Bundesgerichtshof
BGH: Abwendungsvereinbarungen sind keine Verbraucherkreditverträge
Abwendungsvereinbarungen sollen Haushaltskunden vor einer Sperrung der Strom-/ Gasversorgung schützen. Der BGH hat nun entschieden, dass die Vereinbarungen weder Verbraucherkreditverträge noch unentgeltliche Zahlungsaufschübe im Sinne des § 515 BGB sind.
Abwendungsvereinbarungen sollen Versorgungssperren verhindern. (Bild: Adobe Stock / FotoDax)
Veröffentlicht am 21.07.2026
ESV / ESV-Akademie
BGH bestätigt eigenständiges Schutzsystem des Energiewirtschaftsrechts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Abwendungsvereinbarungen nach § 41g EnWG nicht den Regelungen des Verbraucherkreditrechts unterliegen. Sie sind vielmehr Teil eines eigenständigen energierechtlichen Schutzsystems, das die Interessen von Haushaltskunden und Grundversorgern berücksichtigt.
Abwendungsvereinbarungen sollen Versorgungssperren vermeiden
Gerät ein Haushaltskunde in der Grundversorgung mit Strom- oder Gaszahlungen in Rückstand, darf die Energieversorgung nicht unmittelbar unterbrochen werden. Bevor eine Versorgungssperre als letztes Mittel in Betracht kommt, muss der Grundversorger verschiedene Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten erfüllen.
Darüber hinaus ist dem Kunden nach § 41g Abs. 1 EnWG eine sogenannte Abwendungsvereinbarung anzubieten. Diese ermöglicht eine zinsfreie Tilgung der Zahlungsrückstände in Raten.
Verbraucherschutzverein hielt Verbraucherkreditrecht für anwendbar
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Energieversorgungsunternehmen, das Kunden in der Grundversorgung mit Strom und Gas beliefert und bei Zahlungsrückständen Abwendungsvereinbarungen anbietet.
Nach Auffassung des Klägers stellt die zinsfreie ratenweise Rückzahlung der offenen Forderungen einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 515 BGB dar. Daraus folge die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften des Verbraucherkreditrechts, insbesondere des § 498 Abs. 1 BGB.
Beanstandet wurde vor allem eine Klausel, wonach die Abwendungsvereinbarung insgesamt entfällt und die Restforderung sofort fällig wird, wenn eine Rate nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Dieser Auffassung folgten weder das Oberlandesgericht Düsseldorf noch der Bundesgerichtshof.
Keine Verbraucherkreditverträge im Sinne des BGB
Das nach § 6 Abs. 1 UKlaG erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf hatte entschieden, dass es sich bei der streitigen Regelung zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt. Bei einer Abwendungsvereinbarung liege jedoch weder ein Kreditvertrag noch ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub nach § 515 BGB vor.
Deshalb seien die ergänzenden Vorschriften des Verbraucherkreditrechts nicht anwendbar.
Der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung. Zur Begründung verwies er auf die gesetzgeberische Konzeption der §§ 41f und 41g EnWG. Der Gesetzgeber habe damit ein ausgewogenes Regelungssystem geschaffen, das die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt.
Verbraucherschutzrecht und Energiewirtschaftsrecht verfolgen unterschiedliche Ansätze
Nach Auffassung des BGH treffen hier zwei unterschiedliche Schutzsysteme aufeinander.
Das Verbraucherkreditrecht erlaubt einen Zahlungsaufschub grundsätzlich nur, wenn der Unternehmer zuvor die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nach den §§ 505a ff. BGB geprüft hat.
Eine vergleichbare Regelung enthält das Energiewirtschaftsgesetz nicht. Vielmehr muss der Grundversorger spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anbieten.
Der BGH sieht hierin keinen Wertungswiderspruch und keine Schutzlücke. Nach Ansicht des Gerichts ist die Trennung beider Regelungssysteme sachgerecht. Verbraucher wollen mit einer Abwendungsvereinbarung typischerweise kein Kreditgeschäft abschließen. Die mit Verbraucherkreditverträgen verbundenen Informationspflichten würden deshalb an der besonderen Situation vorbeigehen.
Vielmehr berücksichtigen die energierechtlichen Vorschriften die speziellen Interessenlagen ausreichend. Auf der einen Seite steht das Interesse der Haushaltskunden am Erhalt der Energieversorgung. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Grundversorger regelmäßig in Vorleistung treten und zugleich einem Kontrahierungszwang nach § 36 EnWG unterliegen.
Klausel zur sofortigen Fälligkeit hält AGB-Kontrolle stand
Auch die Klausel, nach der die gesamte Abwendungsvereinbarung entfällt, wenn der Kunde seine Raten nicht ordnungsgemäß zahlt, hielt nach Auffassung des BGH einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.
Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden liegt nach Einschätzung des Gerichts nicht vor. Anders als das Oberlandesgericht stellte der BGH zudem klar, dass in einem solchen Fall nicht nur die Ratenzahlungsvereinbarung endet, sondern die gesamte Abwendungsvereinbarung entfällt.
Auch das Unionsrecht führt zu keiner anderen Bewertung
Der Kläger berief sich zudem auf die neue Verbraucherkreditrichtlinie (RL (EU) 2023/2225).
Auch hieraus ergibt sich nach Auffassung des BGH keine andere rechtliche Beurteilung. Nach Art. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 der Richtlinie sind Grundversorgungsverträge über die Lieferung von Strom und Gas nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie anzusehen.
Bedeutung der Entscheidung
Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH, dass Abwendungsvereinbarungen nach § 41g EnWG Teil eines eigenständigen energierechtlichen Schutzsystems sind. Die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts finden daher weder über § 515 BGB Anwendung noch greifen die dort vorgesehenen besonderen Informations- und Schutzpflichten.
Fundstellen:
BGH, Urteil vom 6. Mai 2026, Az. VIII ZR 242/24
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024, Az. I-20 UKl 4/24
Quelle: ER EnergieRecht, Ausgabe 04/2026
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