Bundesverfassungsgericht
BVerfG weist Organklage zum Gebäudeenergiegesetz als unzulässig ab
Das BVerfG hat die Organklage eines CDU-Abgeordneten zum Gebäudeenergiegesetz verworfen. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Anforderungen an die Antragsbefugnis sowie die Mitwirkungsrechte von Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren.
Das Gebäudeenergiegesetz beschäftigt Politik und Gerichte. (Bild: Adobe Stock / Chris)
Veröffentlicht am 30.07.2026
ESV / ESV-Akademie
BVerfG konkretisiert Anforderungen im Organstreitverfahren
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Organklage eines Bundestagsabgeordneten gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Antragsteller seine Antragsbefugnis nach § 64 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Besondere Aufmerksamkeit erhielt die Entscheidung, weil derselbe Abgeordnete im Juli 2023 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG erfolgreich gewesen war. Der damalige Beschluss führte dazu, dass die abschließende Beratung des Gebäudeenergiegesetzes vor der parlamentarischen Sommerpause zunächst nicht stattfinden konnte und sich das Inkrafttreten des Gesetzes verzögerte.
Unterschiedliche Anforderungen im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren
Das Bundesverfassungsgericht hob hervor, dass für ein Eilverfahren und für das Hauptsacheverfahren unterschiedliche Anforderungen gelten.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügt es, dass eine Verletzung von Rechten des Antragstellers möglich erscheint. Für das Hauptsacheverfahren reicht dies jedoch nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt, dass eine Verletzung seines Rechts als Abgeordneter auf Teilhabe an der demokratischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG möglich erscheint.
Damit fehlte es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Antragsbefugnis.
Beteiligungsrechte der Abgeordneten
Das BVerfG setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Beteiligungsrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden sein könnten.
Nach Auffassung des Gerichts kommen Verletzungen dieser Rechte im Gesetzgebungsverfahren nur dann in Betracht, wenn ein öffentlicher Austausch von Argument und Gegenargument praktisch nicht ermöglicht wird und die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten dadurch leer laufen.
Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Der Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz war sowohl öffentlich als auch im Deutschen Bundestag über einen Zeitraum von mehreren Wochen diskutiert worden.
Zugleich stellte das BVerfG klar, dass die Beteiligungsrechte der Abgeordneten kein Recht der Opposition auf Teilnahme an informellen Gesprächsrunden der Bundesregierung begründen.
Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags
Darüber hinaus beschäftigte sich das Gericht mit der Geschäftsordnungsautonomie des Deutschen Bundestages nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG.
Danach entscheidet der Bundestag grundsätzlich selbst über seine innere Organisation und insbesondere über den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages unterliegen deshalb nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
Nach Auffassung des BVerfG darf die Ausgestaltung des parlamentarischen Verfahrens zwar nicht dazu führen, dass der Zweck der parlamentarischen Willensbildung vollständig verfehlt wird. Eine solche Situation lag im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz jedoch nicht vor.
Bedeutung der Entscheidung
Mit seiner Entscheidung verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht die unterschiedlichen Anforderungen an Eilverfahren und Hauptsacheverfahren im Organstreit. Zugleich konkretisiert das Gericht die Reichweite der Beteiligungsrechte von Abgeordneten sowie die verfassungsrechtliche Bedeutung der Geschäftsordnungsautonomie des Deutschen Bundestages.
Fundstellen:
BVerfG, Urteil vom 23. Juli 2026, Az. 2 BvE 4/23
BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023, Az. 2 BvE 4/23
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 45/2026 vom 23. Juli 2026
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