Bundesarbeitsgericht
BAG konkretisiert den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers beim Annahmeverzugslohn
Das BAG hat klargestellt, welche Auskünfte Arbeitgeber bei Annahmeverzugslohn verlangen können. Ein Anspruch auf Bewerbungsunterlagen, Bewerbungsbemühungen oder deren Ergebnisse besteht danach nicht.
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