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Arbeits- bzw. Dienstunfall

Handlungstendenz und Zweck der Verrichtung bei Arbeitsunfall entscheidend

Drei aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Dienstunfall zeigen, dass für Unfallversicherung und Unfallfürsorge maßgeblich ist, ob die konkrete Verrichtung oder der Weg im Unfallzeitpunkt betrieblich oder dienstlich geprägt war.

Nahaufnahme einer Person auf einem Fahrrad auf einem befestigten Weg in einer grünen Park- und Waldlandschaft.

Auch auf dem mit dem Fahrrad zurückgelegten Weg zur Dienststelle kann Unfallfürsorge bestehen. (Bild: Adobe Stock / Elly)

Veröffentlicht am 25.08.2026

ESV / ESV-Akademie

Recht, Arbeitsrecht, Sozialrecht

Arbeits- bzw. Dienstunfall: Maßgeblich ist der Zweck der konkreten Verrichtung im Unfallzeitpunkt

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer bei Arbeits- und Wegeunfällen. Für Beamte besteht mit der Unfallfürsorge ein weitgehend entsprechendes Sicherungssystem. Drei aktuelle Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob die konkrete Tätigkeit beziehungsweise der zurückgelegte Weg im Zeitpunkt des Unfalls überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken diente oder der privaten Lebenssphäre zuzuordnen war.

Dienstunfall nach Bienenstich auf dem Weg zur Dienststelle

Mit Beschluss vom 12.05.2026 hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen über die Anerkennung eines Dienstunfalls zu entscheiden. Ein Beamter war mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seiner Dienststelle unterwegs, als er von einer Biene gestochen wurde. Aufgrund einer schweren allergischen Reaktion musste er notfallmedizinisch versorgt und stationär behandelt werden.

Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ab. Nach seiner Auffassung gehöre ein auf dem Weg zur Dienststelle erlittener Bienenstich als allgemeines Lebensrisiko nicht zu den Risiken des Straßenverkehrs, die vom Dienstherrn zu tragen seien.

Die dagegen erhobene Klage hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Das OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Entscheidung.

Für den Dienstunfallschutz bei Unfällen auf dem Weg zur oder von der Dienststelle ist erforderlich, dass der Weg in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Dienst steht. Andere Ursachen für das Zurücklegen des Weges müssen demgegenüber zurücktreten und allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein. Ob dieser Zusammenhang vorliegt, richtet sich nach der Handlungsintention des Beamten, soweit diese nach außen erkennbar in Erscheinung tritt.

Fahrradfahrt: Körperliche Ertüchtigung nur von untergeordneter Bedeutung

Im entschiedenen Fall verlief die vom Beamten gewählte Route durch die freie Natur. Unstreitig handelte es sich dabei um einen der möglichen unmittelbaren und für Fahrräder geeigneten Wege zwischen Wohnung und Dienststelle.

Die Wahl der Art der Fortbewegung steht grundsätzlich dem Beamten frei. Schutz genießt der Weg, den ein Beamter bei vernünftiger Betrachtung und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen zwischen Wohnung und Dienststelle wählen darf.

Nach Auffassung des OVG gehört das Risiko, bei der Nutzung des Fahrrads auf dem Weg zur Dienststelle von einer Biene gestochen zu werden, nicht zu einem allgemeinen Lebensrisiko, das ausschließlich der Privatsphäre des Beamten zuzurechnen wäre. Der mit einer Fahrradfahrt möglicherweise ebenfalls verfolgte Zweck körperlicher Betätigung tritt gegenüber dem Ziel, die Dienststelle zu erreichen und dort den Dienst aufzunehmen, deutlich in den Hintergrund.

Versicherungsschutz auf Betriebswegen richtet sich nach der objektivierbaren Handlungstendenz

Mit Urteil vom 22.07.2026 hatte das Bayerische Landessozialgericht über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII zu entscheiden. Auch hier stand die Frage im Mittelpunkt, ob die unfallauslösende Fahrt betrieblichen Zwecken diente.

Der Kläger arbeitete als Sachbearbeiter im Kundendienst eines Unternehmens. Nach Arbeitsende fuhr er mit seinem Pkw zu einer Lieferfirma, um dort ein Vorlegeband für Reklamations- beziehungsweise Montagearbeiten seines Arbeitgebers abzuholen. Auf der anschließenden Fahrt erlitt er erstmals einen epileptischen Anfall, verlor das Bewusstsein und die Kontrolle über sein Fahrzeug. In der Folge kollidierte das Fahrzeug mit mehreren Hindernissen, wobei der Kläger erhebliche Verletzungen erlitt.

