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Bundesgerichtshof

BGH stärkt Nachsicht bei versäumter Beantragung einer EEG-Zahlungsberechtigung

Der BGH hat erstmals zu den Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung bei einer versäumten Beantragung der Zahlungsberechtigung nach dem EEG entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition betroffener Anlagenbetreiber.

Solarmodule unter blauem Himmel mit Sonneneinstrahlung als Symbol für Photovoltaikanlagen und erneuerbare Energien nach dem EEG.

Photovoltaikanlagen profitieren von Förderregelungen des EEG. (Bild: Adobe Stock / CR)

Veröffentlicht am 25.06.2026

ESV / ESV-Akademie

Recht, Energiewirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht

BGH konkretisiert Voraussetzungen der Nachsichtgewährung nach dem EEG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen bei einer verspäteten Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 Nachsicht gewährt werden kann. Die Entscheidung betrifft zwar inzwischen außer Kraft getretene Vorschriften des EEG 2017, enthält jedoch grundsätzliche Aussagen von erheblicher Bedeutung für vergleichbare Fallgestaltungen.

Zahlungsberechtigung nicht rechtzeitig beantragt

Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2020 im Rahmen einer Innovationsausschreibung den Zuschlag für eine Freiflächen-Solaranlage erhalten. Die Anlage wurde deutlich vor Ablauf der vorgesehenen Realisierungsfrist in Betrieb genommen.

Den für die Förderung erforderlichen Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung stellte die Beschwerdeführerin jedoch nicht fristgerecht bei der Bundesnetzagentur (BNetzA). Im Zuschlagsbescheid hatte die BNetzA nicht darauf hingewiesen, dass hierfür ein gesonderter Antrag erforderlich ist.

Hinzu kam, dass die unterbliebene Antragstellung zunächst unbemerkt blieb, weil der zuständige Netzbetreiber die Marktprämie bereits ab Inbetriebnahme der Anlage ausgezahlt hatte, obwohl die Zahlungsberechtigung nicht vorlag.

Erst mehr als ein Jahr nach Inbetriebnahme erließ die BNetzA einen Bescheid, mit dem der Zuschlag wegen des fehlenden Antrags auf Zahlungsberechtigung entwertet wurde. Gleichzeitig lehnte die Behörde eine Nachsichtgewährung ab.

OLG sah behördliches Fehlverhalten, gewährte aber keine Nachsicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte in erster Instanz die Entscheidung der BNetzA. Zwar sah das Gericht in dem fehlenden Hinweis im Zuschlagsbescheid ein staatliches Fehlverhalten und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.

Nach Auffassung des OLG hätte die Beschwerdeführerin ihre Rechte jedoch trotz dieses Fehlverhaltens wahren können. Daher komme eine Nachsichtgewährung nicht in Betracht.

Dieser Bewertung widersprach der BGH im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Wiedereinsetzung bei materiellen Ausschlussfristen ausgeschlossen

Der BGH stellte zunächst klar, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG nicht möglich ist.

Wird die Zahlungsberechtigung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt, erlischt der Zuschlag für das Gebot. Es handelt sich damit um eine materielle Ausschlussfrist beziehungsweise einen Fall materieller Präklusion.

In solchen Fällen ist eine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlossen, wenn dies durch eine spezielle Rechtsvorschrift vorgegeben wird. Eine solche Regelung enthält § 37d EEG 2017, der bereits seinem Wortlaut nach eine materielle Ausschlussfrist vorsieht.

Auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift lehnte der BGH ab, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Nachsichtgewährung bei staatlichem Fehlverhalten oder höherer Gewalt

Nach Auffassung des Gerichts kommt daher allein eine Nachsichtgewährung in Betracht.

Diese richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur beruht auf dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Danach kann die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.

Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Berücksichtigung des verspäteten Antrags der Zweck der Ausschlussfrist nicht verfehlt wird.

Als anerkannte Fallgruppen der Nachsichtgewährung nennt die Rechtsprechung insbesondere staatliches Fehlverhalten und Fälle höherer Gewalt.

BGH bejaht höhere Gewalt

Bemerkenswert ist, dass der BGH seine Entscheidung nicht auf den unterbliebenen Hinweis der Bundesnetzagentur stützt.

Stattdessen stellt das Gericht auf höhere Gewalt ab. Die Beschwerdeführerin durfte aufgrund des Verhaltens Dritter darauf vertrauen, dass kein weiteres Tätigwerden erforderlich war. Maßgeblich war insbesondere, dass der Netzbetreiber die Marktprämie trotz fehlender Zahlungsberechtigung ausgezahlt hatte.

Dieses Verhalten war der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen. Nach Auffassung des BGH durfte sie deshalb davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt waren.

Bedeutung der Entscheidung

Mit seiner Entscheidung konkretisiert der BGH die Voraussetzungen der Nachsichtgewährung bei versäumten materiellen Ausschlussfristen nach dem EEG. Zugleich stellt das Gericht klar, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. Für Anlagenbetreiber stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit in Fällen, in denen die Fristversäumung auf außergewöhnliche Umstände oder nicht zurechenbares Verhalten Dritter zurückzuführen ist.


Fundstellen:

  • BGH, Beschluss vom 24. Februar 2026, Az. EnVR 9/24

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2024, Az. VI-3 Kart 237/23


Quellen:

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