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OLG Celle

Weiterleitung von Strom und Gas kann zur Netzbetreibereigenschaft führen

Das OLG Celle hat den Netzbetreiberbegriff im EnWG konkretisiert. Auch ohne Gewinnerzielungsabsicht kann ein Industriebetrieb bei der Weiterleitung von Strom und Gas an ein Nachbargrundstück als regulierungspflichtiger Netzbetreiber einzustufen sein.

Hochspannungsmast und industrielle Rohrleitungen vor blauem Himmel mit großen Wolken auf einem Gewerbe- und Industrieareal.

Energieleitungen spielen eine zentrale Rolle bei der Frage der Netzbetreibereigenschaft. (Bild: Adobe Stock / fotofotofoto)

Veröffentlicht am 14.09.2026

ESV / ESV-Akademie

Recht, Energiewirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht

OLG Celle bejaht Netzbetreibereigenschaft trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht

Auch ohne Gewinnerzielungsabsicht kann ein Industriebetrieb bei der Weiterleitung von Strom und Gas an ein benachbartes Grundstück als regulierungspflichtiger Netzbetreiber anzusehen sein. Dies hat das OLG Celle entschieden. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG zugelassen.

Die Grundstücke der Beteiligten bildeten ursprünglich ein einheitliches Werksgelände. Deshalb verlaufen über beide Grundstücke gemeinsame Strom- und Gasleitungen. Auch nach der späteren Aufteilung der Grundstücke blieben diese Leitungen bestehen. Beide Grundstücke werden industriell genutzt. Der Netzanschluss der Antragsgegnerin versorgt zugleich den Betrieb der Antragstellerin.

Über Jahrzehnte wurde die Infrastruktur einvernehmlich gemeinsam genutzt. Die Kosten wurden nach vereinbarten Schlüsseln verteilt. Dabei bestanden lediglich lockere vertragliche Regelungen.

Nachdem die Antragsgegnerin ihre eigene Produktion eingestellt hatte und einen Verkauf des Grundstücks in Erwägung zog, kündigte sie an, der Antragstellerin im Falle eines Eigentümerwechsels lediglich eine Übergangsfrist von acht Monaten für die Schaffung einer eigenen Energieversorgung einzuräumen.

Besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG

Die Antragstellerin beantragte daraufhin bei der zuständigen Landesregulierungsbehörde ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG. Sie berief sich auf einen drohenden Missbrauch einer faktischen Monopolstellung.

Nach ihrer Auffassung war die Antragsgegnerin Betreiberin eines Energieverteilungsnetzes gemäß § 3 Nr. 37 EnWG. Als Netzbetreiberin unterliege sie deshalb den Verpflichtungen aus §§ 11, 17 und 20 EnWG, insbesondere den Regelungen zur Anschlusspflicht und zum diskriminierungsfreien Netzzugang.

Die Behörde teilte diese Auffassung zunächst nicht. Der versorgende Betrieb sei schon deshalb kein Netzbetreiber, weil ihm die Gewinnerzielungsabsicht fehle und die Anlage nicht allein, sondern gemeinsam mit dem Nachbarunternehmen verantwortet werde.

Verteilernetzbegriff nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH

Dieser Einschätzung widersprach das OLG Celle unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 28.11.2024 – C-293/23) und des BGH (Urt. v. 13.05.2025 – EnVR 83/20).

Danach ist ein Verteilernetz jede Anlage, die der Weiterleitung von Elektrizität oder Gas dient, die zum Verkauf an Endkunden bestimmt ist. Ob der Netzbetreiber selbst einen Gewinn erzielt, ist dabei unerheblich. Für den Verkaufsbegriff genügt es, dass für die gelieferte Energie überhaupt ein Entgelt gezahlt wird.

Im entschiedenen Fall trat gegenüber dem vorgelagerten Netz ausschließlich die Antragsgegnerin auf. Deshalb konnte nach Auffassung des Gerichts nicht von einer stillschweigenden Innen-GbR nach § 705 Abs. 2 BGB ausgegangen werden. Die zwischen den Beteiligten praktizierte interne Kostenteilung änderte daran nichts.

Regulierungsbedürfnis wegen eingeschränkter Wahl des Energieversorgers

Ein Regulierungsbedürfnis bejahte das Gericht ebenfalls.

Nach Auffassung des OLG Celle hängt das Recht des versorgten Betriebs auf freie Wahl des Energieversorgers gemäß Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/944 faktisch davon ab, bei welchem Energieversorger der benachbarte Betrieb selbst Energie bezieht.

Auch die angebotene Übergangsfrist von acht Monaten für die Herstellung eines eigenen Netzanschlusses hielt der Senat angesichts der tatsächlichen Kosten und Bauzeiten für unrealistisch kurz.


Quelle/Fundstelle: OLG Celle, Beschluss vom 9. 6. 2026, 13 Kart 2/25

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