung einzuordnen, deren konkrete Ausgestaltung und Umsetzung noch offen sind.

Europäische Kommission, European Commission launches public consultation on VAT and the circular economy, amtliche Konsultationsmitteilung, 10.09.2026

Anlage EÜR 2026: BMF veröffentlicht Vordrucke und Anleitungen

Mit Schreiben vom 1. September 2026 gibt das BMF die Anlage EÜR 2026 sowie die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die zugehörigen Anleitungen bekannt. Die authentifizierte elektronische Übermittlung erfolgt grundsätzlich über den amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Die Anlage AVEÜR und gegebenenfalls weitere Anlagen gehören zur Einnahmenüberschussrechnung.

Für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 erläutert das Schreiben außerdem die Möglichkeit einer Rücklage zur Verteilung eines Umstellungsgewinns wegen der aktualisierten Richtwerte zur Tierbewertung. In anerkannten Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann sind die Papiervordrucke zu verwenden.

Bundesministerium der Finanzen, Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2026, 01.09.2026

Wohnungsbauprämie 2026: Amtliche Antragsmuster bekannt gemacht

Das BMF hat am 9. September 2026 die Vordruckmuster für die Beantragung der Wohnungsbauprämie 2026 mit Erläuterungen veröffentlicht. Bereitgestellt werden getrennte Muster für Bausparbeiträge und für die weiteren prämienbegünstigten Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG.

Die Veröffentlichung betrifft die vorgeschriebene Form des Antrags. Sie ist keine neue Erhöhung der Prämie oder der Einkommensgrenzen. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und die Hinweise im jeweiligen Formular. Im Muster für Bausparbeiträge wird als spätester Antragstermin für das Sparjahr 2026 der 31. Dezember 2028 genannt.

Bundesministerium der Finanzen, Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026, 09.09.2026

Amtliche Handbücher 2026: AO und Körperschaftsteuer digital verfügbar

Das BMF hat am 23. September die digitale Ausgabe des Amtlichen AO-Handbuchs 2026 und am 28. September das Körperschaftsteuer-Handbuch 2026 angekündigt. Die Angebote erschließen die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, Verwaltungsregelungen und Hinweise in einer gemeinsamen Online-Darstellung.

Die Neuigkeit ist die Bereitstellung der Jahresausgaben. Ein Handbuch ist eine Zusammenstellung und ersetzt weder die Datierung einzelner Verwaltungsanweisungen noch die Prüfung späterer Änderungen. Aus seiner Veröffentlichung entsteht deshalb keine eigenständige neue steuerliche Pflicht.

Bundesministerium der Finanzen, Das Amtliche AO-Handbuch 2026 ist online, 23.09.2026

Bundesministerium der Finanzen, Das Amtliche Körperschaftsteuer-Handbuch 2026 ist online, 28.09.2026

DBA Albanien: Zustimmungsgesetz im Bundestag eingebracht

Die Bundesregierung bringt am 28. September 2026 den Entwurf des Zustimmungsgesetzes zum Änderungsprotokoll mit Albanien als Bundestagsdrucksache 21/8244 ein. Das am 9. Juni unterzeichnete Protokoll soll insbesondere den BEPS-Mindeststandard zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen umsetzen.

Dazu gehören eine entsprechend erweiterte Präambel und eine Missbrauchsregel nach dem Hauptzweck-Kriterium. Neu im September ist das parlamentarische Zustimmungsvorhaben, nicht die bereits im Juni erfolgte Unterzeichnung. Das Inkrafttreten des Protokolls setzt den Abschluss der nationalen Verfahren und die Ratifikation voraus.

Bundesministerium der Finanzen, Änderungsprotokoll vom 09.06.2026 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Albanien, amtlicher Abkommenstext und Ratifikationshinweis

Deutscher Bundestag, Zustimmungsgesetz zum DBA-Änderungsprotokoll mit Albanien, Regierungsentwurf, Drucksache 21/8244 vom 28.09.2026

DBA Ukraine: Regierungsentwurf für neues Abkommen vorgelegt

Mit Drucksache 21/8245 vom 28. September 2026 legt die Bundesregierung das Zustimmungsgesetz zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine vor. Das am 19. Mai unterzeichnete Abkommen soll das bestehende Abkommen von 1995 ersetzen und steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten abbauen.

Der BMF-Originaltext erläutert außerdem den erweiterten Informationsaustausch und die Grundlage für Amtshilfe bei der Steuererhebung. Der Monatsvorgang ist die Einbringung des Zustimmungsgesetzes. Die Unterzeichnung allein bewirkt noch keine Anwendung des neuen Abkommens; dafür sind Ratifikation und die vertraglichen Anwendungsregeln entscheidend.

Bundesministerium der Finanzen, Abkommen vom 19.05.2026 mit der Ukraine, amtlicher Abkommenstext und Ratifikationshinweis

Deutscher Bundestag, Zustimmungsgesetz zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine, Regierungsentwurf, Drucksache 21/8245 vom 28.09.2026

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse: Monatliche Fortschreibung bekannt gegeben

Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für August 2026 mit Schreiben vom 1. September 2026 bekannt gegeben. Die Bekanntgabe fällt damit in den September-Rückblick, obwohl die Werte den Vormonat betreffen.

Die Durchschnittskurse dienen der Umrechnung von Fremdwährungswerten für umsatzsteuerliche Zwecke nach § 16 Absatz 6 UStG. Die amtliche kumulierte Jahresübersicht weist die frühere Bekanntgabe in Fußnote 8 nach. Für diesen Monatsbericht werden daraus ausschließlich der damalige Vorgang und die zugehörigen Monatswerte herangezogen.

Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2026, kumulierte Übersicht vom 02.11.2026; nur historischer Nachweis in Fußnote 8 zum Schreiben vom 01.09.2026, III C 3 – S 7329/00014/008/112; spätere Monatswerte nicht Gegenstand dieses Beitrags

Altersvorsorgeprodukte ab 2027: Zertifizierung kann beantragt werden

Das Bundeszentralamt für Steuern informiert am 29. September 2026 über die Antragstellung für die Zertifizierung von Altersvorsorgeprodukten, die ab 1. Januar 2027 förderfähig sein sollen. Anbieter können die Zertifizierung bereits beantragen. Der Vertrieb darf nach dem Behördenhinweis jedoch nicht vor dem 1. Januar 2027 beginnen.

Vor diesem Zeitpunkt dürfen weder der Kunde den Antrag noch der Anbieter die Vertragsannahme erklären. Auch ein vorzeitiger Vertragsabschluss mit vereinbartem späterem Wirksamkeitsbeginn ist nach dem Hinweis nicht möglich. Die Eröffnung des Zertifizierungsverfahrens ist daher von der Zulässigkeit des Produktvertriebs zu unterscheiden.

Bundeszentralamt für Steuern, Altersvorsorgereformgesetz – Antrag auf Zertifizierung von ab dem 1. Januar 2027 förderfähigen Produkten, amtliche Meldung vom 29.09.2026

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der verlinkten Veröffentlichungen erstellt.

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