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Bundesfinanzhof

Verspätungszuschlag bleibt auch im Umsatzsteuer-Erstattungsfall bestehen

Der BFH hat entschieden, dass ein Verspätungszuschlag auch dann bestehen bleiben kann, wenn sich im Klageverfahren statt einer Umsatzsteuerzahllast ein Erstattungsanspruch ergibt.

Formular zur Einkommenssteuererklärung

Die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen bleibt auch im Erstattungsfall von Bedeutung. (Bild: Adobe Stock / PixelPower)

Veröffentlicht am 03.09.2026

ESV / ESV-Akademie

Steuern, Steuerrecht

BFH bejaht Verspätungszuschlag trotz späterem Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch

Wird eine Umsatzsteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dass sich später statt einer Umsatzsteuerzahllast ein Erstattungsanspruch ergibt, steht der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht zwingend entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Die Klägerin, eine im Jahr 2015 gegründete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), reichte für die Streitjahre 2016 bis 2018 zunächst keine Umsatzsteuerjahreserklärungen ein. Nachdem das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für 2018 geschätzt hatte, setzte es mit Bescheid vom August 2020 Umsatzsteuer in Höhe von 760 EUR sowie einen Verspätungszuschlag von 325 EUR fest. Grundlage hierfür war § 152 Abs. 2 AO als gebundene, ermessensunabhängige Entscheidung.

Die Klägerin legte Einspruch ein und reichte eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach, aus der sich ein Erstattungsanspruch von 307,84 EUR ergab.

Das Finanzamt folgte dem zunächst nicht und setzte mit Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer auf 456 EUR fest. Zugleich hielt es an dem Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO fest.

Im anschließenden Klageverfahren erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in seiner Klageerwiderung an. Dadurch ergab sich statt einer Zahllast ein Erstattungsanspruch. Der Anwendungsbereich des § 152 Abs. 2 AO war damit gemäß § 152 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AO ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 18.01.2023 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß fest, hielt jedoch nunmehr auf Grundlage von § 152 Abs. 1 AO als Ermessensentscheidung an dem Verspätungszuschlag von 325 EUR fest.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar sei der Bescheid vom 18.01.2023 nach § 68 Satz 1 FGO zutreffend in das Klageverfahren einbezogen worden. Die Ermessensausübung des Finanzamts sei jedoch fehlerhaft gewesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts habe die Behörde weder berücksichtigt, dass die Klägerin im Erstattungsfall keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe gezogen habe, noch die wirtschaftliche Belastungswirkung des Zuschlags im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Lage gewürdigt.

Bescheid vom 18.01.2023 wurde nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens

Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Der BFH bestätigte zunächst, dass der Bescheid vom 18.01.2023 nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, obwohl er nicht mehr auf § 152 Abs. 2 AO, sondern auf § 152 Abs. 1 AO beruhte und damit erstmals eine Ermessensentscheidung darstellte.

Nach Auffassung des Senats ist § 68 Satz 1 FGO mit Rücksicht auf seinen Zweck weit auszulegen. Ausreichend sei eine sachliche Beziehung zwischen beiden Bescheiden. Diese liege hier in derselben verspäteten Abgabe der Umsatzsteuererklärung.

Auch § 102 Satz 2 FGO stehe dem nicht entgegen. Beide Vorschriften stünden gleichrangig nebeneinander. Der damit verbundene Verlust einer außergerichtlichen Überprüfungsinstanz sei aus Gründen der Prozessökonomie hinzunehmen.

Kein Ermessensfehler bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags

In der Sache verneinte der BFH einen Ermessensfehler des Finanzamts.

Der Umstand, dass der Klägerin im Erstattungsfall kein wirtschaftlicher Vorteil aus der Fristversäumnis erwachsen sei, dürfe im Entschließungsermessen nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe mit den Mindestbeträgen des § 152 Abs. 3 und Abs. 5 AO gerade sicherstellen wollen, dass auch in Erstattungsfällen ein Verspätungszuschlag anfällt. Dieser Fall sei der typische Anwendungsbereich des § 152 Abs. 1 AO.

Ebenso seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Zuschlagshöhe nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO nicht im Rahmen des Entschließungsermessens abzuwägen. Danach beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Verspätungsmonat, mindestens jedoch 25 EUR.

Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde bereits durch die gesetzliche Kappungsgrenze von 25.000 EUR nach § 152 Abs. 10 AO Rechnung getragen.

Entscheidet sich die Finanzbehörde danach, wie im Streitfall unter zulässiger Berücksichtigung von Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung, für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags, bedarf es keiner zusätzlichen Begründung für die Höhe des gesetzlich bestimmten Mindestbetrags.


Quelle/Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 2026 – V R 35/24, veröffentlicht am 3. September 2026

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