Aus dem Bundesfinanzhof
Videokonferenzpauschale bleibt in Altfällen anwendbar
Obwohl die Auslagenpauschale für Videokonferenzen inzwischen abgeschafft wurde, kann sie in älteren Verfahren weiterhin erhoben werden. Der BFH hat die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsregelung konkretisiert.
Veröffentlicht am 23.07.2026
ESV / ESV-Akademie
BFH bestätigt Kostenansatz trotz Abschaffung der Pauschale
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, ob die frühere Kostenpauschale für Videokonferenzen nach Nr. 9019 KV-GKG a.F. auch nach Aufhebung der Vorschrift weiterhin erhoben werden kann.
Streit um die Kosten einer Videozuschaltung
In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der III. Senat des BFH die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Während das Finanzamt an der mündlichen Verhandlung per Videozuschaltung teilnahm, war der Kläger persönlich vor Ort erschienen.
Die Schlusskostenrechnung belief sich auf insgesamt 490 Euro. Davon entfielen 445 Euro auf allgemeine Kosten und 45 Euro auf die Kostenpauschale für die Videokonferenz. Gegen die Festsetzung dieser Pauschale wandte sich der Kläger mit einer Erinnerung nach § 66 GKG.
Zur Begründung machte er unter anderem geltend, die Kosten müssten das Finanzamt tragen, da ausschließlich dieses die Videokonferenz genutzt habe. Die Gebührenpflicht treffe denjenigen, der die Videozuschaltung tatsächlich in Anspruch genommen habe.
Übergangsregelung führt zur Anwendung des bisherigen Rechts
Der BFH hielt den Kostenansatz für rechtmäßig und wies die Erinnerung zurück.
Zwar wurde die Vorschrift über die Videokonferenzpauschale mit Wirkung zum 19. Juli 2024 durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten aufgehoben. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG sind jedoch in Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten weiterhin nach dem bisherigen Recht zu erheben.
Aus diesem Grund entstand die Videokonferenzpauschale im Streitfall, obwohl die mündliche Verhandlung erst im Jahr 2025 stattfand. Eine einschränkende Auslegung der Übergangsvorschrift lehnte der BFH ab.
Videokonferenztechnik gehört inzwischen zur Standardausstattung
Nach den Gesetzesmaterialien wurde die Auslagenpauschale abgeschafft, weil die erforderliche Videokonferenztechnik mittlerweile zur technischen Standardausstattung der Gerichte gehört.
Die hierfür entstehenden Aufwendungen zählen damit zu den allgemeinen Kosten der Rechtspflege und werden bereits durch die regulären Gebühren abgedeckt. Eine gesonderte Auslagenpauschale erschien dem Gesetzgeber deshalb nicht länger erforderlich.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nach Auffassung des BFH jedoch nicht, dass die Abschaffung der Pauschale auch rückwirkend für bereits anhängige Verfahren gelten sollte.
Tatsächliche Nutzung der Videokonferenz ist unerheblich
Der BFH stellte ferner klar, dass die persönliche Teilnahme des Klägers an der Verhandlung nichts an der Kostenfestsetzung ändert.
Für die Entstehung der Videokonferenzpauschale kommt es nicht darauf an, welcher Verfahrensbeteiligte die Videozuschaltung tatsächlich genutzt hat. Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen der damals geltenden kostenrechtlichen Regelungen erfüllt waren.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die frühere Videokonferenzpauschale trotz ihrer zwischenzeitlichen Abschaffung weiterhin für Verfahren relevant sein kann, die vor der Gesetzesänderung anhängig geworden sind. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Videozuschaltung durch einen Beteiligten hat dabei keinen Einfluss auf die Entstehung der Pauschale.
Fundstelle: BFH-Beschluss vom 16. April 2026, Az. II E 3/26, veröffentlicht am 23. Juli 2026.
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