Der Kläger trug vor, die Abholung des Vorlegebands sei im Auftrag beziehungsweise im Interesse seines Arbeitgebers erfolgt und er habe sich auf dem Rückweg zur Firma befunden. Die Berufsgenossenschaft stellte jedoch den betrieblichen Anlass der Fahrt infrage und lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das Bayerische LSG wies die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Landshut zurück. Entscheidend war, ob die anhand objektiver Umstände feststellbare Handlungstendenz des Klägers beim Zurücklegen des Weges zumindest auch darauf gerichtet war, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuführen.

Epileptischer Anfall führt nicht automatisch zu einer Änderung der Handlungstendenz

Nach Auffassung des Senats stellt eine plötzlich eintretende gesundheitliche Störung keine bewusst gesteuerte Verhaltensänderung dar, die für sich genommen eine Aufgabe der bisherigen Handlungstendenz begründen könnte.

Gleichwohl konnte das Gericht eine betrieblich geprägte Handlungstendenz des Klägers nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Gegen einen betrieblichen Zusammenhang sprach insbesondere, dass der Kläger vor Fahrtbeginn ausgestempelt hatte und die Arbeitgeberin den behaupteten Betriebsweg nicht bestätigte.

Auch aus dem zurückgelegten Streckenverlauf bis zum Eintritt des epileptischen Anfalls ergaben sich keine eindeutigen Hinweise auf einen betrieblichen Zusammenhang. Allein die Abholung eines Vorlegebands genügte dem Senat nicht als Nachweis. Aus objektiver Sicht kamen vielmehr verschiedene eigenwirtschaftlich motivierte Zielrichtungen in Betracht.

Vollbeweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich

Das Gericht stellte ausdrücklich heraus, dass sowohl die subjektive Handlungstendenz als auch deren Objektivierung durch äußere Umstände zu den anspruchsbegründenden Tatsachen eines Betriebswegs gehören. Kann dies nicht bewiesen werden, geht die Nichterweislichkeit zulasten des Klägers.

Freiwillige betriebliche Massage gehört zum persönlichen Lebensbereich

Das Sozialgericht München hatte mit Urteil vom 22.07.2026 darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme an einer betrieblichen Massage und der Weg dorthin der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind.

Das Unternehmen bot die Massage als freiwillige Maßnahme der Gesundheitsförderung während der Arbeitszeit in einem betriebseigenen Massageraum an und übernahm die Kosten. Die Arbeitnehmerin rutschte beim Betreten des Raums auf Massageöl aus und stürzte. Dabei erlitt sie Prellungen sowie einen Meniskusriss.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII ab.

Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch wenn die Massage vom Arbeitgeber bezahlt wurde, während der Arbeitszeit stattfand und auf dem Betriebsgelände angeboten wurde, sei die Teilnahme dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.

Die Klägerin habe sich auf dem Weg zum Massageraum nicht in Ausübung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit befunden. Die Teilnahme war weder angeordnet worden noch diente sie der Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Im Vordergrund standen nach Auffassung des Gerichts Erholung und Entspannung sowie damit verbundene eigenwirtschaftliche Interessen. Eine freiwillige Massage stelle grundsätzlich eine private Gesundheitsmaßnahme dar. Deshalb fehle es an dem erforderlichen betrieblichen Zusammenhang.

Objektivierte Handlungstendenz bleibt das entscheidende Kriterium

Die drei Entscheidungen verdeutlichen, dass sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise der Unfallfürsorge nicht allein daraus ableiten lässt, dass sich eine Person auf dem Weg zur Dienststelle befindet, während der Arbeitszeit handelt, sich auf dem Betriebsgelände aufhält oder im Interesse des Arbeitgebers tätig zu sein behauptet.

Entscheidend bleibt vielmehr, ob die konkrete Tätigkeit oder der jeweilige Weg im Unfallzeitpunkt wesentlich durch betriebliche oder dienstliche Zwecke geprägt war. Überwiegen private Zielsetzungen, besteht kein entsprechender Schutz.


Quelle:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2026 - 1 A 868/22

  • Bayerisches LSG, Urteil vom 22.07.2026 – L 2 U 58/24

  • SG München, Urteil vom 22.07.2026 – S 9 U 498/25

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