Bundessozialgericht
Ratenzahlungen lassen die Verjährung von Jobcenter-Forderungen neu beginnen
Wann verjähren Rückforderungen des Jobcenters? Das BSG hat entschieden, dass Raten- und Teilzahlungen regelmäßig als Anerkenntnis der Forderung gelten und dadurch die Verjährung erneut beginnen kann.
Verjährungsfristen sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. (Bild: Adobe Stock / peterschreiber.media)
Veröffentlicht am 10.08.2026
ESV / ESV-Akademie
BSG konkretisiert den Neubeginn der Verjährung bei Erstattungsforderungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit der Frage befasst, wann Erstattungsforderungen eines Jobcenters gegen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II verjähren und welche Auswirkungen vereinbarte sowie geleistete Ratenzahlungen auf die Verjährung haben.
Rückforderungen wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen
Das beklagte Jobcenter hatte gegenüber dem Kläger in den Jahren 2011 bis 2013 mehrere Bescheide erlassen, mit denen die Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach dem SGB II verlangt wurde. Der Forderungseinzug erfolgte durch die Bundesagentur für Arbeit.
In den folgenden Jahren wurden mehrere Mahnungen ausgesprochen. Zudem erließ die Bundesagentur für Arbeit im Mai 2017 einen Stundungsbescheid, der dem Kläger die Tilgung der Gesamtforderung in monatlichen Raten ermöglichte. In weiteren Schreiben bestätigte die Bundesagentur für Arbeit Ratenzahlungsvereinbarungen.
Bis Dezember 2018 zahlte der Kläger insgesamt 585 Euro in monatlichen Teilbeträgen zwischen 10 und 30 Euro. Eine Tilgungsbestimmung traf er dabei nicht. Die Bundesagentur für Arbeit verteilte die Zahlungen auf sämtliche Forderungen.
Klage auf Feststellung der Verjährung bleibt erfolglos
Der Kläger erhob im Jahr 2019 Klage und begehrte die Feststellung, dass die Forderungen verjährt seien. Hilfsweise berief er sich auf deren Verwirkung.
Die Klage blieb sowohl vor den Vorinstanzen als auch vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg.
Raten- und Teilzahlungen stellen regelmäßig ein Anerkenntnis dar
Nach Auffassung des BSG war bei keiner der Bescheide aus den Jahren 2011 bis 2013 die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X abgelaufen.
Das Gericht stellte klar, dass Raten- und Teilzahlungen auf eine Forderung des Jobcenters regelmäßig als Anerkenntnis der Forderung anzusehen sind und dadurch die Verjährung erneut beginnt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der über § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend anzuwenden ist. Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Nach den Feststellungen des Senats stellten sowohl die Zahlungen als auch das Verhalten des Klägers, der sich selbst als zahlungswillig bezeichnet hatte, bis Ende 2018 ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis dar. Die Zahlungen erfolgten nach Mahnungen beziehungsweise im Zusammenhang mit den verschiedenen Ratenzahlungsvereinbarungen ausdrücklich auf die festgestellten Erstattungsansprüche.
Weder lagen abweichende Zahlungsbestimmungen des Klägers vor noch hatte er Einwendungen gegen die Forderungen erhoben.
Zahlungen auf einen Saldo erfassen alle Einzelforderungen
Der Kläger machte außerdem geltend, mit den geleisteten 585 Euro lediglich die jeweils älteste Schuld im Sinne des § 366 Abs. 2 BGB getilgt und anerkannt zu haben.
Dieser Argumentation folgte das BSG nicht. Der Kläger hatte Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung auf einen ihm mitgeteilten Gesamtsaldo geleistet. Dadurch erkannte er nach Auffassung des Gerichts sämtliche dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen an.
Stundungsbescheid kann 30-jährige Verjährungsfrist auslösen
Das Bundessozialgericht führte darüber hinaus aus, dass bereits der Stundungsbescheid vom Mai 2017 die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X ausgelöst haben könne.
Zwar sei der Bescheid nicht unmittelbar auf die Vollstreckung der Forderungen gerichtet gewesen. Er habe jedoch die Höhe der noch offenen Forderungen erneut festgestellt und zumindest mittelbar deren Durchsetzung bezweckt.
Bedeutung der Entscheidung
Mit seiner Entscheidung stellt das BSG klar, dass Raten- und Teilzahlungen auf Rückforderungen des Jobcenters regelmäßig als Anerkenntnis der Forderung anzusehen sind. In diesem Fall beginnt die Verjährung erneut. Zudem kann ein Stundungsbescheid unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 SGB X eine 30-jährige Verjährungsfrist auslösen. Die Forderungen des Jobcenters gegen den Kläger blieben daher durchsetzbar.
Fundstelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 5. März 2026, Az. B 7 AS 15/24
Quelle: Krohn, WzS Wege zum Sozialrecht, Fachzeitschrift für die Sozialrechtspraxis, Ausgabe 8/26, S. 258
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